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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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haben dieselben sonst nach Abgabe der Sache ihre Forschungen fortzusetzen und anzuzeigen. Der Staatsanwalt prüft, ob überhaupt ein Strafrechtsfall Vorliebe, ebenso das Geschehene und was noch in der angegebe nen Ärr zu thun sei, legt darauf dem Bezirksgericht mit den nö- thigen Materialien und Anzeigen der Lyatsachen den Fall vor und stellt seine Anträge an dasselbe. Nm auf Anzeige und Antrag des Staatsanwalts kann in der Regel das Gericht eine Untersuchung beginnen, es wäre denn, daß GefahrfürdasöffentlicheJnterefseaufdemVerzugeschwebe, in welchem Falle auch dasselbe amtlich, ohne Antrag des Staats anwalts die nöthigen Schritte vornehmen kann, doch hat es den Letzter» nachher sofort davon in Kenntniß zu setzen. 2) Das Bezirksgericht (das aus seiner Mitte den jedesma ligen Jnstructionsrichter ernennt, - prüft seinerseits nun, ob der Antrag des Staatsanwalts in den Gesetzen begründet ist, und verfügt darauf das Geeignete. Findet es die Anträge begrün det, so hat es die Voruntersuchung in die Hand zu nehmen, den Angeschuldigten nach Befinden zur Haft zu bringen, Zeugen rc. herbeizuschaffen, und diese (jedoch nicht eidlich), ebenso den An geschuldigten zu befragen, den Thatbestand festzustellen und alle Anzeichen und Gegenanzeichen bei den Acten zu bemerken, jedoch nur unter Mitwirkung und auf Antrag des Staatsanwalts, welcher allein das öffentliche Interesse als Ankläger vertritt, während der Beschuldigte als Gegner ihm gegenüber, das Un tersuchungsgericht aber als verfügende unparteiische Behörde zwischen beiden Lhcilen inne steht. Der Staatsanwalt hat, ohne selbst eine richterliche oder executive Gewalt zu besitzen, nur das Recht, die gedachten Anträge bei dem Bezirksgericht zu stel len. Zu dem Ende werden dem Staatsanwalt zu jeder Zeit die Polizeianzeigen und die Voruntersuchungsacten des Gerichts überhaupt vorgelegt und ihm von Allem, was auf seine Anträge geschehen, sofort Nachricht gegeben, so daß er fortwährend von dem Gang der Voruntersuchung genau unterrichtet ist und mit dem Jnstructionsrichter, welchem die Führung der Voruntersu chung übertragen worden, unausgesetzt in Verbindung steht. Ist Alles so weit vorbereitet, daß über die Anklage erkannt werden kann, so hat der Jnstructionsrichter seinem Collegio dar über Vortrag zu machen; halt dies dafür, daß die Acten für ge schloffen anzusehen und die Voruntersuchung völlig erschöpft sei, so wird dies dem Angeschuldigten mügetheilt, ihm, sowie dem Ankläger freigestellt, eine Vorstellung einzureichen, und es wird über den Anklagestand entschieden. Diese Entscheidung über den Anklagestand kann gegeben werden entweder s) vom Bezirksgericht in pleno (wogegen eine Appellation an das Appellationsgericht stattsindet), oder K)von dem vorgesetzten Appellationsgericht, oder e) von einem andern Appellationsgericht. In den Fallen Kund e würde die Appellation an das Oberappellationsgericht zu richten sein. Das Gericht, vor welchem nach erkanntem Anklagestand des Angeschuldigten das Hauptverfahren eintritt, hat, nachdem ihm die Voracten zugegangen (mit der Anklageschrift), einen Lag zur öffentlichen Audienz anzuberaumen, den Ankläger, An geschuldigten (welcher mit einem Vertheidiger erscheinen kann), die Zeugen rc. vorzuladen. Die Anklage wird sodann vorgelesen, worauf die Frage des Präsidenten, ob der Angeklagte den Inhalt der Anklage einräu me? erfolgt, auf deren Verneinung die Abhörung der Belastungs- (Entlastungs-)Zrugen und deren Vereidung eintritt. Hierauf nimmt der Staatsanwalt das Schlußwort und stellt