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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Urtheilsspmch des Richters nach dem schriftlichen Verfahren le diglich auf dieses Skelett, auf diese Uebersetzung, auf diesen Ab riß fußen! Wahrend also nach der S ch r i f t l i ch k e i t der ur iheilende Gerichtshof das nur von der Untersuchung erfährt, was einige Mittelspersonen für wichtig genug gehalten, daß er es er fahre, vernimmt er bei dem mündlich^nVerfahren alle Lhatumstände der Untersuchung. Während bei jenem das Material der Untersuchung dem urtheilenden Richter durch mehre Zwischenpersonen zugeführt wird, schöpft er bei diesem unmit telbar an dem Quell, der seiner Beurtheilung unterworfen ist. Während bei jenem keine hinreichende Bürgschaft dafür gege ben werden kann, daß das Thatsächliche (Objective) der Unter suchung vollständig in seiner völligen Treue rein und ohne einige Beimischung von der eignen Ansicht (Subjectivitat) der Mittels personen dem entscheidenden Richter zugeführt werde, bedarf es nach diesem keiner derartigen Bürgschaft, da solche hier in der Unmittelbarkeit der Anhörung liegt. Während bei jenem der in der Sache urtheilende Richter weder den Angeschuldigten, noch die Zeugen und Gegenzeugen sieht und hört, und also über die Aussagen der Zeugen nur das Zeugniß eines Zeugnisses erhält, wird ihm nach diesem die Möglichkeit gewahrt, aus selbsteig- ner Anschauung, namentlich auch aus zweckmäßiger Befragung der in Rede stehenden Persönlichkeiten eine Unterlage mehr für die Beurtheilung des Falles zu gewinnen. Während nach j e: ne m der Richter bei Ermittelung des dem Thäter angemessenen Maßes der Strafe des wichtigen Hülfsmittels entbehrt, durch Erforschung der scheinbar geringsten Einzelheiten Blicke in das Innere des Angeschuldigten zu werfen und daraus auf den gro ßem oder geringem Grad seiner Böswilligkeit zu schließen, ge währt ihm das mündliche Verfahren dieses bei einem auf verhältnißmäßige Abstufung der Strafen sich stützenden Crimi- nalgesetzbnche fast unerläßliche Mittel, ein gerechtes Urtheil zu fällen. Also nach dem mündlichen Verfahren erfährt derurthei- lende Richter die ganze Untersuchung, alle Lhatumstände, bei dem mündlichen Verfahren erfährt er alle diese Umstände unmit telbarund nicht durch mehre Zwischenpersonen, bei dem mündli chen Verfahren erfährt er die Lhatumstände der Untersuchung in der Treue des Originals, bei dem mündlichen Verfahren lernt er den Angeschuldigten, über den er richten, die Zeugen, auf deren Aussagen er urcheilen soll, selbst kennen und nach sejner Überzeu gung würdigen, und wird durch Alles dies in den Stand gesetzt, das der That entsprechende Maß der Strafe genauer und sicherer zu finden. Dem entscheidenden Richter werden demnach durch das mündliche Verfahren für Auffindung der Wahrheit und des Rechts Mittel geboten, welche der schriftliche Proceß nicht ent hält, und je reicher an solchen Mitteln das mündliche Verfahren vor dem schriftlichen ist, desto starker und begründeter sind in er- sterm die Bürgschaften für einen wahren und gerechten Urtheils spruch des Richters." Prüft man diese von der geehrten Depu tation der zweiten Kammer entworfene Schilderung der Verschie denheiten beider Principien, sowie der Vorzüge, welche die Münd lichkeit auf die Beschaffenheit des richterlichen Urtheils haben soll, so findet man zuvörderst schon sehr Vieles darin, was der Unmittelbarkeit und nicht der Schriftlichkeit angehört, was also auch bei Schriftlichkeit, bei einer veränderten Gerichtsverfassung zu erreichen sein würde, wenn man — was immer noch beson ders zu prüfen—die entgegenstehenden Bedenken nicht als über wiegend erkennt. Nächstdem kann ich nicht umhin, jener Schil derung einen doppelten Vorwurf zu machen; einmal den, daß selbige die Mängel des mündlichen Verfahrens gar nicht hervor hebt, vielmehr viel zu sehr in den Schatten stellt, sodann den Vorwurf, daß sie dagegen das bestehende schriftliche Verfahren keineswegs der Wahrheit gemäß, keineswegs treu, sondern entstellt — ich verstehe dies durchaus nicht in einem übelwollen den Sinne — darZestellt hat. Was den ersten Punkt betrifft, daß die unvermeidlichsten Mängel des blos mündlichen Verfah rens dabei gar nicht ewahnt worden seien, so habe ich bei beiden Systemen, dem schriftlichen wie dem mündlichen, vorauszusetzen, daß der Untersuchungsrichter, als Sachverständiger, wisse, auf welche Punkte cs hauptsächlich ankomme, und daß daher derselbe seine Frage an den Angeschuldigten und an die Zeugen auch nur auf solche Punkte richte, die auf die Sache Einfluß haben. Wenn man also von Lückenhaftigkeit undUnvollständkgkeit sprechen will, so muß man natürlich nur das im Auge haben, was wirklich auf das Resultat der Untersuchung von Einfluß sein kann. Beide Theile sind einverstanden, daß wir das Verfahren nach beiden Systemen uns so zu denken haben, wie es sein soll und sein kann. Aber eben nach dem Grundsätze, auf welchem das protokollarische Verfahren beruht, also — ich bin hierin ganz einverstanden mit dem Nachberichte der Deputation— schon s priori (vgl. S. 312 des andern Berichts, vorletzte Zeile) folgt, daß die wesentlichsten und unentbehrlichsten Garantien nur beim schriftlichen Verfahren zu finden sind. Der Unterschied" beider zeigt sich dann darin r das mündliche Verfahren begnügt sich damit, wie jedes Mitglied des Gerichts das Vernommene auffasse und die Hauptmomente der Entscheidung festhalte. Aber kann dies wohl genügende Garantie dafür bieten, daß die Auffassung richtig, ohne Irrthum, vollständig und die Anwendung ohne Lücken sei ? — Diese, wie mir scheint, unendlich wichtige Garantie bietet nur das schrift liche Verfahren. Auch hier hört das Gericht den Angeschuldig ten und Zeugen selbst; aber damit Gewißheit darüber erlangt werde, was der Angeschuldigte und Zeuge ausgesagt hat, so wird diese Aussage (wenn man es für nöthig erachtet, nach seinen ei genen Worten) niedergeschrieben, und der Vernommene hat nach Vorlesung des Niedergeschriebenen entweder zu bestätigen, daß dasselbe seiner Angabe entspreche, oder, wenn dies nicht der Fall ist, dasselbe zu berichtigen und anzugeben, in welchem Punkte die Sache 'sich anders verhalte. Diese Niederschrift bewirkt also nichts Anderes, als daß das, was mündlich ausgesprochen ist, erhalten bleibt, fixirt wird, behufs einer Prüfung und Ver gleichung mit andern Aussagen oder andern damit mehr oder weniger schwierig zu vereinbarenden Umständen. Das auf diese Weise Niedergeschriebene steht in der That dem Original gleich, und durch diese geprüfte und genehmigte Niederschrift wird das Original erhalten. Für Prüfung der Richtigkeit und Vollstän digkeit des Materials gibt es nur das Mittel der Schriftlichkeit.
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