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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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tern vorgekommen ist, indem auch diese, selbst in Sachsen, in manchen Fallen nach einem mit dem Gesetze nicht zu vereinba renden Gerichtsbrauche entschieden und verhältnißmäßig zu harte Gesetzesvorschriften über gewisse Verbrechen nicht in Anwendung gebracht haben, s s) Die Geschichte des französischen Schwurgerichts, woraus die Motive (S. 115 flg.) hauptsächlich ihre Gründe wider dasselbe entnehmen, möchte deswegen Nichts gegen dasselbe im Allgemeinen beweisen, weil der seit seiner Einführung in Frank reich sich drängende Wechsel der politischen Verhältnisse , die je nach dieser Abwechselung sich ergebenden Ansichten"'?) der Ge walthaber über dieses Institut ihre Einwirkung auf die Gestal tung des letzter» geübt haben, und weil überhaupt bis zur Stunde der Kampf der Staatsgewalten gegeneinander dort noch nicht ausgekämpft ist. Aus diesem Gesichtspunkte sind auch' die Klagen eines Staatsanwalts über das Institut (Motive S. 119) zu beurtheilen." ?) Je unerfreulicher aber die Schilderung ist, welche die Mo tive von dem französischen Schwurgericht und seiner Handha bung entwerfen, destoweniger kann hier mit Stillschweigen über gangen werden, daß sich dasselbe von ganz anderer Wirkung in den deutschen Ländern zeigt, daß cs dort selbst als Rechtsan stalt "") vollkommen seiner Aufgabe genügt, daß es die Rechte der Staatsrcgierungen keineswegs gefährdet, und daß es daher in seiner Natur nicht die Gefahren und Bedenklichkeiten ha- 85) Man denke an die Erkenntnisse über Diebstahl, Ehebruch u. s. w. vor Erscheinen des Criminalgesetzbuchs! 86) Daß das franzdsische Schwurgericht im Jahre 1808 unter dem Absolutismus Napoleons eine ganz andere Auffassung und Beurtheilung erfahren mußte, als zu Anfang der Revolution im Jahre 1791, ist er klärlich. Wie wenig durch die Sache selbst die Abneigung begründet war, die sich gegen die Jury unter Napoleon aussprach, wie sehr sie vielmehr auf Rechnung der Unverträglichkeit derselben mit den Planen des Despotismus zu setzen sein dürfte, geht aus vielen Aktenstücken da maliger Zeit und unter andern aus dem Bericht hervor, wodurch der Staatsrath Faure die Abschaffung der Anklagejury rechtfertigen mußte und wollte. Es heißt darin: „Die Schwierigkeit, die Verdachtsgründe zu würdigen, läßt den Geschwornen (in der großen Jury) Beweise su chen, deren ec gar nicht bedarf, und da er keine findet, so kommt cs häufig vor, daß er den Beschuldigten, anstatt die Versetzung in Anklage stand auszusprechen, trotz der Judicien selbst richtet, indem er ihn srci- spricht." ' Dies mußte als Mitgrund wider Beibehaltung der Anklage jury gelten, was, wie Le Comte in seinem vis-cours prell miu ui re zu Philipps Werk Des ponvmrs etc. S. VVIII. mit Recht bemerkt, gerade als wesentlicher Vorzug der Anklagejury Anerkennung hätte fin den sollen und müssen. 87) Wenn die Motive in der Anmerkung S. 119 behaupten, daß diese Klagen auch zugleich die Ocffentlichkeit und Mündlichkeit des Ver fahrens beträfen, so legen sie in die von ihnen selbst angeführten Worte Etwas hinein, was nicht darin liegt, und befolgen die schon mehrmals (oecgl. Mittermaicr Archiv des Criminalrcchts, Jahrg. 1842, 1. St. S. 6l flg. unter 3) gerügte Sitte, verschiedenartige Einrichtungen, wie das auf das Schwurgericht einerseits und das auf Mündlichkeit und Oeffentlichkcit gebaute Verfahren andrerseits ist, in eine unzertrennliche Verbindung mit einander zu stellen. 88) Zeitschrift für deutsches Strafverfahren re. 3. Bd. 1. Hft. S. 38. Selbst die Gegner der Jury erkennen an, daß bei Vergehen, wo die Gesetzgebung nicht im Stande ist, die Bestimmungen der Straf barkeit speciell festzusetzen, z. B. bei Injurien, die Einführung eines Schwurgerichts nicht unangemessen sei. Krug, in der Necension über Welkers Jury in Richters krit. Jahrbb. 