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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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woran er doch wahrhaft nicht glaubt. Schon kn den älteren sächsischen Gesetzen gab es allerdings eine Menge Bestimmun gen, (welche den ersten Lheil der Constitutionen vom Jahre 1572 ausmachen) durch welche das Beweisverfahren im Civil- processe geregelt wurde. Erst 1770 erschien dagegen für das Untersuchungsverfahren ein umfassendes Gesetz, welches 14 tz§. enthielt. Sie finden aber in keiner dieser Z§. eine Beweis theorie, obgleich diese in §. 12, wo von dem Reinigungseide die Rede ist, nahe genug gelegen hätte. Ebensowenig existirt ein Gesetz, welches geboten hätte, die Grundsätze des Beweises im Civilprocesse ohne Unterschied auch im Criminalprocesse anzu wenden. Man erkannte längst, daß dies unthunlich sei, und es liegt hierin ein ehrenwerthes Anerkenntniß der ungleich höher gestellten Wichtigkeit des Criminalbeweises. Allerdings gibt es einzelne Bestimmungen des Civilprocesses, die auch auf den Criminalproceß übergegangen sind, z. B. die Aussagen zweier glaubwürdigen Zeugen zu Ueberführung des Beschuldigten. Ebenso wurden die Ansichten von vollem, halbem oder mehr als halbem Beweise, wie sie im Civilprocesse Geltung haben, auch auf den Beweis im Criminalverfahren übergetragen. Ferner gab es speckelle Bestimmungen, z. B. daß die Auffindung ge stohlener Sachen ein Jndkcium bedinge, wie dies in der Instru ction vom Jahre 1770 verordnet war. Aber nirgend ist eine abgeschlossene Beweistheorie zu finden; vielmehr erkannte man die Nothwendigkeit an, das richterliche Ermessen nicht in gleicher Maße zu beschränken, wie im Civilprocesse. So heißt es in der Instruction vom Jahre 1770, §. 2: „so Jemand dur.ch we nigstens zweier glaubwürdiger Zeugen mit dem ganzen Zusam menhänge der Umstände übereinstimmende Aussagen oder sonst eines Verbrechens völlig überführt u. s. w." Hierin liegt also, daß nicht blos das Vorhandensein von zwei clasfischen Zeugen hinreiche, sondern überdies erfordert werde, daß die Aus sagen derselben mit dem ganzen Zusammenhänge der Umstände übereinstimmen. Nirgend ist vorgeschrieben, unter welchen Bedingungen halber oder mehr als halber Beweis vorhanden sei, sondern es heißt hier nur: wenn Beweise vorhanden wären, was mithin stets dem Ermessen des erkennenden Richters über lassen blieb. Ueberall ist verwiesen auf das pflichtmäßige Er messen des Beamten, der das richterliche Erkenntniß abzufassen hat; derselbe soll aber.nach der verschiedenen Beschaf fenheit derPersonen und Umstände erkennen (Beschei dung der Dkcasterien zu Z. 14 des Generale von 1770). Daß das Auffinden gestohlener Sachen imBesitze des Angeschüldigten nicht schlechterdings und ohne Unterschied als ein halber Beweis der Schuld anzusehen sei, ist ausdrücklich in derselben Beschei dung zu Z.3 der Instruction von 1770, Abschnitt: „Wider denjenigen rc.", gesagt. Im Wesentlichen besteht daher der im Art. X des Gesetzes vom Jahre 1838 enthaltene Unterschied nur darin, daß an die Stelle der früher bestandenen Beweiseinthei- lung in vollen und halben Beweis nur zweierlei, voller Beweis und daher volle Strafe anerkannt worden ist. Dies ist auch eigentlich selbst dem Civilprocesse nicht ganz fremd. Ebenso wenig kann zugestanden werden, daß gegenwärtig keine n. i«. Beweistheorke stattsinde. Dies liegt weder kn dm Worten des Gesetzes, noch in den hierüber stattgefundenen, dem Gesetze vorausgegangenen ständischen Verhandlungen. Die Worte des Gesetzes (Art. VI im Entwürfe) lauten so: „Vielmehr soll (nach Aufhebung der außerordentlichen Strafen, zu welchen auch die Asservation im Zuchthause auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gehörte) in allen Fällen, wo aus den, nach den Acten sich ergebenden Thatsachen der erkennende Rich ter die volle Ueberzeugung entnimmt, daß der Angeschuldigte das ihm beigemessene Verbrechen begangen habe, auch bei ermangelndem Geständ nisse desselben die ordentliche gesetzliche Strafe eintrete n." Die Aenderung betrifft also blös die Aufhebung des Unterschiedes zwischen ordentliche nund außerordent lich en Strafen, keineswegs die Beweistheorie,welche bis. dahin gegolten hatte. Es sollte künftig nur Zweierlei gelten; der Angeschuldigte ist entweder überführt oder nicht über führt; ein Drittes, ein Mittelding, auf welches man die außeror dentlichen Strafen gründete,sollte ferner nicht bestehen. Die Motive zeigen ganz klar, daß man es unzweckmäßig fand,den für schuldig zu achtenden Verbrecher milder,als den reuigGeständkgen zu strafen. Wie wenig man daran dachte oder gemeint war, andere Grundsätze über die Art und Weife der Herstellung des Bewei ses aufzustellen, als früher bestanden hatten, dies ergibt sich daraus, daß man in die Motive zu Rechtfertigung der Auf hebung außerordentlicher Strafen Folgendes aufnahm (vergl. die Landtagsacten vom Jahre I8AA, erste Abteilung zweiter Band, Seite 590). Man sagte: „auch in Oesterreich, Preußen, Bayern und im hannöverschen Entwürfe finde sich Nichts von außerordentlichen Strafen, sondern bei Ueberführung finde die volle Strafe statt. „Die Aufnahme desselben Grund satzes in das vorliegende Gesetz wird keinesweges Besorgniß wegen einer größeren Gefahr für un schuldig in Untersuchung gezogene Personen er wecken, da die Prüfung, ob ein vollkommenerBe- weis gegen den Angeschuldigten vorhanden sei, stets zwei von dem Untersuchungsgericht getrenn ten Behörden obliegt, welche verpflichtet sind, die Gründe ihrer Ueberzeugung genau darzulegen und dem Urtel beizufügen." Weit entfernt sonach, den erkennenden Richter der Nothwen- digkeit, der Pflicht einer sorgfältigen Beachtung der allgemeinen Grundsätze über Herstellung des Beweises zu entheben, mach ten die Motive km Gegentheil noch mehr darauf aufmerksam. Man konnte— dies liegt in der Sache — in jenen Motiven auf die Nothwendigkeit einer Rechtfertigung des Erkenntnisses durch Entscheidungsgründe nicht Hinweisen, wenn diese leer, ohne Be deutung waren, auch nicht, ohne sich hierbei eine gewisse Be weistheoriezudenken, nach welcher jene Entscheidungsgründe zu ertheilen seien. Also im Entwürfe selbst und kn den dazu ge hörigen Motiven liegt jene Idee keineswegs. Aber auch die landstandischen Verhandlungen stellen das Nämliche heraus. Im Bericht der Deputation der ersten Kammer heißt es: 2*
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