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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Volks. Sind gewisse Bedürfnisse einer Institution vorhanden, sind die Ansichten darüber allgemeiner und übereinstimmender geworden, so werden sie auch in die Gesetzgebung ausgenommen werden müssen. Das Gesetz ist das Organ des Volksrechts. Wenn wir diesen Satz festhalten — und daß er richtig ist, be zeugen die ansehnlichsten Autoritäten (Savigny, Burke), er kann aber auch -i priori erwiesen werden — so haben wir die freudige Aussicht, daß das öffentliche mündliche Verfahren über lang oder kurz in die Gesetzgebung ausgenommen werden wird und ausge nommen werden muß. Präsidentv. Haase: Diese Petition ist an die außeror dentliche Deputation abzugeben. Erlauben Sie mir, meine Herren, ehe wir zur Tagesord nung übergehen, im Betreff der Eingabe unter Nr. 104 der Hauptregistrande eine kurze Bemerkung. Diese Nummer trägt eine Petition von 543'Bürgern der Stadt Leipzig zu Gunsten des öffentlichen Verfahrens. Dieselbe ist in der Canzlei von dem Registrator in die Hauptregistrande eingetragen als eine Pe tition der Commun Leipzig mit543Unterschriften und demge mäß mit dieser Bezeichnung vom Herrn Sccretair aus der Haupt registrande vorgetragen worden. Daß diese Bezeichnung jener Eingabe als einer Petition der Commun Leipzig nur auf einem Zrrthum oder Schreibfehler in der Canzlei beruhe, erhellet von selbst und bedarf keines Weitern, da notorisch die Commun Leipzig nicht auf die Zahl von 543 Personen beschrankt ist. Ueberdies zeigen die Worte, mit denen ich jene Petition beglei tet und wobei ich ausdrücklich bemerkt habe: „daß die 543 Unterzeichner derselben allen Ständen angehören und zu den hochachtbarsten Bürgern und Einwohnern meiner Vater stadt zu zählen" (was auch die hier anwesenden Deputaten der Stadt Leipzig mit mir bezeugen), daß von einer Petition der Commun Leipzig bei dieser Gelegenheit durchaus nicht die Rede sein könnte und sollte. Es würde daher an sich sehr über flüssig sein, hierüber noch Etwas zu erwähnen. Indessen schei nen zwei oder drei leipziger Individuen über diesen Schreib fehler in die lebhafteste Unruhe gerathen zu sein, indem sie auf solchen nicht nur meinem Localblatt, sondern sogar in den öffentlichen Nachrichten der leipziger Zeitung aufmerksam ge macht haben. Um nun diese Individuen zu beruhigen, wird mit Ihrer Genehmigung in der Hauptregistrande bei Nr. 104 statt „von der Commun Leipzig" gesetzt werden „ aus der Stadt Leipzig," wodurch sich diese Angelegenheit, welcher eine übergro ße Wichtigkeit beigelegt werden wollte, gewiß zu all seitiger Befriedigung ihre Erledigung erhält. Ich habe Ihnen dieses anzuzeigen nicht unterlassen können, und es wird diese Be richtigung in der Hauptregistrande nunmehr erfolgen. (Staatsminister v. Wietersheim tritt in den Saal). Wir kommen nun zur heutigen Tagesordnung. Der erste Redner ist der Abg. v. Thielau. Abg. v. Lhielau (von der Rednerbühne aus): Meine Herren! Bei Beurtheilung eines Instituts ist man nur zu sehr Is. 17. geneigt, den guten Geist, welcher die Ausführung leitet, mit der Ausführung selbst zu verwechseln, und in diesem Verhältnisse scheinen mir diejenigen zu stehen, welche das Institut der Schriftlichkeit vertheidigen. Es scheint mir nicht nothwendig zu sein, daß man zu irgend einem VorwurfseineAuflucht nehme, und diejenigen, welche dem schriftlichen Verfahren anhängen, eines starren Conservatismus, sowie auf der andern Seite die jenigen, welche für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit sich erklä ren, der Neuerungssucht oder allzu liberaler Ideen beschuldige. Hätte die Oeffentlichkeit keine Schattenseiten, so würde es un zweifelhaft sein, daß Jeder sich zur Oeffentlichkeit und Mündlich keit hinneigen würde; weil aber Mängel derselben ebenso vor handen sind, wie bei jedem andern Institute, kann man es wohl denen, welche sich für die Schriftlichkeit erklären, verargen, wenn sie Bedenken darüber tragen, ob das neu einzuführende Institut besser sei, als das bisherige, da zur gründlichen Beur theilung eine genaue Kenntniß der Rechtsverhältnisse, des Cri- minalrechts und der Institutionen, welche in den Staaten, wo das öffentliche Recht herrscht, vorhanden sind, erfordert wird? Man kann nicht verlangen, daß Jedermann, der berechtigt und verpflichtet ist, darüber zu entscheiden, diese Verhältnisse genau kenne. Der Streit, meine Herren, über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit erinnert nur allzu sehr an die Diskussionen, welche hier in diesem Saale stattgefunden haben, ob bei der Ständever- sammlung Oeffentlichkeit stattsinden solle, oder nicht. Damals, wie jetzt, bin ich der Meinung gewesen, daß rin tiefgefühltes Bedürfniß vorhanden war, welches die Anforderung an Oeffent lichkeit stellte. Es war das Bedürfniß, daß zwischen Regie rung und Volk keine Verdächtigung der leitenden Absichten der selben eintrete. Es war der Ständeversammlung Bedürfniß, daß die Ansichten, welche sie hinsichtlich der Regierungsmaßre geln ausspreche, keiner Verdächtigung unterworfen seien. Miß trauen ist das Schlimmste, was sich in einen Staat einschleichen kann, sei es gegen die Regierung oder deren Organe, sei es ge gen die Vertreter des Volks. Nun scheint es mir, meine Herren, als wenn die Oeffentlichkeit der Criminalgerichtsverfassung für den Staatsbürger ebenso bedeutend sei, als dieOeffentlichkeit der Verhandlungen über dieVerwaltungsmaßregelnselbst. Beidebe- schäftigen sich mit sehr wichtigen Angelegenheiten, und eine gute Verwaltung ist nicht allein geeignet, ein Land glücklich zu ma chen, ebensowenig als eine gute Criminalrechtspflege es allein vermag. Beide müssen über jeden Verdacht erhaben sein. Die Gesetzgebung in jedem Lande soll sich aus dem sittlichen Zustande des Volks entwickeln; es soll sich, wie sich das Bedürfniß des Volks herausstellt, auch die Gesetzgebung nach diesem Bedürf niß richten. Um wieviel mehr, meine Herren, muß dies der Fall sein bei der Criminalgesetzgebung, welche, aus dem sittlichen Zu stande des Volks sich entwickelnd, dem socialen Zustande dessel ben sich anpassen muß. Ich glaube kaum, daß ein Volk, welches in der Civilisation, in der Cultur fortgeschritten ist, dasselbe Criminalgerichtsverfahren brauchen könne, welches bei einem Volke im rohen Zustande, oder auf einem geringem Grade der Cultur zur Anwendung kommt. Das Criminalrecht, meine I *
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