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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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verhältniß anzusehen sei, beruhen kann. Es müssen die Ent scheidungsgründe nothwendig auf Rechtsgrundsätze basirt sein; dazu gehört aber insbesondere auch die Nothwendigkeit, daß ihr Inhalt der protokollarischen Niederschrift entsprechend nach gewiesen werde. Dies wird sofort bei dem nächsten Abschnitt anschaulich werden. Zuvor ist nur noch darauf aufmerksam zu machen, daß das im Berichte der Deputation S. 312 und 313 ferner Gesagte seine Bestätigung nicht findet: „Wer behaupten will," heißt es S. 312, „daß bei mündlicher Hauptverhandlung der Untersuchung keine Entscheidungsgründe über ein vorliegendes Sachverhältniß, oder, was dasselbe ist, über die Thatfrage gege ben werden können, der muß auch weiter behaupten, daß gar keine Entscheidung darüber möglich sei." Dies ist keine richtige Folge. Das Wahre liegt darin, daß mit Mündlichkeit, Deffent- lichkeit und Staatsanwaltschaft die Geschwornenge- richte zusammenhängen und von den wahren Verehrern derselben auch zusammenhängend gedacht werden, und daß da, wo durch Geschworene geurtheilt wird, es keiner Recht fertigung der Thatfrage durch darauf speciell (nicht mit all gemeinen unbefriedigenden Sätzen) zu richtende Entscheidungs gründe bedarf. Ferner sagt die Deputation in ihrem Berichte S. 313 Zeile 5 flg. „Man wendet ferner ein, daß, wenn eine anderweite Prüfung dieser Gründe und der darauf gebauten Ent scheidung vorgenommen werden solle, die von den Richtern der ersten Instanz in der mündlichen Hauptverhandlung vernomme nen und zur Entscheidung benützten thatsächlichen Umstände einer Fixation durch Niederschrift unterworfen werden müßten, damit eben die zweite Instanz, in Gemäßheit ihrer vollständigen Auf gabe, die erste Entscheidung nicht blos in Bezug auf die Richtig keit der Anwendung des Strafgesetzes auf die vorliegenden Lhat- sachen, sondern auch in Hinsicht auf die Frage zu prüfen vermöge, ob die für erwiesen angenommenen Lhatsachen als erwiesen wirk lich anzusehen seien?" Die Deputation glaubt, diesem Ein wande durch die oben erwähnte dritte Behauptung zu begegnen. Bevor jedoch auf diese näher eingegangen wird, ist hinsichtlich der zweiten Behauptung und die oben berührte Consequenz darauf aufmerksam zu machen, daß auch die Deputation zu dieser Con sequenz allerdings gelangt, indem sie Seite 317 Zeile 6 flg. er klärt: „Entscheidungsgründe und Jnstanzenzug sind in dem schriftlichen Verfahren nur scheinbare Ga rantien für die Rechtspflege." Was ist nun hiernach von den frühcrn Stellen Seite 31, 42 und 62 des Berichts zu halten, nach welchen die Garantien, die Entscheidungsgründe und zweite Instanz dort auch nach der Ansicht der Deputation ge wahren, beizubehalten seien.? Zu 3. Ich wende mich zu der dritten im Bericht Seite 313aufgestellten Behauptung, daß die Mündlichkeitschon da durch als unabweislich bedingt werde, daß es im Crimi- nalproceffe keineBeweistheoriegebe. Dieser Satz muß durch Aufstellung folgender vier verschiedenen Fragen beleuchtet werden. 1) Gibt es wirlich keine Bews'istheorie nach unserm sächsischen Criminalproceffe? 2) Welches ist der wahre Sinn des 10. Artikels des Gesetzes vom 30. März 1838, wornach Alles auf vollständige Über zeugung des erkennenden Richters gesetzt wird? 3) Können die Entscheidungsgründe und die zweite Instanz wirklich nur unter der Voraussetzung einer speciellen Beweistheoriewahren Werth haben? endlich 4) Bedingt das Princip, welches kn den Gesetzentwurf aus dem zehnten Artikel des Gesetzes vom 30. März 1838 übergetragen ist, nach welchem die Entscheidung von der richterlichen Ueberzeugung abhängen soll, Mündlichkeit Und Deffentlichkeit? Zu l. Anlangend die Frage, ob wir wirklich im sächsischen Criminalproceß keine Beweistheorie haben, so bemerke ich zuvör derst, daß die Deputation unter Bewekstheorie solche gesetzliche Vorschriften versteht, welche die Bedingungen angeben, unter denen allein eine Lhatsache für dargethan gehalten werden müsse oder dürfe. Sie hebt hervor, daß sowohl nach den bisherigen, seit dem Erscheinen des Criminalgesetzbuchs, durch das Gesetz vom 30. Marz 1838 Artikel 10 bestehenden processualischen Vorschrif ten, als auch nach tz. 169. des Entwurfs von Aufstellung einer solchen Beweistheorie abgesehen worden, und folgert hieraus, daß hierin eine dringende Aufforderung enthalten sei, das Untersuch ungsverfahren auf Mündlichkeit und Deffentlichkeit zu gründen, weil nur diese beiden Institute die Garantie der Entscheidungs gründe und der zweiten Instanz zu ersetzen, ja nach der Ansicht der Deputation eine noch weit höhere Garantie, als Entscheidungs gründe und zweite Instanz zu gewähren im Stande; seien, zu bieten vermöchten. Hierauf beruht die Ansicht der Deputation S. 313 und 314, und es ist hierbei nur noch anzuführen, daß die Deputation im speciellen Theile ihres Berichts keineswegs die Ansicht vertheidigt, daß eine positive, selbst nicht eine allgemein gehaltene Beweistheorie zweckmäßig und annehmbar sei. Dieser Punkt bedarf der genauesten Prüfung. Eine solche läßt aber einen doppelten Jrrthum nicht verkennen. Es ist nach meiner Ansicht irrig, daß das Gesetz vom 30. Marz 1838 im Wesen der Beweis theorie etwas Anderes ausgesprochen habe, als die früheren Ge setze enthielten; irrig, daß nach dem alten Rechte eine Beweis theorie in dem Sinne, in welchem die Deputation dies annimmt, bestanden und den Richter gebunden habe. Ein zweiter Jrrthum besteht in der Behauptung, daß nach dem neuen Rechte keine Bewristheorie bestehe. Ich behauptete, es sei irrig, daß das Gesetz vom 30. Marz 1838 Artikel 10. im Wesentlichen und abgesehen von der Höhe der Strafe Etwas geändert habe. Vor diesem Gesetze bestand so wenig als jetzt eine gesetzliche Vorschrift im Criminalproceß, an welche der erkennende Richter insofern gebunden gewesen wäre, daß er unter ge wissen Bedingungen den Verurtheilten wider seine Ueberzeu gung freizusprechen gezwungen gewesen wäre, wie es im Ci- vilprocesse allerdings vorkommt, wo der Richter ungeachtet der Ueberzeugung von der Unwahrheit des aufgestellten Beweis satzes sich dennoch in der Nothwendigkeit befinden kann, weil den Proceßgesetzen gemäß für ausreichend zu achtende Zeugen oder andere Beweismittel vorhanden sind, als erwiesen anzunehmen,
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