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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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„Fragt man sich nun, worin die Anforderungen eines vollkom menen Crimknalbeweises beruhen, so wird man finden, daß es bei denselben nicht auf Erlangung absoluter, sondern nur histo rischer Gewißheit ankommt. (Mittermaier, vom Beweise im Strafproceß §. 7.) Diese Gewißheit kann aber ebenso gut durch Anzeigen, Urkunden re-, als durch Zeugen und durch das Geständniß des Angeschuldigten erlangt werden; so daß es sich hierbei weniger um die Art der Beweismittel, als um die aus denselben hervorgehende Ueberzeugung handelt. Nächstdem unterscheidet sich aber der Criminalbeweis von dem Beweis in Civilsachen dadurch, daß jener rein nach mate rieller Gewißheit strebt und sich nie mit der formellen Gewißheit begnügt, bei welcher sich dieser beruhigt, indem er ein Einver- ständniß der Betheiligten fingirt. Jede Beweisvorschrift für den Criminalrichter kann daher nur negativer Natur sein. Der Gesetzgeber kann nur bestimmen, daß der Richter beim Mangel gewisser Erfordernisse nicht con- demniren dürfe, keineswegs kann er ihm vorschreiben, unter irgend einer Bedingung gegen seine Ueberzeugung die Verur- theilung des Angeschuldigten auszusprechen. Der vorliegende Gesetzentwurf abstrahirt nun auch von allen dergleichen negativen Bestimmungen über den Beweis, und schiebt Alles lediglich auf hie allerdings durch Gründe zu bele gende Ueberzeugung des Richters. Die Deputation konnte sich nicht bergen, daß ins Detail gehende Beweisvorschriften nicht nur bei der unendlichen Man nigfaltigkeit der Falle an sich sehr schwer zu geben, sondern auch bei der interimistischen Natur des gegenwärtigen Gesetzes jetzt keinesfalls am rechten Orte sein würden. Gleichwohl konnte sie sich von dem Wunsche nicht trennen, dem Richter mindestens einiges Anhalten zu gewähren. Sie glaubte für diesen Wunsch die Beispiele der Gesetzgebungen derjenigen Länder anführen zu können, bei denen die Criminalgerichtsbarkeit durch rechtsgelehrte Richter verwaltet wird. Oesterreich, Preußen, Bayern, Han nover, Baden geben Vorschriften über den Beweis. Ja selbst in England bestehen gewisse durch die Praxis festgestellte Regeln überden Beweis, die unter dem Namen lsvv okeviäeuce be kannt sind, indeß andere auch hierher gehörige Punkte als Rechts punkte betrachtet und von dem Gericht, nicht von den Geschwor- nen entschieden werden. Unter den vorwaltenden Umständen scheint es daher am Besten, möglichst auf die bestehende Vor schrift zu verweisen; denn geben unsere bisherigen Gesetze auch keine vollständige Beweisvorschrift, so enthalten sie doch man cherlei einzelne durch die Praxis ergänzte Bestimmungen, die immerhin einiges Anhalten gewähren. Soz° B. dürste das, was man bisher unter halbem oder mehr als halbem Beweis verstand, wohl für praktische Criminalisten im concreten Falle sich mit einiger Sicherheit bestimmen lassen. Nach dieser Ansicht würde es zunächst bei allen jenen Be stimmungen sein Bewenden haben, nach welchen bisher, sei es ausdrücklichen Gesetzen, sei es dem Gerichtsgebrauch gemäß, zur ordentlichen Strafe kommen konnte, z. B. bei der Überführung durch zwei Zeugen; bei andern Beweismitteln in Rügen sachen rc. Diese Fälle bedürfen aber einer besondem Erwäh nung nicht, da es überhaupt, wo das Gesetz keine Aenderung be wirkt ,bei dem bisher Bestandenen bewendet." Die gerichtliche Entscheidung wird sonach begründet durch Beweismittel aller und jeder Art, wie beim Beweise im Civilproceffe. Den Unter schied des Criminalbeweises vom Beweise in Civilsachen setzt die Deputation mit vollem Rechte darin, daß der Crinnnalbeweis rein nach materieller Gewißheit strebe und sich nie mit einer blos oder doch mehr formellen Gewißheit begnüge, bei welcher der Richter in Civilsachen sich oft beruhigen muß. Die Vorschriften für den Crinnnalbeweis könnten daher nur negativer Art sein. Der Gesetzgeber könne nur bestimmen, daß der Richter bei dem Vorhandensein gewisser Erfordernisse den Angeschuldigten ver- urtheilen dürfe, keineswegs aber vorschreiben, daß das Gericht unter gewissen Bedingungen auch gegen seine Ueberzeugung die Verurteilung des Angeschuldigten ausspreche. Die Ueber zeugung des erkennenden Gerichts sei aber durch Gründe zu be legen. Es scheine daher am Besten, möglichst auf die bestehenden Vorschriften zu verweisen. Denn geben — so heißt es in jenem Berichte weiter — unsere bisherigen Gesetze auch keine voll ständige Beweisvorschrift, so enthalten sie doch mancherlei ein zelne, durch die Praxis ergänzte Bestimmungen, die immerhin einiges Anhalten gewähren." — Dasselbe finden wir im Be richte der Deputation der zweiten Kammer. Auch sie hielt die Verteidigung und den Jnstanzenzug für Garantien für den An geschuldigten. „Tüchtigkeit undUnparteilich- keitdes erkennenden Richters" — so heißt es in ihrem Berichte vom 30. October 1837 (Beil, zur dritten Abth. der Landtagsacten von 18D, vierte Sammlung, Seite 226 am Ende) — „Berthe idigung und Jnstanzenzug, welchen die Entscheidungsgründe, die hier gewiß nicht absichtlich unerwähnt geblieben sind, von selbst einschließen, dieses sind die Garantien für den Angeschuldig ten und in ihnen nur kann man eine Bürgschaft dafür finden, daß die Rechtspflege gerecht sei, gerecht ge gen den Angeschuldigten und gegen den Staat." In der ständischen Schrift vom 2. December 1837 (erste Abth. dritter Band, Seite 513) wurde zu diesem Artikel Fol gendes bemerkt: „Um jedoch größere Sicherheit zu gewinnen, daß bei Verurteilungen rc. Alles auf'sVielseitigste und Sorgfältigste geprüft werde, beantragt man rc." Es kann mithin nicht zugestanden werden, daß nach unserm Systeme eine Beweistheorie mangle. Vielmehr muß man, wenn man nunmehr die zweite Frage beantworten will, welchen Sinn Artikel des Gesetzes vom 30. Marz 1838 habe, auch ferner an die bestehenden Vorschriften über den Be weis sich halten und sagen, daß diese im Wesentlichen diesel ben sind, wie im Civilprocesse, nur mit Gestattung größerer Freiheit für den erkennenden Richter, ganz vorzüglich zu Gunsten des Angeschuldigten. Es würde ein völliges Mi ßverständn iß sein, wenn man annehmen woll te, der Richter sei von der NothweydrgkeiL ent-
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