den Antrag auf das Straferkenntniß, worauf die Vertheidigung, endlich die Zurückziehung des Gerichts erfolgt, welches das Erkenntniß nach seinem Wiedererscheinen in dem Gerichtssaal — in der Regel am nämlichen Tage — nach gepflogener Berathung öffentlich sammt Entscheidungsgründen vortragt. In der Audienz wird ein Protokoll— summarisch — übet die Vorgänge ausgenommen, jedenfalls zur Nachricht über das Formelle. Bei Abweichungen der Zeugen (welche übrigens in der öffentlichen Audienz von dem Präsidenten, den Richtern- dem Staatsanwalt, dem Vertheidiger rc. über einzelne Punkte befragt werden können,) von ihren frühem Aussagen in der Voruntersuchung und bei neuen Zeugenaussagen werden diese wörtlich darin ausgenommen und jedesmal nach deren Nieder schrift sofort vorgelesen. Am Schluß der Sitzung wird das Protokoll von dem Präsidenten, Ankläger und dem Vertheidiger des Angeschuldigten eingesehen und unterzeichnet. Unterwirft sich der Angeschuldigte dem Urtheil nicht, so ge langt die Sache an die zweite Instanz. Hier hängt nun das weitere Verfahren von den Maßneh mungen ab, die hinsichtlich dieser zweiten Instanz getroffen werden: a) Soll nur eine Anzahl der Richter des Bezirksgerichts das erste Urtheil sprechen, und das zweite von sammtlichen Mitglie dern desselben (bei Vergehen) und K) sollen die Appellationsgerichte die zweite Instanz bei Verbrechen bilden (indem sie das erste Urtheil durch eine Äbthei- lung und das zweite in vollständiger Versammlung abgcbcn), so könnte auf Verlang en des Angeschuldigren das zweite Urtheil sofort oder an einem der nächstfolgenden Lage gesprochen wer den, vorausgesetzt, daß nichts Neues von ihm vorgebracht, son dern nur über die Frage, ob ein Vergehen vorliege, ob ein anderes Vergehen vörliege, als das im ersten Urtheil angenom mene, oder ob die Strafe, die erkannt worden, zu hart sei, von ihm Vorstellung gethan worden. (Ob der Ankläger auf eine Schärfung des Urtheils srekormmio in llurius) anzutragen berechtigt sei, bleibt dahingestellt; es würde, wenn man sich da für entschiede, ein gleicher Antrag auch von ihm bei Eröffnung der ersten Sentenz abgegeben und die Entscheidung, wie gedacht, alsbald gesprochen werden können.) Außerdem, wenn neue Thatsachen vorgebracht würden, müßte bis zu deren Erörterung das zweite Urtheil ausgesetzt wer den, es möchte die zweite Instanz gebildet sein durch die voll ständige Versammlung des Gerichtshofs, welcher das erste Ur theil gab, oder von einem andern Gericht. In der zweiten Instanz würden die Voracten, das Proto koll der ersten Instanz, das Urtheil mit den Entscheidungsgrün den zugleich über die Thatfrage, die Appellation und die Gegen schrift zur Vorlage dienen und der Gang in der Hauptsache der selbe sein, wie in der ersten Instanz. Erlangte ein diesem offenbar hier nur in wenigen Umrissen angedeuteten und daher weiter auszuführenden Bilde entspre chendes Strafverfahren Verwirklichung, so träte Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Verfahrens mit dem Institut der Ent scheidungsgründe und des Jnstanzenzugs in Verbindung. Klei nere Untersuchungsfälle würden unter dem Schutze jener For men schnell und ohne sonderlichen Zeit- und Kostenaufwand zur Erledigung gebracht, die Untersuchung in wichtigem Straffällen gebührendermaßen von dem eigentlichen Criminalproceß geschie den, das zeitherige nicht öffentliche und schriftliche Verfahren in solchen Fällen in die Voruntersuchung gewiesen, zugleich durch die Aufstellung der Staatsanwaltschaft eine Wächterin Anmerkung. Anheimgegeben wird: ob der Maatsanwalt auch eine. Anklage zurücknehmen kann? (Mittermaier, Z. Hft. S. 489.)
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