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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Zu.behaupten (Motive S. 100 und 101), daß die Besorg- niß wegen möglicher Ueberschreitung der Strafgewalt ungegrün- det sei, dürste so viel sein, als die Erfahrung aller Zeiten der Un wahrheit zeihen; daß aber die Wirkungen, welche die Gerichts öffentlichkeit als -Vorbeugungsmittel gegen gesetzwidrige und parteiische Handlungen äußert, der Jnquisitionsproceß nicht hat, ist bereits oben bei Erörterung der Unwesenheit und Mangelhaf tigkeit der Mittel, welche dieses Verfahren für Sicherung der Rechte des Angeschuldigten und für Gewinnung einer treuen Grundlage des Urtheils gewährt und zu gewähren vermag, nach gewiesen worden. Und wollen die Motive (S. 101) die Wirkung der Gerichtsöffentlichkeit auf die Entscheidung bekämpfen, so lassen sie dabei unberücksichtigt, daß dieselbe Maßregel, welche durch Erhebung des Volkes zu Zeugen des Gangs der Unter suchung macht, zugleich gegen Ordnungswidrigkeit und Unge setzlichkeit eine Bürgschaft stellt, welche einen ebenso unbestreit baren, als twohlthatigen Einfluß auf die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung äußern muß; ein Einfluß, den keine Gesetzgebung verkennen sollte. Dazu kommt noch ein zweites Moment. Es kann nicht gleichgültig sein, ob das Volk Vertrauen zu der Gerechtigkeit und ihrer Ausübung im Staate hat, oder nicht, ob es in der Gerechtigkeit nur die blinde Göttin mit dem Schwerte, oder die sehende mit der Waage, ob es in ihren Sprüchen die Aeußerung des Zufalls und der Willkür oder das Wort des Gesetzes und der Nothwcndigkeit zu erblicken gewohnt ist. Es kann dies nicht gleichgültig sein in einer Zeit, wo der prüfende Verstand den Schauplatz seiner Tä tigkeit mehr und mehr im Volke ausdehnt ^3), per unbedingte Glaube an die Gerechtigkeit der Aussprüche und Anordnungen der Behörden untergegangen ist, gleichwohl aber die öffentliche Meinung, die Trägerin der Säulen in feder Staatsfaffung ^), einen Stützpunkt für die Ueberzeugung von der Weisheit und Gerechtigkeit der Handlungen einer der einflußreichsten Staats gewalten, der richterlichen, nicht hat. Dissen Stützpunkt dem Volke zu verleihen, demselben die Mittel zur Kenntnißnahme von den Handlungen der Strafgewalt durch seine Zulassung zu den Hauptverhandlungen der letztem zu gewähren, ist daher eine um so dringendere Aufgabe der Gesetzgebung, je natürlicher eines- theils das Mißtrauen in eine nur im Geheimen und in Abgeschlos senheit sich bewegende Gerichtsverfassung ist, und je mehr auf der andern Seite hauptsächlich das Vertrauen des Volkes auf die Handlungen seiner Behörden den Gehorsam gegen die letztem und die Anhänglichkeit an seine Verfassung erweckt^). Und dieses Vertrauen ist es auch, welches dem Staatsbürger die Be ruhigung gewahrt, daß er nicht ungerecht verurtheilt, nicht ursach- los in Criminaluntersuchungen verwickelt werde, und daß ihn bei etwaigerSchuld nur die vom Gesetze ausgesprochene und den Um ständen angemessene Strafe treffen könne, wogegen bei dem durch aus geheimen Verfahren Niemanden, wie Feuerbach sagt, verargt werden kann, wenn ihm bei dieser Gerechtigkeitspflege etwas bänglich zu Muthe wird, weil eine Justiz, die das Licht weit weniger wagen, sich seiner Ungeduld hinzugcben, seiner Laune, je nem despotischen Betragen, das A'dvocatcn und Zeugen schreckt, jener Verschiedenheit der Behandlung, die dem Einen schmeichelt und den An dern demltthigt; er wird unter den Augen des Publicums eine Würde ohne Stolz und ein System dec Gleichheit ohne Niedrigkeit annehmcn. 53) Archiv für das Criminalrecht. Jahrg. l842, 2. St. S' 261. Feuerbach Betrachtungen re. 1. S. 7. 54) Feuerh ach a. a. O. 55) Archiv des Criminalrechts a. a. O. S. 262. 