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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Anhören des Angeschuldigten, des Zeugen u. s. w. gewähre. Meine Herren, im Wesen des Protokollsist dies in der That nicht enthalten. Denken Sie sich, daß der Vernommene, der abgehörte Zeuge, seine Aussage mündlich zum Protokolle gibt, oder daß er das, zwar nicht von ihm gleichsam dictirtc, sondern blos nach Auffassung seiner niedergeschriebenen Aussage aufgenommene Protokoll durchlese, und nach genauem Durch- oder Vorlesen des Protokolls dasselbe als mit seiner Angabe völlig übereinstimmend anerkennt, stellt er hierdurch nicht ein Zeugniß davon aus, was in Bezug auf ihn niedergeschrieben worden ist? Kann hier von einem Zeugnisse cke auäitll,von bloßem Hörensagen die Rede sein? Ist es nicht vielmehr das Original, was vorliegt, nur nicht mehr mündlich, weil das mündliche Wort vergänglich ist, sondern ur kundlich, und würde nicht, wenn hier überhaupt von einer Co- pie die Rede sein könnte — was ich durchaus leugnen muß — von einer, nach den Grundsätzen der Wissenschaft mit dem Na men: copia in torma probante bezeichneten Copie, das heißt von einer Copia die Rede sein müsse, welche von dem ausgeht, von dem das Original ausgeht. Also jenen Einwendungen muß ich durchaus widersprechen; nicht das Protokoll,^als solches, kann aus jenem Grunde verworfen und ihm der Werth abgesprochen werden, sondern höchstens die Art und Weise der Abfassung des selben, wogegen aber Mittel vorhanden sind, die diesem Ucbel ab helfen können. Im Jnquisitionsprocesse steht keineswegs das Protokoll als etwas nicht Authentisches da, namentlich in Bezug auf die Person, auf welche sich dasselbe bezieht. Hat das Gericht selbst eine Handlung vorgenommen, z. B. eine Beaugen scheinigung, nun so wird Niemand zweifeln, daß das, was das Gericht als Resultat niedergeschrieben hat, das richtige Original sei. Ist nun ein Angeschuldigter oder ein Zeuge abgehört wor den, so erhält das Protokoll ja auch erst durch Genehmigung des Abgehörten Beweiskraft, und zwar eine solche, als ob er es selbst niedergeschrieben hätte. Es kann also nur davon die Rede sein, Garantien aufzufinden, welche diese Acten- mäßigkeit sicherstellen, und es liegt nicht im Wesen des Protokolls, daß dasselbe nicht eine gleiche Garantie, wie die Mündlichkeit gewahren solle. Allerdings, auf ein Protokoll, welches der Richter oder Protokollant, unbekümmert um das, was der Angeschuldigte oder Zeuge sagt, oder was dieser als seine Meinung niedergeschrieben wissen will, niederschrieb, nach welchem das Niedergeschriebene entweder gar nicht vorgelesen, oder doch nicht auf eine Weise vorgelesen wurde, daß der Abge hörte dasselbe verstehen konnte, oder wenn nach dem Ablesen die dagegen gemachten Erinnerungen gar nicht beachtet wurden, in dem der Protokollant sich nicht darum bekümmerte, ob die Aus sagen des Abgehörten dem Protokoll entsprechen oder nicht, frei lich, auf ein solchee Protokoll möchten jene Einwendungen passen. Mein so ist es in der Jnquisitionsmaxime nicht, und daß dies wirklich gar nicht so bestehen könne, dieses ergibt sich sehr bald. Es würde solches die Gerichtsbank nicht zulasten, besonders wenn diese — als wohin der vorliegende Entwurf mit gerichtet ist — zweckmäßiger organisirt ist, als gegenwärtig; es würde dieses die Gegenwart des Richters nicht gestatten, der die Verhandlung selbst leitet; cs müßte dies das Vorlesen und Unterschreiben von. Seiten desjenigen, den es betrifft, abwenden, zumal bei dem, zwar nicht im Entwürfe, aber von der Deputation beigesügten Antrag, daß den Personen, deren Aussagen zu Protokoll gege ben werden, die Befugniß zugestanden werde, Einsicht vom Pro tokoll zu nehmen; und selbst wenn dies Alles nichts wirkte, so müßte es schon vom Vertheidiger abgewendet werden, der, wie schon vor dem Schlußverhör (vgl. §. 136 des Entwurfs und die darauf sich beziehenden Anträge beider Deputationen) die beson dere Pflicht hat, ehe es zum Urtheil kommt, zu prüfen, ob die Verhandlungen auch alle den Angaben des Angeschuldigten ent sprechend niedergeschrieben sind, abgesehen davon, daß endlich die zweite Instanz noch Mittel bietet, Unrichtigkeiten, wenn sie -- was unter diesen Umständen nicht wohl anzunehmen ist — den noch stattgefunden und übersehen worden sein sollten, abzuhelfen und ihre Nichtigkeit zu zeigen. Ich verweise hierbei wiederholt auf das, was die Deputation an mehren Stellen ihres Gutachtens selbst anführt, daß man nicht vom Fehlerhaften ausgehen dürfe, sondern von dem, was bei einer richtigen Behandlung wohl erreichbar ist. Selbst die Gegner erkennen die Unentbehr lichkeit der Schriftlichkeit an, indem sie dieselbe als nothwendig bei der ganzen Voruntersuchung beibehalten, und sie überhaupt gar nicht absolut ausgeschlossen wissen wollen. Ich kann jedoch hierbei nicht umhin, eine Stelle des Berichts der geehrten Depu tation etwas näher zu beleuchten, die allerdings geeignet ist, hierüber einer andern Ansicht Eingang zu verschaffen. Die De putation schildert das Verfahren auf folgende Weise: „Bei dem schriftlichen Verfahren schreibt der Untersuchungsrichter alle Mo mente der Untersuchung, die er für einflußreich halt, in die Acten, und dann empfängt sie der urtheilende Gerichtshof. Dieser übergibt die auf diese Weise zu Stande gekommenen Acten einem seines Mittels zur Begutachtung und Vortrags erstattung. Hat der Vortragserstatter dasjenige daraus entnommen, was ihm wiederum das Wichtigste scheint, so erstattet er den Vortrag über das Sachverhältniß, wie sich solches nach seinerAnsicht dargestellt, spricht diese gegen die übrigen Mitglieder des Gerichtshofs aus, und daraus urtheilt der Letztere. Sonach empfängt das urtheilende Gericht die Um stände, auf welche es sein Urtheil baut, die Aussagen des Ange schuldigten, sowie die Angaben der Zeugen und Sachverständi gen, welche vor Allem für die erkennenden Richter bestimmt und die Grundlage ihres Urtheils sind, nicht auf dem natürlichen mündlichen Wege, sondern durch Umwege, durch Mittelsperso nen, durch den Protokollanten, der die Acten gefertigt, und durch den Referenten, der aus diesen Acten seinen Auszug vorgetragen. Mit vollem Rechte kann man deshalb auch sagen:*) daß auf diese Weise der entscheidende Richter nur ein Skelett des Ske letts, oder eine Uebersetzung des Verhandelten, den Abriß von ei nem Abriß eines Originalgemäldes erhält. Und doch muß der ! *) Gan sinder Einltg. s. Schrift: Entwurf einer Crim. Ordn, f. d. Kbnigr. Hannover, S- XV!. Leue a. a. O. S. 89.
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