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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Die gedachten Entschließungen der hohen ersten Kammer betreffen, wie der Inhalt derselben deutlich lehrt, sowohl das Prin- cip des Criminalproceßg esetzes, als das der Criminal gerichrs - Verfassung. Der erstere Beschluß spricht sich für Beibehal tung der Jnquisitionsmaxime mit ausdrücklichem Ausschluß der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und des Anklagepro- cesses aus, und der letztere bezweckt eine Umgestaltung der jetzigen Gerichtsorganisation auf den Grund collegialischer Ver fassung und der Unterscheidung zwischen großem und kleinern Vergehen in der unteren Instanz. Die Deputation wendet sich zunächst zur Begutachtung 1. des das Princip des Proc eßgesetzes betreffenden Beschlusses, indem sie hierbei, wenn auch nur kürzlich, der hauptsächlichsten Einwendungen gedenkt, welche man in der jenseitigen Kammer 8. gegen die Mündlichkeit des Strafverfahrens erhoben hat. Dahin gehört die Behauptung, daß bei einem mündlichen Verfahren weder Entscheidungsgründe gegeben werden, noch ein Jnstanzenzug stattfinden könne. Diese Behauptung ist näher zu prüfen. Die unterzeichnete Deputation hat bereits S. 31 ihres Be richtes über den allgemeinen Thekl der Gesetzesvorlage bemerklich gemacht, daß, wenn das Institut der Entscheidungsgründe und des Jnstanzenzuges gegen Irrthum und Willkür Bürgschaften enthalten solle, das Material, worauf sich Entscheidungsgründe und eine wiederholte Prüfung der Sache zu stützen habe, vollstän dig und treu sein müsse. Hierbei ist für jetzt stehen zu bleiben. Denn die Beifügung von Entscheidungsgründen zu einem Ur- theilsspruche so wenig, als die Vornahme anderweiter Prüfung eines Falles können von wirklichem Nutzen sein, können irgend eine rechtliche Bedeutung haben, wenn nicht für gewiß anzu nehmen ist, daß die Thatsachen, welche von jenen Gründen, wie von der wiederholten Prüfung des Untersuchungsfalles als Un terlage nothwendig benützt werden müssen, wirklich dem Sach verhältnisse entsprechend, wirklich genau und vollständig in den Acten enthalten sind. Die Nothwendigkeit dieser Voraussetzung ist zu einleuchtend, als daß ihre Richtigkeit mit Erfolg bestritten werden könnte. Hieraus ergibt sich, daß die, welche das zeitherige Strafverfahren aus dem Grunde der darin stattfindenden Enr- scheidungsgründe und des Instanzenzuges dem mündlichen vor ziehen, zu Begründung ihrer Meinung vorerst noch darzuthun haben (was jedoch nimmermehr dargethan werden kann), daß die Unterlagen, auf welche hin die Entscheidungsgründe gegeben und die durch den Jnstanzenzug ermöglichte Wiederholung der Prüfung eines Falles erfolgt, — also die Acten — ein völlig treues, genaues und vollständiges Bild aller zur Entscheidung nöthigen und zweckgemäßen Momente der Untersuchung enthal ten. Da nun aber selbst von eifrigen Vertheidigern des zeitherige» Verfahrens zugegeben werden muß, daß für eine derartige An nahme die Gewißheit in dem schriftlichen Verfahren fehlt, so folgt, daß nur dann auf das Vorhandensein von Entscheidungs gründen und eines Instanzenzuges Gewicht gelegt werden kann, wenn zugleich eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständig keit der Untersuchungsacten vorhanden ist. Diese Garantie aber ist nur zu finden, wenn man, den künstlichen Weg der Vermitte lung aufgebend, zu dem natürlichen zurückkehrt, und die Verhand lung des Untersuchungsfalles vor den darüber entscheidenden Richtern vorschreibt, oder mit andern Worten, wenn man die Mündlichkeit in den Organismus des Strafverfahrens auf nimmt. Die Meinung also, welche sich gegen das mündliche Ver fahren aus der überdies blvs