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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags, n. Kammer. *4^ 16. Dresden, den 12. Januar 1843. Fünfzehnte öffentliche Sitzung am 9. Januar 1843. (Beschluß.) Inhalt: Berathung des Berichts der außerordentlichen Deputation über den Entwurf eines Criminalproceßgesetzes. Königl. Commissar v. Weiß: Der hohen Kammer sind der Gang und die Resultate der Arbeiten und bisherigen Ver handlungen in Beziehung auf den Entwurf einer Criminalpro- ccßordnung, welche, hoher Entschließung zufolge, einer außeror dentlichen Deputation beider Kammern zur Prüfung vorgelegt worden war, bekannt. Die geehrte Kammer weiß daher, daß, während das Resultat der Deputation der ersten Kammer ein stimmig dahin ging, daß das Princip, welches die Regierung auch ferner dem Proceßverfahren zu Grunde legen zu müssen glaubt, nämlich das Jnquisitionsprincip, Leizubehalten sei, ebenso auf der entgegengesetzten Seite das Gutachten der außerordent lichen Deputation der zweiten Kammer einstimmig ganz ent gegengesetzt ausgefallen ist. Schon dies muß uns allerdings ernst, sehr ernst stimmen. Wenn bei dieser Bewandniß der Sache die Regierung in der ersten Kammer kaum Veranlassung finden konnte, zuerst das Wort zu ergreifen, da ja eben, was sie vorgeschlagen hatte, von der Deputation, der solches zur Prü fung vorgelegt war, einstimmig als sachgemäß erkannt worden war, mithin die Regierung wohl davon auszugehen hatte, daß die Mitglieder der Kammer den Personen, denen sie vorzugs weise ihr Vertrauen geschenkt und dadurch, daß sie sie an diese Stelle rief, bewiesen hatte, wenigstens so lange, als sie nicht durch eigenes Forschen zu einer andern Ansicht käme, folgen werden, so muß die Regierung hier dasselbe Princip gelten las sen und von der Ansicht ausgehen, daß die Mitglieder der zwei ten Äammer den Herren der Deputation, die ihr Gutachten ebenfalls einstimmig in entgegengesetzter Weise abgegeben ha ben, ihr Vertrauen gleichermaßen geschenkt und auf gleiche Weise geneigt sein werden, die Ansichten der Deputation zu den ihrigen zu machen. Hierin scheint mir der Grund zu liegen, warum es zweckmäßig sein mochte, daß die Regierung gleich im Anfänge das Wort ergreife. Sollte die Verschiedenheit der An sichten über das Grundprincip, welches einer neuen Criminal- proccßordmmg unterzulegen ist, die Verschiedenheit, welche in II. 16. dieser Beziehung zwischen den Ansichten der Deputation der bei den hohen Kammern stattfindet, dahin führen, daß wir ganz auf dem Punkte stehen blieben, auf welchem wir uns jetzt befinden, so hätte dies freilich auch die Regierung umsomehr zu bedauern, jemehr es einestheils die Stande gewesen sind, welche, nachdem durch das Criminalgesetzbuch ganz veränderte Principien aufge stellt wurden, es als ein unabweisliches Bedürfniß erkannten, auch das Proceßverfahren in gleicher Maße Vorwärtsschreiten zu lassen, anderntheils die Regierung gewiß ihrerseits keine Veran lassung gegeben hat, den Vorwurf — es ist jetzt blos von dem Grundprincip, nicht von der Ausführung im Detail die Rede — ich sage, keine Veranlassung gegeben hat, den Vorwurf auf sich zu laden, daß sie nicht den Erwartungen der Stande entsprochen habe, soweit sich dieses schon früher kund gab. Wie oft die Stande bei den Verhandlungen über das Crirninalgesetzbuch das Verlangen, wo möglich gleichzeitig auch eine vollständige Proceßordnung vor zulegen, zu erkennen gegeben haben, davon liefern die Mittheilun gen über die Verhandlungen des Landtags 18M allenthalben Nachweisung. Schon damals wurde der Wunsch nach Mündlich keit und Oeffentlichkeit ausgesprochen, zuerst in der zweiten Kam mer. Es gab damals zwar nur interimistische Bestimmungen zu treffen; es stellte aber schon zu jener Zeit ein Mitglied der zweiten Kammer den Antrag: es möchte dieRegicrung ersucht werden, bei künftiger Vorlegung eines vollständigen Criminal proceßgesetzes die Einführung der Mündlichkeit und Oeffentlich keit, Staatsanwaltschaft und Geschwornengerichte in Erwägung zu ziehen. Die Negierung erklärte schon damals, daß sie dies schon seit geraumerZeit ernstlich in Erwägung gezogen habe, und zu dem Resultate gekommen sei, daß es nicht zweckmäßig sein würde, von dem bisherigen Principe abzugehen (Mitth eilu n- g e n über die Verhandlungen des Landtags vom Jahre 18H-A, Seite 5895). Hiernach konnten die Stände wohl nichts Ande res erwarten, als daß die Regierung, wie sich von selbst versteht, diese Frage ferner unausgesetzt in das Bereich ihrer Berathung ziehen würde. Daß dies geschehen sei, und in welcher umfassen den Maße es geschehen sei, davon liefern Ihnen die allgemeinen Motive für den Entwurf, die beinahe 8 Bogen füllen, einen klaren Beweis, wie dies auch die außerordentliche Deputation der zweiten Kammer veranlaßt hat, mit gleicher Genauigkeit auf die Details einzugehen, wodurch der Bericht derselben in dieser Beziehung nicht schwächer ausgefallen ist. Hierdurch hat, glaube ich, die Regierung den vollständigen Beweis geliefert, wie sie den Wunsch für Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, Staats anwaltschaft und Geschwornengericht fortwährend im Auge be- L
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