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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Die Entgegnung der Motive (S. 102 unter 2), daß, um zu bemessen, worin Recht und worin Verbrechen bestehe, die Bei wohnung der Untersuchung von Verbrechen für Niemand nö- thig sei, da diese Kenntniß ein Jeder aus seinem Innern schöpfen und aus dem Criminalgefttzbuche entnehmen könne, wird des wegen nicht für haltbar gelten wollen, weil das Gewissen allein nirgends über den Inhalt bestehender Gesetze, deren Kenntniß allein ihre Anwendung rechtfertigt, belehren kann, und der Staatsbürger, um diese Kenntniß zu erlangen, sich zum Stu dium eines ganzen Gesetzbuchs schwerlich entschließen möchte. Ist es eine ebenso schwierige als wichtige Aufgabe, dem Volke seine Gesetze auf eine zweckmäßige Art und Weise bekannt zu machen, ist es aber zu gleicher Zeit eine anerkannte Forderung der Gerechtigkeit, daß dem Volke besonders seine Strafgesetze, nach denen es gerichtet werden soll, möglichst bekannt werden, so wird die Gesetzgebung zunächst in dem öffentlichen Verfahren das Mittel haben, aus Verbreitung dieser Kenntniß hinzuwirken. Denn weder der todte Buchstabe des Gesetzes, noch wissenschaft liche Belehrungen darüber, sondern die Versinnlichung der Gc- setzcsvorschristen durch das Mittel, ihre Anwendung auf einen gegebenen Fall mit den Formen dieser Anwendung kennen zu ler nen, kann die Verbreitung der Gesetzkmntniß im Volke wahr haft erwirken und befördern. Daß darin zugleich ein Mittel zur Ausbildung des Rcchtssinncs im Volke liegt, dürfte um so un zweifelhafter sein, je gewisser es ist, daß Sinn und Achtung für das Recht ohne Kenntniß von dem Recht nicht bestehen kann. Es wird dagegen eingcwcndet (Motive S-103), daß in Fallen, wo das Verbrechen der verdienten Strafe entgehe und die Entscheidung des Gerichts mit der Ansicht der einzelnen Zu hörer nicht übereinstimme, das Ncchtsgefühl nur zu leichtverletzt und abgestumpft werde, und zum Beleg dessen eine Vergleichung der Völker gefordert, welche Oeffentlichkeit der Criminaljustiz haben, mit denen, wo sie nicht stattsi'ndet. Allein, was den ersten Einwand betrifft, so möge man doch nicht vergessen, daß Fälle der angedeutetcn Art um so häufiger im geheimen Jnqui- sitionsprocesse kein und um so schädlicher wirken müssen, als da, wo blos die That und allenfalls die Strafe, übrigens oft ent stellt genug, bekannt wird, es an jeder Gelegenheit für Berich tigung irriger Ansichten der Menge über diese That, über den muthmaßlichcn Thäter, über die Beweise für Unschuld, über die Gründe der Entscheidung fehlt, dagegen Mittel und Wege genug gibt, auf Entstellung des wahren Sachverhältnisses hinzuwirken und die Menge mit dem Ausspruch oder dem geglaubten Aus spruch der Justiz in Zwiespalt zu setzen. , Und was die angc- deutcte Vergleichung anlangt, so braucht nicht der Theil unsers deutschen Vaterlaneds, der die Oeffentlichkeit des Strafverfah rens kennt, es braucht nicht England, wo der weiße Stab des Constablers aufgeregte Massen häufig schneller zu beschwichtigen vermag, als an andern Orten ein Heer von Polizeisoldaten, noch brauchen andere Staaten, die im Besitze eines öffentlichen Straf verfahrens sind, vordem verlangten Vergleiche zurückzuschrecken. Wie überall die Einsicht in eine Sache nicht allein den Maßstab für Bestimmung ihres Wcrthcs gewahrt, sondern auch den Sinn dafür weckt und schärst, so wirkt auch die Kenntniß der Rechtspflege auf den Sinn für das Recht ein, und da diese Kenntniß hauptsächlich dutch die-Gerichtsöffentlichkeit erwirkt Zu 58) Die Irrthümcr des Volkes, die selbst falschen Beschuldigungen, womit cs die Richter belastet, die finstern Ideen, die es sich von den Ge richten bildet, die Gunst, die cs dem Angeklagten