vermeintlichen Unvereinbarkeit des selben mit dem Institute der Entscheidungsgründe und des Jn stanzenzuges erklärt, möchte die Hauptbedingung übersehen, ohne welche die in diesen Instituten enthaltene Gewähr einer wahren und willkürlosen Gerechtigkeitspflege gar nicht verwirklicht wer den kann. Wer immer will, daß Entscheidungsgründe und Jn stanzenzug von wirklichem Nutzen seien, der muß sich gegen das durchaus schriftliche Verfahren aussprechen, worin die Lücken haftigkeit und Ungenauigkeit des zusammengeschriebenen Mate riales einen unbedingten Einfluß auf die darauf gebaute Ent scheidung und die dafür gegebenen Gründe, so wie auf die wieder holte Prüfung dieser Entscheidung und ihrer Gründe äußern muß. Deshalb kann auch mit Recht behauptet werden, daß Ent scheidungsgründe und anderweite Prüfung des Urtheiles nach dem zeitherigen Verfahren ihrem Zwecke keineswegs genügen, vielmehr nur Folgerungen ausunsicheren Prämissen enthalten, und daß sich diejenigen täuschen, welche in den fraglichen Ein richtungen ein Mittel der Verlässigkeit zu besitzen glauben. Frei lich sagt man, daß im mündlichen Verfahren Entscheidungs gründe und Jnstanzenzug gar nicht stattsinden können, und damit meint man die wesentlichste Schattenseite dieses Verfah rens, gegenüber dem schriftlichen, hervorgehoben zu haben. Allein diese Behauptung kann aus doppeltem Grnnde für haltbar und belangreich nicht gelten. Einmal nicht, weil, selbst die Unzuläs sigkeit der Entscheidungsgründe und des Jnstanzenzuges im mündlichen Verfahren vorausgesetzt, der Mangel dieser Einrich tungen eher zu ertragen sein würde, als die nach dem schriftlichen Verfahren gebotene Täuschung, in ihnen Bürgschaften zu haben, die es in der That nicht sind. Und zweitens ist überhaupt jene Behauptung von der Unzulässigkeit der Entscheidungsgründe und des Jnstanzenzuges im mündlichen Verfahren für begründet nicht zu achten. Was sind Entscheidungsgründe? Doch nichts Anderes, als die Gründe für die Uebereinstimmung des Urtheils mit dem gegebenen Sach- und Rechtsverhältnisse. Sie sind daher dop pelter Arr, sofern sie nämlich entweder auf das Sach- oder ans das Rechtsverhaltniß sich beziehen. Wer behaupten will, daß bei mündlicher Hauptverhandluug der Untersuchung keine Entschei dungsgründe über ein vorliegendes Sachverhältniß, oder, was dasselbe ist, über die Thatfrage gegeben werden können, der muß auch weiter behaupten, daß gar keine Entscheidung darüber mög lich sei. Denn indem die Entscheidung das Lhatsächliche unter das Gesetz subsumirt, muß sie sich dieses Thatsächlichen vor allen Dingen bewußt sein, und daher auch einen Nachweis darüber zu geben vermögen, wie und durchweiche Annahmen sie, die Ent scheidung, zu dem Ergebnisse ihrer Schlußweise, zu dem Urtheile, gekommen ist. *) Wer also über einen Untersuchungsfall ent scheiden kann und will, der muß auch.die Gründe für seine Ent scheidung angeben, oder mit andern Worten, zeigen können, daß sein Urtheil mit dem vorliegenden Sachverhältnisse in Ueberein stimmung sich befindet. Deshalb ist schon a priori nicht anzu nehmen, daß die Beifügung von Entscheidungsgründen über das Thatsächliche des Untersuchungsfalles im mündlichen Verfahren unausführbar sei, zumal die in den Entscheidungsgründen gefun den werdende Bürgschaft für ein fach- und rechtsbegründetes Urtheil nicht durch bogenstarke Darstellungen dieser Gründe be dingt sein möchte. Man wendet ferner ein, daß, wenn eine anderweite Prü fung dieser Gründe und der darauf gebauten Entscheidung vor- L) Wergl. darüber die Bemerkungen des Herrn Domherrn v. Günther indenMtthMmgen über die Verhandlungen der ersten Kammer, S. 45 und 117.
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