2. Hst. 1842. S. 139. den kann, die man häufig als Ausflüsse seines Princips hinzu stellen geneigt ist. ' Wenn dessenungeachtet die Deputation bei ihren spätem Vorschlägen von diesem Institut absieht und ihre Anträge auf Beibehaltung rechtsgelehrter Richter stellt, so hat dies unter An- derm hauptsächlich in der Erwägung seinen Grund, daß die Zeit für dieses Institut noch nicht gekommen ist" ^), auch die legisla torische Vorsicht nicht getadelt werden mag, welche dem organi schen Entwickelungsgange neuer Institutionen vorzugreifen, Be denken trägt. Endlich ist noch zu Beleuchtung 0. des (S. 122 der Motive unter IV. gedachten) Ankläge- processes Folgendes zu bemerken: Dem zeitherigen und dem Verfahren, worauf der vor liegende Entwurf gebaut ist, liegt, wie bereits oben gedacht, das Princkp des reinen Jnquisitkonsprocesses unter, dessen Gegensatz der Anklageproceß bildet. Hält man diese beiden verschiedenen Arten des Strafverfah rens gegeneinander, so zeigen sich folgende wesentliche Unterschei dungsmerkmale. Während nach der Jnguisitionsmaxkme die richterliche Thätigkeit unaufgefordert, vermöge des richterlichen Amtes, in der Regel auf alle dem Richter zur Kenntniß gelan gende Vergehen sich zu erstrecken Hat , wird nach dem Grundsatz des reinen Anklageprocesses hierzu ein besonderer Antrag, gehe dieser nun von dem Staat und seinen Organen, oder einer Privat person aus, erfordert. "Während nach jenem der Richter verpflich tet wie berechtigt ist, für Herbeischaffung der Beweise der Schuld des Angeschuldigten zu sorgen, liegt nach diesem solche Aufgabe dem Ankläger ob. Während nach jenem des Richters Pflicht ist, für Auffindung auch der dem Angeschuldigten zur Seite stehenden Entschuldigungsumstände thätig zu sein, Hat er nach diesem solches dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger zunächst zu über lassen. . ' ' Hat nun auch der Anklageproceß ohne Staatsanwaltschaft das Häuptbedenken gegen sich, daß er die Betheiligung des Staa tes bei dem Verbrechen außer Rücksicht stellt und Bestrafung oder Straflosigkeit in die Hande der Privaten legt, so wird durch Einführung der Staatsanwaltschaft, als der zu Verfolgung der Verbrechen aufgestellten öffentlichen Behörde, diesem Mangel, zu gleich aber hiermit den Nachtheilen begegnet, die aus der Natur des Jnquifitionsprocesses entspringen. Der Jnquisitionsproceß äußert nämlich, vermöge der oban gegebenen, ihm angehörigen drei wesentlichen Richtungen, auch drei Wirkungen, die weder dem Gange der Justizpflege förderlich, noch mit dem Rechte des Angeschuldigten und der Natur der Men schen, wie sie sind, eine Vereinbarung gestatten. Die erste dieser Wirkungen entspringt aus derbem Richter gestellten Aufgabe des Jnquisitionsprocesses, in der Regel auf alle zu seiner Kenntniß kommenden Vergehen ohne Unterschied die begonnene Untersuchung zu richten. Folge davon ist *>"), daß 89) Molitor, der übrigens ein Freund und Vertheidiger der Geschwornengerichtc ist, sagt a. a. O. S. 37: „Wenn politische Selbst ständigkeit, Lheilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten, allgemeine Bildung sich mehr entwickelt und befestigt Haden werden, wenn insbe sondere ösfentlicheRechtspflege dem Blicke des Volkes einmal die Richtung auf diesen Gegenstand gegeben hat, wenn der Boden des Va terlandes von manchem jetzt noch waltenden Dunkel gelichtet,sein wird: dann ist das Klima zum Gedeihen dieser zarten Pflanze gemildert." 90) Professor Hep p bezeichnet es. in seiner Schrift: Anklageschaft, Oeffentlichkcit und Mündlichkeit des Strafverfahrens (Tübingen 1842) S. 38 als eine der schlimmsten Eigenthümlichkeiten des Heutigen Jnquisi-
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