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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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den gegebenen Verhältnissen*"^) Sachsens möglichst entspre chenden Strafproceßordnung vorschwebt. In welchem innigen Zusammenhang die Strafproceßord nung eines Landes mit seiner Gerichtsverfassung steht, wie die Formen jener vorzugsweise durch die Gestaltung dieser erst Leben und Geist gewinnen, wie die Grundsätze der Mündlichkeit, Oef- fentlichkeit und der Staatsanwaltschaft mit einer Gerichtsver fassung unverträglich sind, welche eine Gliederung der Criminal- gerichtsbarkeit in hohe und niedere, ferner Einzelrichter in erster Instanz, eng begrenzte Gerichtsbezirke und Besitz der Gerichts barkeiten in Händen der Gemeinden oder Privaten kennt und ent hält: dies ist eben so erklärlich, als hinreichend anerkannt "4). DieDeputation fordertdaher, jedoch,wieausdrücklich hiermit bemerkt wird, nur unter der Voraussetzung der Einführung einer wesentlichen, die von ihr gewünschten Garantieen begreifenden Umgestaltung des bisherigen Strafverfahrens, zu Verwirklichung ihrer Gedanken über Einrichtung der Strafgerechtigkcitspflege, den Uebcrgang der sämmtlichen, noch in den Händen von Privat personen oder Gemeinden sich befindenden peinlichen Gerichtsbar keiten an den Staat, worauf sich alsdann folgende Einrichtung in Betreff der Gerichtsverfassung und des Verfahrens würde treffen lassen können. 1. Die Criminalgerichtsbarkeit, insoweit sie sich in den Hän den von Privaten oder Corporationen befindet, geht aus den Staat über. 2. Der Staat übt dieselbe überhaupt aus durch collegialisch ge bildete Gerichtshöfe. 3. Diese Gerichtshöfe sind: das Oberappellatkonsgericht, die Appellationsgerichte, Criminalbezirksgerichte, durch'fieMrd der Instanzenzug hergestellt. 4. , Das Verfahren ist in selbigen mündlich und öffentlich unter Hinzutritt einer Staatsanwaltschaft. 5. Sie geben zu ihren Aussprüchen Entscheidungsgründe auch Über die Thatfrage. (Dasselbe ist der Fall in Italien, Sicilien, Sardinien, Parma, Toscana, im Waadtlande und in den Niederlanden.) 103) So wurden die jetzt bestehenden Richtercollegien, so sehr man auch gegen ein solches Institut überhaupt in Criminalsachen Bedenken er regt (vergl. Welker im Staatslexikon unter dem Artikel Jury) von den Vorschlägen der Deputation nicht getroffen, zumal da die Einführung eines mündlich öffentlichen Verfahrens jene Bedenken zerstreuen möchte, wollte man selbst den von Feuerbach bei seiner Eröffnungsrede in seiner Eigenschaft als erster Präsident für den Nezatkreis gethanen Ausspruch: „So sind die Richter innerhalb ihres Nichteramts so wenig Diener der obersten Gewalt, daß sie dieser, wenn sie jene Grenzen überschreiten sollte, den Gehorsam zu versagen, nicht etwa nur berechtigt, sondern kraft ihres Eides verbunden sind", (vergl. Feuerbach's Schriften vermischten Anhalts) unberücksichtigt lassen. 104) Mitte rmaier, im Archiv des Criminalrechts (neue Folge) Lahrg. 1837. 4. Stck. S. 58g slg. Feuerbach, Betracht, über die Oef- fentlichkeit und Mündlichkeit der Strafgerechtkgkeitspflege, I. S. 346 slg. 6. Den Geschäftskreis dieser Gerichtshöfe anlangend, so läßt sich selbiger auf verschiedene Art feststellen: Entweder ») bilden die Bezirksgerichte die erste Instanz in allen Criminalsachen, die Appellationsgerichte in der Regel die zweite und letzte Instanz, und das Oberappellatkonsgericht (als Aus nahme von der Regel bei erkannter Todes- oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe) die dritte und letzte Instanz, oder b) man macht einen Unterschied zwischen g ering ern und größer» Vergehen, was durch eine Katalogisirung der strafbaren Handlungen geschehen kann, indem man diejenigen bestimmt, welche als geringere und welche als größere anzusehen — oder man gibt dieser Lheilung die Strafe in tbesi als Grundlage, z. B. die mit Geld, mit Gefängniß oder mit Geld oder Gefängniß alternativ belegten Vergehen sind geringere, und die größer» sind im Gegensätze davon diejenigen, auf welche Arbeitshaus-, Zuchthaus- so wie Todesstrafe gesetzt ist, —oder man nimmt die Strafe in b^potbesi und läßt diejenigen als geringere Vergehen gelten, die nichtArbeits- haus-, Zuchthaus- oder Todesstrafe km gegebenen Falle nach sich ziehen können, während die, gegen welche auf diese letztem Strafen unter den vorliegenden Umständen zu erkennen ist, als größere (Verbrechen) angenommen werden. — Bei einem sol chen Unterschied können die Districtsgerichte blos für die g er in - g ern Vergehen als erste Instanz bestehen, während man für die groß ern Verbrechen die Appellatkonsgerichte zur ersten Instanz machen kann. (In beiden Fällen könnte man übrigens leicht kleinere Vergehen, die mehr polizeilicher Natur sind, ausscheidcn und an die Ortspolizeigerichte, von da aber an die Verwaltungs instanzen verweisen, was in dem öffentlichen Interesse zu liegen scheint, ohne das Recht zu verletzen.) In dem Falle nun, wo man die Appellatkonsgerichte für Verbrechen als e rste Instanz feststellt, könnte die zweite auf ver schiedene Art gebildet werden, nämlich: entweder durch das Oberappellationsgericht, (rerp. durch eine Abtheklung desselben) oder man macht bei jedem Appella- tionsgerkcht zwei Abheilungen, von denen die eine, an Zahl der Räche die schwächere, das erste Erkenntniß spricht, während das zweite Jnstanzerkenntniß vom ganzen Gerichtshof (klenum) ge sprochen wird. (Eine gleiche Einrichtung ließe sich übrigens auch bei ganz geringen Vergehen in den Bezirksgerichten treffen, so daß in selbigen eine minder zahlreiche Abthcilung des Bezirks gerichts das erste Erkenntniß und das kleuum desselben das zweite spräche.) Die dritte und letzte Instanz bildet das Obcrappellations- gerkcht in Fällen, wo auf lebenslängliche Zuchthaus- oder Todes strafe erkannt ist. Daneben besteht ein Revisions- oder Caffationshof in dem Oberappellationsgericht. Verfahren. I) Den Polizeibehörden verbleibt ihr bisheriger Geschäfts kreis, die vorläufige Ermittelung der auf ein Verbrechen hindeu tenden Anzeichen, Verfolgung der Spuren, Sicherstellung des zur Berichtigung des Lhatbestandes Röthigen, durch den Augen blick dringlich gewordene Verhaftung rc. mit der Verbindlichkeit, sofort davon Anzeige an den Staatsanwalt zu machest; auch 105) Diese Einteilung läßt sich eigentlich nur bei einem öffentlichen Ankläger — Staatsanwalt — durchführen, da dessen Antrag auf Strafe sogleich für den concreten Fall angibt, wohin das fragliche -Ver brechen oder Vergehen gehört.
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