Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Verfolger des Verbrechens, steht, die eine Seite, wahrend .die Stellung des Angeschuldigten sich auf der andern entgegengesetz ten Seite befindet. Um alle Zweifel an der Nichtigkeit dieser Ansicht niederzuschlagen, darf man sich nur den Grund des rich terlichen Amtes und Rechts, gegen Verbrecher einzuschreiten, klar machen. Dieser Grund ist, wie die Motive selbst (S. 123) andeuten, nur in der Verletzung und Beeinträchtigung zu suchen, welche das Verbrechen dem Gemeinwesen, dem Staate zugefügr hat. Der Richter, als Organ der Strafgewalt, wahrt die Rechte des Staates, indem er die Verletzer desselben zur Rechenschaft zieht. Der Richter vertritt also den Staat, als Verletzten. Ihm steht der Verbrecher, als der verletzende Theil, gegenüber. Das Recht, das Interesse des Letztem muß daher ein dem Erstem widersprechendes sein, und daher ist die Ausgabe, das eine wie das andere zu schützen, die Wahrheit nach dieser, wie nach jener Seite zu erforschen, eine doppelte, und zwar eine der Richtung nach sich widerstreitende. Wer immer das Befugniß, wie die Pflicht hat, Verletzungen der Interessen einer Gesammtheit oder eines Individuums zu verfolgen, der kann nicht, ohne daß ein ander widersprechende Pflichten zusammentreffen, die Obliegen heit haben, auch das Interesse des Verletzenden zu berücksich tigen. So wenig die Person des Verletzenden nur der Person des Verletzten in ungetheilter Vereinigung gedacht werden kann, so wenig kann die Aufgabe des Untersuchungsrichters, Schuld und Unschuld selbstständig zu ermitteln, als eine einzige, un- theilbare betrachtet werden. Ob man den Verbrecher als Ver letzenden , die Gegenpartei des Staates als des Verletzten nenne oder nicht, darauf kommt etwas nicht an; genug ist, daß ihre gegenseitigen Rechte und Interessen verschieden und widerstrebend sind, o«) da diese unleugbare Verschiedenheit und dieses Wider streben erheischt und bedingt daß nicht eine, sondern verschie dene Personen zu Wahrung dieser verschiedenartigen Rechte und Interessen bestellt und vorhanden sein müssen. Diese Vothwendigkeit macht sich aber nicht allein in Bezug aus den untersuchenden, sondern auch hinsichtlich des erkennen den Richters geltend. In unserm Inquisitionsproceffe ist es der Referent, welcher die Anträge stellt, und, sind diese auf eine Wcrurthcilung gerichtet, gewissermaßen den Ankläger macht Die Anklageacte ist das Referat. Da nun zugleich der Referent über den in Frage stehenden Fall miturtheilt, so ergibt sich, daß er mit der Eigenschaft des Anklägers zugleich die des Richters vereinigt, eine Vereinigung, die um so bedenklicher ist, da der Referent in der Zusammenstellung des Materials der Untersu chung zum Zwecke seiner Anträge ein überwiegendes Mittel besitzt, den letztem Eingang zu verschaffen, Alles dies fällt bei dem Anklageproceß mit Staatsanwaltschaft hinweg. Die Behauptung der Motive S. 124, daß die Pflicht des Untersuchungsrichters" im Inquisitionsproceffe nicht schwieriger sei, als die des Znstructionsrichters im französischen Proceffe, oder des Assisenhofs, der ebenfalls die Wahrheit nach allen Sei ten hin zu erforschen habe, ist ungegründet. Denn der Jn- structjonsrichter darf nach französischem Proceffe außer dem Falle der Entdeckung des Verbrechens auf frischer That sselit üLgrsnt) keine Untersuchung vonAmtswegenohneAufforderung derStaats- behörde beginnen ^0), und hat nach beendigtem Verfahren die 98) Bergt, hierüber Hepp, Anklageschast, Oeffenttichkeit und Mündlichkeit, S. 35. Molit or a. a. O. S. 24. tzemann über Oef- ftntlichkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens in. den preußischen Staaten. (Berlin 1842.) S. 55. 99) MMermaier, Archiv des Criminalrechts, 3. St. Jahrg. 