zeigt, der Hast gegen die Gesetze, alle diese so großen Nebel sind Folge der Unterdrückung der Oef- fentlichkeit des Verfahrens. Bentham, a. a. O. S. SS. werden vermag, so zeigt sich diese letztere von einem das mora lische Gebiet eines Staates erweiternden Einfluß, von einer Wichtigkeit^), der keine Regierung ihre besondere Beachtung versagen sollte. Da, wo die Gesetze mittelbar oder unmittelbar dem Volke die Gelegenheit abschneiden, über Dinge, die das Gemeinwesen betreffen, zu urtheklen, tragen sie zugleich bei, eine Gleichgültigkeit dafür, eine Theilnahmlosigkeit daran zu er zeugen, welche das größte Unglück eines Staates sind. Das nationale Band, durch das Gemeinwesen geknüpft, löst sich, und das Volk wird mehr und mehr eine Zahl von locker zusam menhängenden Individuen. °") Selbst die Geschichte Deutsch lands beweist in mehr als einer Beziehung die Nichtigkeit dieser Bemerkung. Ist es nun dem Gezeigten nach die Gerichtsöffentlichkeit, welche vorzugsweise geeignet ist, das Recht vor ungebührlicher Handhabung zu schützen, das Vertrauen des Volks zu der Justiz zu begründen und zu erhöhen, die Kenntniß der Gesetze des Staates zu verbreiten, den Rcchtssinn auszubilden und die Thcilnahme des Volkes am Gemeinwesen zu befördern, so liegt cs auch im wohlverstandenen Interesse der Regierungen selbst, diese Kraft in den Organismus der Rcchtsverwaltung aufzu nehmen. In Erwägung dessen und in fernerer Berücksichtigung, daß Gcrichtsöffentlichkcit schon im Wesen und Begriff der Gerechtig keit, wie im Rechte des Volkes begründet ist, erkennt die De putation die Einführung derselben in das Strafverfahren für durchaus nothwcndig, zweckmäßig und nützlich. Von der Triftigkeit der Gründe, welche die Motive dage gen aufstcllen, vermag sie sich aber in keiner Weift zn über zeugen. Die Motive stellen an die Spitze ihrer Einwendungen wider dieselbe (S. 103 unter 1) die Behauptung, daß die Oeffentlich keit der Verhandlungen dem schuldigen Verbrecher die Ablegung des Geständnisses erschwere und sonach der Rechtspflege das wirk- samste Beweismittel zu Entdeckung der Schuld entziehe. Dieser Satz möchte jedoch olme Belang sein. Zwar werden im öffent lichen Verfahren Geständnisse Hinwegfallen, welche im geheimen durch die daselbst vorkommenden Zwangsmittel, durch das Drängen zum Geständnisse und die damit verbundenen verschiede nen Arten moralischer Tortur erreicht zu werden pflegen; allein diesen Ausfall wird man ebenso wenig beklagen, als die Oef fentlichkeit mit Recht bezüchtigen können, daß sie den Angeschul- digtcn verhindere, die Wahrheit zu sagen. Im Gegeutyeil ist es als ein Vorzug der Gerichtsöffentlichkcit anerkannt, ") daß sie dem Hange, Unwahrheit zu sagen, entgegentritt, indem sie dem Befragten, wenn er sich von so vielen Augen und vielleicht von solchen umgeben erblickt, die ihn sofort Lügen zu strafen sich im Stande befinden, die Aussicht auf Erfolg etwaiger Unwahr heiten benimmt, die Befürchtung, der Lüge öffentlich überführt zu werden, in ihm erregt und verstärkt, und daher den Antrieb zur Aussage der Wahrheit erweckt und erhöht. Denn cs ist psychologisch gegründet, daß der Mensch Einen oder Wenige zu belügen eher und stärker versucht ist, als die Lüge einem ganzen Publicum gegenüber auszusprechm, weil er den Einen oder die 59) Levonria über Verbrechen und Strafen, ß. 14. 60) Sobald das Publicum von den Urthcilen sagt: „Was geht cs mich an," gibt es nur noch Herren und Sclaven. Bentham a. a. O. S. SO. 61) Bentham Theorie des gerichtlichen Beweises (aus dem Fran zbsischen von Etienne Dumont). Berlin 1838. S. 83 und 283. Hepp, Anklagcschaft, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens. (Tübingen 1842.) S. ISI flg.
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