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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Eigenthum geworden, ist also die Identität des angeblich Ge- stohlnen streitig, so gibt derReferent gleichfalls aus den Acten die Stellen wörtlich vorlesend, wo der Bestohlne die Kennzeichen an gibt, hinsichtlich welcher er gewiß ist, sein Eigenthum zu erkennen; ebenso das Anfuhren des als Dieb Angeschuldigten und Lie.von ihm angegebenen Kennzeichen seines Eigenthums. Weiter, wenn der Angeschuldigte leugnet, zur Zeit, des verübten Verbrechens an dem Orte, an welchem solches stattfand, gewesen zu sein, und das alibl darthut, so gibt der Referent speciell die Aussagen, aus welchen der Grund oder Ungrund des behaupteten olibi beurtheilt werden kann. Mit einem Worte nach den Acten, das Heißt, nach urkundlichen Beweisen dessen, was geschehen ist, u r- theilt der Gerichtshof. Auf die Acten gründet der Gerichtshof seine Entscheidung, keineswegs auf die Darstellung des Referenten. Ueberall sind die Acten zur Controls da, und wenn nicht schon die Annahme der Legalität dafür spräche, daß das, was der Referent als unzweifelhaft angibt, dem entspreche, so könnte schon das Gegentheil nicht bestehen, weil es aus den Acten schon vom zweiten Werthcidiger widerlegt werden könnte. Dies, nämlich das vomCollegio an den Referenten gestellte Ver langen, aus den Acten selbst eine vollständige Nachweisung des daraus zu entnehmenden Sachverhältniffes zu geben, wird in einem um so großem Umfange stattsinden, je weniger reiche Erfah rung, viels äh rige Uebu ng, längst b ew ährte Umsicht des Referenten die übrigen Mitglieder des Collegii, welche sich hierin gegenseitig zu co ntrvlj ren haben, der Pflicht etwa entbindet, sich selbst zu vergewissern, daß die Sache wirklich so sei, wie sie der Referent angegeben hat. Es würde von we nig Vertrauen zu den Ansichten des Präsidii der Kollegien zeigen, wenn man zweifeln wollte, daß sie hierauf nicht sollten die sorg fältigste Rücksicht nehmen. Ferner würde hierbei das Institut der Correlation, — auf welches ich besonder» Werth lege — gänzlich übersehen werden. Ja, meine Herren, ungeachtet wir bis jetzt das Institut der Correlation noch nicht als gesetzlich ge boten oder doch nur für ganz seltene Fälle besitzen, so weiß ich doch aus eignen, bereits seit dem Jahre 1812 bei dem vormaligen Schöppenstuhle in Leipzig und spater im Appellationsgerichte und Oberappellationsgerichte gemachten Erfahrungen, — auch Civil- processe schlagen hierbei ein — viele Beispiele anzuführen, wo der Referent, der ungewiß war, wie er ein Sachverhältniß — von der Rechtsfrage ist hier nicht die Rede — auszufassen habe, diesen oder jenen seiner College» die Acten selbst zu lesen bat, um die Ansichten auszutauschen und zu berichtigen, oder auch um einen Korreferenten bat; mehre Beispiele, wo der Referent, nach dem bereits Beschluß gefaßt war, in der nächsten Sitzung, unge achtet er selbst darauf, daß der Beschluß so erfolg-', wie geschehen, hingewirkt hatte, das Collegium durch einen nachträglichen Vor trag überzeugte, daß nach reiflicher Ueberlegung die schon gefaßte Ansicht nicht richtig sei. Hier haben Sie die wahren Garantien einer ihrem Zwecke, Wahrheit zu finden, — so Weit dies mensch lichen Kräften möglich — entsprechenden Rechtspflege, und diese Garantien opfern Sie, wenn Sie das System der Schriftlichkeit mit Mündlichkeit vertauschen. Fassen wir nun in Bezug auf die Mündlichkeit die Resultate, d.h. die überwiegenden Vortheile der schriftlichen Verhandlungen kurz zusammen, so bestehen sie darin, daß die Schriftlichkeit s) Fixation und Aufbewahrung der Untersuchungsverhandlungen, mit andern Worten, eine treue Ur kunde, aus welcher Entscheidungsgründe geschöpft und nach wel cher sie erprobt werden können, b) die Möglichkeit einer sorgsa men schriftlichen, nichts Wesentliches unbeachtet lassenden Ver arbeitung des Materials, e) eine gründliche Erwägung bei Ab fassung des Urtheils, st) befriedigende Rechtfertigung durch Ent scheidungsgründe und e) die Möglichkeit, in zweiter Instanz etwaige Mängel aufzusinden und zu verbessern, möglich macht. Weit entfernt jedoch, in dieser Beziehung eiue Zustimmung oder auch nur eine Annäherung der Deputation zu erlangen, hat dieselbe in dem anderwciten Bericht vom 31. December vorigen Jahres drei Behauptungen aufgestellt, welche dieser Darstel lung geradezu widersprechen, nämlich folgende: 1) die Behaup tung, daß nur dem schriftlichen Verfahren der Vorwurf der Lückenhaftigkeit uud Ungenauigkeit zu machen sei; 2) die Behauptung, daß Entscheidungsgründe und zweite Instanz ihren wahren Werth nur erst durch die Mündlichkeit erhielten; 3) die Behauptung endlich, daß die Mündlichkeit geradehin bedingt, d.h. als unab- weislich erfordert werde, durch den Mangel einer Beweistheorie. Diese Sätze, meine Herren, muß ich ei ner nähern Prüfung unterwerfen. Jene Behauptungen finden Sie aber niedergeschrieben im Nachberichte, und zwar zu4) S.311 auf der vierten bis letzten Zeile von unten, ingleichen S. 312, wo es heißt: „Wer immer will, daß Entscheidungsgründe und Jnstanzenzug von wirklichem Nutzen seien, der muß sich gegen das durchaus schriftliche Verfahren aussprcchen, worin die Lückenhaftigkeit und Ungenauigkeit des zusammengeschriebenen Materiales einen unbedingten Einfluß auf die darauf gebaute Entscheidung und die dafür gegebenen Gründe, sowie auf die wiederholte Prüfung dieser Entscheidung und ihrer Gründe äußern muß." ferner zu 2. ebendaselbst und Seite 317, endlich zu 3. Seite 313 Zeile 24. Zu 1. Das Verfahren nach dem System der Schriftlichkeit oder der Mündlichkeit unterscheidet sich nicht ») hinsichtlich des Hauptzwecks der Untersuchung, auch nicht b) hinsichtlich der Vollständigkeit der zu Erreichung jenes Zwecks vorzunehmenden Handlungen. In letzter Beziehung möchte ich am allerwenigsten glauben, daß eine Vergleichung beider Systeme zum Vortheile des mündlichen Verfahrens aus fallen können. Der Zweck beider Systeme ist: vollständige Ermittelung der Wahrheit, gleichviel, ob das Resultat Annahme der Schuld oder Unschuld ist. Ist erwiesen, daß ein gewisses Verbrechen verübt worden sei, z. B. Raub, Mord, Brandstiftung, so muß zwar nothwendig ein Verbrechen existiren, allein es kann dennoch ein Mißgriff in der Person des vermuthe- ten Lhäters stattsinden. Diese Gefahr schwebt dem Untersu chungsrichter bei dem schriftlichen wie bei dem mündlichen Ver fahren gleichmäßig vor. In der Verfolgung des Zweckes also sind beide Systeme gleich; an b.ide Systeme wird gleich mäßig der Anspruch möglichster Vollständigkeit gemacht, d. h.
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