1842. S. 457. IVO) 6oc!e, art. 61. vergt. mit srt. 59. Acten dem Staatsanwalt zur Stellung sachgemäßer Anträge rm't- zuthcilen. Der Staatsanwalt ist hier, wie bei der Assise, die Person, welche den Staat als Verletzten vertritt. Deshalb hat sich auch der französische Assisenrichter dieser Vertretung nicht zu unterziehen, sondern steht, wie es Richtern gebührt, unbefangen zwischen dem Staatsorgan und dem Angeschuldigten. Hingegen stimmt die Deputation mit der Ansicht der Mo tive (S. 124) insoweit überein, als auch sie die Meinung theilt, daß es unzweckmäßig, ja ungerecht sei, in den Jnquisitionspro- ceß, wie er gegenwärtig besteht, noch eine Staatsbehörde — Staatsanwalt — einzuschieben und dadurch die Stellung des Staates, die Rechte und Mittel desselben gegen den Ange schuldigten zu verstärken, ohne zugleich die Dertheidigungsstellung des Letztem in demselben Verhältnisse zu verbessern ^). Zu gleicher Zeit kann aber auch die Deputation das Ent stehen des reinen Inquisitionsprocesses in Deutschlandffeirieswegs mit den Motiven (S. 129) einer geläuterten Kcnntniß von dem Zwecke des Staates zuschreiben, sondern findet das Aufkommen dieses Protestes mit Möser "2) allein in dem Grundsätze des allmalig, jedoch immer schroffer ausgebildeten Polizeistaates und in den Entwickelungen dieses Grundsatzes. Sie muß am Schluß ihrer Erörterungen einstimmig die innige Ueberzeugung aussprechen, daß sie den Inquisitionsproceß rn seiner jetzigen Gestaltung für unnatürlich und der Gerechtigkeits pflege schädlich hält, und daß sie für rathsam, ja für dringend nöthig erachtet, denselben in seinen Hauptbeziehungen mit dem Anklageproceß zu vertauschen und damit das Institut der Staats anwaltschaft zu verbinden. Durch Einführung der Staats anwaltschaft wird dem richterlichen Amte seine eigentliche und wahre Stellung wiedergegeben; die Führung der Untersuchung gewinnt an Nachdruck wie an Aussicht auf wirkliche Erfolge; voreiliges Einschreiten des Untersuchungsgerichts überhaupt, und Verfolgung unwesentlicher Verdachtsumstände wird, wenn nicht gänzlich, doch in den meisten Fällen verhindert, und durch sie, die Staatsanwaltschaft, endlich ein Mittel mehr zur Erörte rung und Aufhellung der in der Untersuchung vorkommenden Thatsachen, somit zur Auffindung der Wahrheit gewonnen. Hat die Deputation bis hierher die Formen der Mündlich- lichkeit, Oeffenttichkeit und des Anklageproceffes mit Staats anwaltschaft getrennt von einander und jede für sich behandelt, so bleibt jetzt nur noch übrig, eine Zusammenstellung dieser For men nach ihrer Wechselwirkung, wenn auch nur in wenigen kur zen Andeutungen zu geben und damit einen Schattenriß des Bil des zu versuchen, welches der Deputation von einer den jetzigen Ansprüchen der Zeit und der Wissenschaft sich annähernden und 101) Zeitschrift für deutsches Strafverfahren von Jagemann und Nbllner, 2. Bd. I. Hst. S. 103. Wohin die Einführung der Staatsanwaltschaft in den reinen Inquisitionsproceß führen kann, zeigt daß hannvv. Gesetz Pom 16. Februar 1841, 102) Mdser in seiner Osnabrückischen Geschichte Th. I. §, 23 be merkt, daß der öffentliche Ankläger und die aetionas populäres gewöhn lich am Ende der ersten Periode einer bürgerlichen Verfassung entstehen, der Inquisitionsproceß aber zu Anfang der letztem, wenn der Despotis mus Wurzel fassen will und Hoftecht gemeines Recht werden soll. Mittermaier bemerkt im Archiv des Crim. Rechts 3. St. Jahrg. 1842. S. 440, daß insbesondere durch die sehr mangelhaften politischen Verhältnisse in Deutschland seit dem Ende des 16. Jahrhunderts,' durch den Werfall des öffentlichen Geistes, durch Mißverständnisse der Juristen und durch eine ungeeignete Stellung der Polizeigewalt der jetzige Jnqui- sitionsproceß sich ausgebildet habe.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder