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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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halten und zum Gegenstände ihrer Prüfung gemacht habe. Sie mußte sich auch hierzu ohnedies umsomehr aufgefoxdert fin den , da in der neuern Zeit es hauptsächlich auch darauf ankam, insbesondere zu prüfen, ob das neue Criminalgesetzbuch, wel ches das System der relativen Strafen als die Regel ausgenom men hat, wenigstens einige Abänderungen im Untersuchungs verfahren verlange; ob ferner das wenigstens etwas anders ge staltete Princip, nach welchem die Entscheidung zu erfolgen hat, ob mit einem Worte die bereits eingetretenen Veränderungen das Erforderniß und die Nothwendigkeit begründeten, nun auch rücksichtlich des Prrncipes der Untersuchung eine Aenderung ein treten zu lassen. Sie sehen selbst, meine Herren, es konnte nicht anders kommen, als daß die Regierung diese Frage als Principfrage stets im Auge behalten mußte. Zeigt nun dieser Rückblick auf die Vergangenheit, wie die Regierung in dem Bewußtsein, ihrerseits Alles gethan zu haben, was die Pflicht ihr auferlegte, wegen des möglichen Ausganges ganz ruhig sein kann, so würde sie doch es sehr zu bedauern haben, wenn die Fortschritte, die in Beziehung auf das Criminalverfah- ren allerdings zu machen sind, wenn diese Fortschritte, sage ich, blos deshalb unterbleiben sollten, weil der eine oder der andere Lheil der Stande sich mit dem Principe, welches zu Grunde zu legen sei, nicht vereinbaren könnte. Gewiß, die Regierung hat keinen dringenderen und angelegentlicheren Wunsch, als den des Fortschrittes auch in diesem Lheile. Nach dem Entwürfe würden zuverlässig nicht geringe Fortschritte gemacht werden. Ich Verweise in dieser Beziehung nur kurz auf die Vorschriften über die zweckmäßige re Besetzung derGerichtsbank, -aufdie Vorschriften über die Versetzung in den Anschul- digungsstand, auf die Erweiterung der Rechte des Wertheidigers, — wobei ich Sie, meine Herren, zu be rücksichtigen bitte, daß Sie sich nicht lediglich an den Entwurf halten, sondern den speciellen Bericht der außerordentlichen De putation beider Kammern hierbei zugleich im Auge haben, nach welchem, wie die Regierung mitDank anerkennt, durch die Sorg falt sämmclicher Mitglieder beider Deputationen Manches noch verbessert worden ist, und wozu namentlich auch dies gehört, daß, gegen den Entwurf, die Rechte des Vertheidigers in mehrfacher Beziehung erweitert werden sollen. — Ferner verweise ich auf die Bestimmungen wegen Zuziehung eines Korreferenten in gewissen Fällen von besonderer Wichtigkeit; Alles Punkte, welche neu sein würden und, nach der Ueberzeugung der Regierung, allerdings wesentliche Fortschritte in Auffindung und Festsetzung von Garantien, soweit diese überhaupt möglich sind, darbieten. Deshalb hätte es die.Negierung umsomehr zu bedauern, wenn diese Vortheile verloren gehen sollten. Dies führt mich nun zunächst dahin, zur Vsrtheidigung des ausgestellten Systems jetzt Einiges zu sagen: Einig, meine Herren, sind wir darin —, und es ist dies von dem Herrn Referenten selbst schon bemerkt worden — einig, sage ich, sind wir in dem Bestreben, das Untersuchungsverfahren so zu regeln, daß hierbei die höchstmöglichen Garantien für den Hauptzweck jedes Criminalverfahrens, die Wahrheit, und, wo möglich, nichts als die reine Wahrheit aufzufinden, erlangt werden. Dieser Zweck enthält aber insbesondere die Lösung der Fragen: ob und welches Verbrechen verübt worden ist? wer derThater sei? undwelcheStrafe er verwirkthabe? In letzterer Beziehung ist das System der relativen Strafen, welches als allgemeines wenigstens erst durch das Criminalgesetz buch eingeführt worden ist, allerdings von großer Wichtigkeit, und ich werde später Gelegenheit finden, auf die Frage besonders zurückzukommen, inwiefern man aus diesem Grunde gegen die Zweckmäßigkeit des bisher festgehaltenen Systems mit Recht Etwas erinnern könne. Ich will nur jetzt für diejenigen, welche weniger Gelegenheit haben, sich mit Acten zu beschäftigen, ein Beispiel anführen, wie wesentlich das veränderte Strafsystem auf die Art und Weise, Untersuchungen zu führen, eingewirkt hat. Denken wir uns z. B., daß vor dem Criminalgesetzbuche zwei Personen zu gleicher Zeit wegen Diebstahls in Untersuchung kamen, ein ausgemachter Dieb, der schon mehrmals im Zucht hause gewesen war und jetzt 20 Lhaler gestohlen hat, und ein armer Dienstbote, oder irgend ein Bürger, der 40, 30 Jahre lang ein unsträfliches Verhalten beobachtet und die Achtung seiner Mitbürger genossen hatte, plötzlich aber, durch den Drang der Noth veranlaßt, sich an fremdem Eigenthume verging und ebenfalls 20 Thaler entwendete, so wurde, nach dem älteren Rechte, die Untersuchung in Beziehung auf beide Angeschuldigte im Wesentlichen gleichmäßig behandelt. Die Sache war da mit abgemacht, daß der Richter den Lhatbestand des Verbrechens, d. h. die Gewißheit des Diebstahls erörterte, und war dies ge schehen, so kam es darauf an, ob Geständniß oder Ueberführung da war. Allein auf die speciellen Motive, welche beide so wesentlich verschiedenen Diebe zu dem Verbrechen geführt hatten, hatte der Richter nicht nöthig einzugehen, weil, wenigstens in der Hauptsache und bei einer vom Gesetze vorgeschriebenen absoluten Strafe, das Erkenntniß, d. h. die Strafe hiervon nicht abhing. Ganz anders gestaltet sich die Sache nach dem neuen Criminal gesetzbuche. Nach diesem führt die relative Strafe die Noth wendigkeit herbei, den erkennenden Richter von den einzelnen Details des Verbrechens möglichst vollständig zu unterrichten, damit er in den Stand gesetzt sei, nach Art. 42 abzumesscn, welche Strafe der Verbrecher verwirkt habe. Nicht blos nach dem Buchstaben des Gesetzes, sondern zugleich nach den Um ständen, welche das Verbrechen hervorriefen, ist — so schreibt dies unser Criminalgesetzbuch vor — zu entscheiden. Dies ist die wesentlichste Wirkung der veränderten Gesetzgebung. Was die Sache selbst betrifft, so sind es vier Verschieden heiten, die dem Systeme des Jnquisitionsprocefses entgcgenge- stellt werden: Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Staats anwaltschaft und Gesch wo rnengerichte; ich sage, dem Systeme des Jnquisitionsprocefses, denn ich möchte diese allgemein aufgenommene Bezeichnung nicht gern ändern, obwohl dieses Wort Erinnerungen erweckt, die der Sache nachtheilig sind, und man selbst in dem Staatslexikon von Rotteck und W-.lcker bei dem Namen „Inquisition" auf ,,^uto-äa- j v " verwiesen wird (8° Band, Seite 376)° Eigentlich, glaube
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