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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ich , muß man den Jnquisitionsproceß, wenn man ihn richtig und wahrhaft im Gegensätze zu dem, was ihm hier entgegen gestellt wird, bezeichnen will, das Princip der Schriftlich keit nennen, dem das Princip derMündlichkeit entgegen steht. Ob Schriftlichkeit, oder ob Mündlichkeit die meisten Garantien für eine der Gerechtigkeit entsprechende Criminal- rechtspflege darbiete? dies ist also die erste Frage, und ich halte mich überzeugt: gelingt es, sich von den Vorzügen der Schriftlichkeit, im Vergleiche mit der Mündlichkeit, zu über zeugen, dann kann von dem Uebrigen nur nebenbei noch die Rede sein. Deshalb wird auch der Gegenstand der gegenwärtig anzustellenden Erörterung hauptsächlich die Frage über Münd lichkeit und Schriftlichkeit sein. Es gilt hier einer Vergleichung der Vorthelle, welche beide Systeme, das der Mündlichkeit und das der Schriftlichkeit, darbicten. Wir müssen zuvörderst in dieser Beziehung die Begriffe beider streng auffassen. Es ist gar nicht zu verkennen, daß gerade in dieser Beziehung, nämlich hinsichtlich der Frage: ob Mündlichkeit oder Schriftlichkeit zur Grundlage zu nehmen, viel Mißverständnisse stattsinden. Viele verwechseln mit Mündlichkeit die Unmittelbarkeit, von welcher dieselbe gleichwohl wesentlich verschieden ist; und, meine Herren, gehen Sic die Mittheilungen über die Verhandlung dieses Gegenstandes in der ersten Kammer durch, so werden Sie finden, daß Mehre, welche Mündlichkeit verlangten, eigentlich blos Unmittelbarkeit haben wollten, oder doch nur dadurch zu dem Ver langen der Mündlichkeit sich bewogen fanden, weil damit Unmittel barkeit nothwendig verbunden ist. Nun ist aber selbst von Sr.Ex- cellenz dem Herrn Staatsminister bemerkt worden, daß die Un mittelbarkeit durch den Entwurf nicht nothwendig abgcschnitten sei (vsrgl. die Mittheilungen über die Verhandlungen des Land tags in der ersten Kammer Seite 117, zweite Spalte), vielmehr diese von der Gerichtsorganisation abhängen, welche man herzu stellen vermöge. Es ist also durchaus nöthig, im Begriffe selbst den Gegensatz fest zu sixikcn, damit man wisse, wovon es sich handelt. In dieser Beziehung kann man aber unter Mündlichkeit nur dasjenige Verfahren verstehen, nach welchem die Hauptunter suchung, mit Ausnahme der Voruntersuchung, mündlich verhan delt, das Verhandelte entweder gar nicht, oder nicht so zu Pro tokoll gebracht wird, daß diese Niederschriften als Beweis gelten könnten, und daß auf diese sowohl die Entscheidungsgründe, als die Prüfung des ersten Urthels in zweiter Instanz basirt werden können und dürfen. Das Princip der Schriftlichkeit besteht da gegen darin, daß von jedem in der Untersuchung gethanen Schritte durch protokollarische Niederschrift Rechenschaft gegeben wird, damit in erster und in zweiter Instanz Entscheidungsgründe nicht nur gegeben, sondern durch selbige auch Uebereinstimmung des Urthels mit den Resultaten der Untersuchung nachgewiesen werden könne. Unmittelbarkeit ist wieder etwas ganz An deres. Unter Unmittelbarkeit wird blos verstanden, daß die Ver handlungen der ganzen Untersuchung vor demselben Ge richt erfolgen, welches das Erkenntniß abfaßt. Eine solche Unmittelbarkeit besteht auch schon jetzt in gewisser Bezie hung, soweit nämlich nach dem Gesetze, die höheren Justizbehörden ii. r'6. und den Jnstanzenzr g in Iustizsachen betreffend, vom 28. Ja nuar 1835, §. 38. in Verbindung mit einem neueren Gesetze einige Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen betreffend, vom 30. März 1838, — es wird Art. 8. sein — der die Untersuchung führende Richter ermächtigt ist, in den Fallen selbst zu entscheiden, in welchen die Strafe drei Monate Gesang- niß nicht übersteigt. Hier wird die Untersuchung vom Anfänge bis zu Ende von 'demselben Richter geführt, welcher auch das Urthel abfaßt. Hier haben wir die Unmittelbarkeit, die so Viele allgemein hergestellt wissen wollen, und die durchaus nicht mit dem Princip der Schriftlichkeit im Widerspruch steht, deren Aus führung aber, jetzt ganz abgesehen von den dabei erst noch zu er wägenden höchst '^wichtigen Momenten, wenigstens zum Theil, von einer andern Gerichtsverfassung abhängt, als wir solche ge genwärtig haben. Das Princip der Schriftlichkeit ist also, ich wiederhole es, dieses: Rechenschaft von jedem Schritte zu geben. <1», d. h. das vor Gericht Verhandelte, sollen d u r ch A c t e n urkundlich bewiesen werden; das Princip der Münd lichkeit hingegen verschmäht diese Acten, diese Protokollirung des Geschehenen (setorum), sondern überläßt die Auffassung und die nachherige Beurtheilung dessen, was vor Gericht geschehen ist, der Auffassung der das Gericht bildenden Personen. Schriftlich keit beruht sonach darauf, daß die Gründe der Entscheidung nur durch die erlangte Urkundlichkeit hergestellt werden, durch diese ihre Rechtfertigung bekommen, indem dadurch nachge wiesen wird, daß die Entscheidung den sclls, welche in den Acten urkundlich niedergelegt sind, entspreche. Schriftlichkeit gestattet die zweite Instanz, und zwar eine solche, die eben durch die Ur kundlichkeit in den Stand gesetzt wird, die Richtigkeit der auf das Verhandelte gegründeten Entscheidung zu prüfen. Die Mündlichkeit legt hierauf keinen Werth, und wo sie die zweite Instanz dennoch zuläßt, verläßt sie sich wiederum auf die Auf fassung des nur mündlich Verhandelten von Seiten der Mit glieder, welche bei der Verhandlnng zugegen waren. Faßt man diese Verschiedenheit ins Auge, so sollte ich meinen —ich sage es ganz frei — es könnte in der That kein Zweifel darüber ob walten, welches von beiden Principien, das der Schriftlichkeit oder das der Mündlichkeit, den Vorzug verdiene. Gleichwohl ist diese Frage sehr bestritten worden. Woher kommt dies? Welche Einwendungen sind es, die mit einer solchen Kraft ent gegengestellt werden sollen, daß sie jene Garantie, wo nicht ganz aufheben, doch in einem hohen Grade zu schwächen geeignet seien? Man sagt: Protokolle und Acten könnten die Garantie nicht geben, welche die mündliche Anhörung des Angeschuldigten gewähre; sie seien Zeugnisse eines Zeugnisses, sie seien nichts als ein Lestimonium <I« »uclltu, d. h. ein Zeugniß desjenigen, der Etwas gehört hat, ohne selbst dabei gewesen zu sein, und auf welches allerdings nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kein Gewicht zu legen ist. Es ist schon öfters darauf hingewiesen worden, wie irrthümlich diese Behauptungen sind; aber ich muß noch einmal darauf zurückkommen, weil dieser Einwand allerdings einen Hauptgegenstand betrifft. Man sagt also, Protokolle könnten die Zuverlässigkeit und Garantie nicht geben, welche das mündliche I -
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