56) Rheinischer Merkur Nr. 11, S. 86, vcrgl. Lsue der öffentl. mündl, Anklagcproc. S. 262. scheut, wenigstens den Verdacht erregt, daß sie das Licht nicht ertragen könne." Die Geschichte aller Zeiten lehrt, daß, je heim licher die Gerechtigkeitspflege geübt wurde, desto stärker das Miß trauen in sie, der Haß gegen sie war. Haben auch die Gerichte der Inquisition, des Raths der Zehn, die iottres <Is cuckst der Ungerechtigkeiten in Menge verübt, so ist doch gewiß, daß durch ihre Heimlichkeit und das hierdurch wider sie entstandene Mißvcr- trauen viele Uebertreibungen erzeugt und begünstigt worden sind. Wenn die Motive (S. 120 subL.) zugeben, daß es Seiten einer Regierung zweckmäßig sei, solche Einrichtungen zu wählen, welche das Vertrauen des Volks genießen, und Viele schon darin eine Beruhigung für ihre Besorgnisse und Zweifel fänden, wenn ihnen nur Gelegenheit gegeben würde, dem, der über ihre Wünsche und Anliegen zu entscheiden habe, dieselben persönlich und mündlich vorzutragcn, und mit ihren eigenen Sin nen zu sehen und zu hören, was Anderen zu Begründung ihrer Ueberzeugung diene, sowie, daß dies Alles in Ländern, wo das mündliche öffentliche Verfahren bestehe, eine gewisse Vorliebe in dem Volke für dieses Verfahren erwecke, so erkennen sie selbst den großen Vorzug des letzteren und damit die vorstehend ent wickelte Ansicht der Deputation um so mehr an, als ihr Einwand nur die Einrichtung voraussetzt, nach welcher Entscheidungs gründe zu dem Urtheile nicht beizufügen sind, der Vorschlag der Deputation aber, wie er unten auseinandergesetzt ist, die Bei fügung von Entscheidungsgründcn ausdrücklich verlangt und die Zulässigkeit dieses Verlangens begründet. Es kann deshalb die ser Einwand hier völlig auf sich beruhen. Wie nun die Gcrichtsöffentlichkeit jene im Volke herrschende Zweifelsucht an der Gerechtigkeit und Parteilosigkeit der Ur theile, jenes Kopfschütteln der Menge entweder über eine ihrem Begriffe nach zu strenge oder zu gelinde Strafe verbannt und durch Gewährung der Einsicht in alle Umstände des Straffallcs das Vertrauen in die Justiz erweckt, dadurch aber sich der Gesetz gebung als nützlich, als zweckmäßig empfiehlt, so ist cs auch die Gerichtsöffcntlichkeit in Strafsachen, welche ( Motive S. 102 unter 2) der Rechtspflege eine Würde und Feier verleiht, die man im geheimen Jnquisitionsprocesse vermißt. Bezweifelt man dieses, so vergleiche man einmal die Untersuchungsverhand- lungen nach letzterm mit denen nach dem öffentlichen mündlichen Verfahren. Während nach dem geheimen schriftlichen Processe Richter, Protokollant und Gerichtsbeisitzer in Abgeschiedenheit von den Augen des Publicums, sich selbst überlassen, mehr oder minder Kon, Geberden und Miene annehmen, welche das Be wußtsein der Unbemerktheit, desUntersichseins Hervorrufen, mehr oder minder als bloße Privaten, deren äußere Erscheinung nichr einmal auf ihr Amt hindeutet, sich zeigen und daher in Formen sich bewegen, welche einen Eindruck auf Angeschuldkgte und Zeugen zu machen wenig geeignet sind, deutet im öffentlichen Verfahren schon die äußere Erscheinung des Gerichtshofs auf die hohe Wichtigkeit der vor sich gehenden Handlung hin, wirft der sichtbare Ernst, die Aufmerksamkeit seiner Glieder, ihre ganze. Haltung, durch die Gegenwart zahlreicher Zuhörer erzeugt und gehobenen dasGemüth des Angeschuldigten und desPublicums die Ueberzeugung, daß vor demAuftreten dieser Gewalt die Lüge verstummen und nur die" Wahrheit bestehen könne. Denn je feierlicher und würdevoller eine Handlung, desto größer ist ihr Eindruck auf das Gemüth des Menschen. Ebenso wenig ist zu leugnen , daß, wie die Gerichtsöffent lichkeit die Kheilnahme des Volks an dem Gemeinwesen und öf fentlichen Instituten erhöht, sie auch in gleicher Weise zur Kennt nis; der Gesetze und des Rechts Seiten des Volkes beiträgt. 57) Leus c>, a. O. S. XVII.
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