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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Herren, gehört überhaupt zum öffentlichen Rechte, macht einen Lheil des Staatsrechts aus, und daraus allein schon erklärt es sich, warum alle diejenigen Völker, welche sich einer freien Ver fassung erfreuen, welche das Recht haben, Lheil zu nehmen an den öffentlichen Beratungen über das Wohl des Landes, einen sol chen Anspruch an Oeffentlichkeit der Verhandlungen machen. Aber nicht allein in diesen Ländern ist dies der Fall, sondern in allen Landern, wo eine Lheilnahme am öffentlichen Leben statt findet; so eng verschwistert mit dem Staatsrecht ist das Crimi- nalrecht, daß, wo irgend ein öffentliches Volksleben stattsindet, der Anspruch an Oeffentlichmachung, an Nichtgeheimhaltung der Criminaljustiz gestellt sich äußern wird. Es bedarf, meine Herren, um den Anspruch auf Oeffentlichkeit des Criminalver- fahrens zu rechtfertigen, auch keineswegs der Zuflucht zu einem Rechte der Controle, welche das Volk überdie Richter führen solle, noch bedarf es der Herleitung aus einem Souverainitätsrcchte des Volks, sondern es ist ein tiefes Nechtsgefühl, welches den Anspruch hervorruft, das Gefühl, daß das, was dem Einen wi derfahrt, auch dem Andern widerfahren kann, daß die Art und Weise, wie über Leben, Ehre und Freiheit der Staatsbürger in einem Staate entschieden wird, ein Gemeingut Aller sei. Es handelt sich aber auch, meine Herren, bei der Criminalgesetz- gebung sowohl als bei dem Criminalstrafoerfahren nicht blos von gemeinen Verbrechen, sondern auch von Verbrechen aus Leidenschaft, Uebereilung, Ehre, Noth. Das Criminalrecht be schäftigt sich mit Vergehen, meine Herren, denen Zeder von Ihnen unterliegen kann, und ich frage Sie, meine Herren, wer von Ihnen sollte wohl glauben, daß er nicht der Verdächtigung auf irgend eine Art unterliegen könne? Es ist aber auch die Oef- fentlichkeit des Verfahrens, die Oeffentlichkeit der Criminal- justizpflege eine Anforderung der Gerechtigkeit. Ich nenne sie,eine Anforderung der Gerechtigkeit, weil jedes Verbrechen, welches einer Bestrafung unterliegt, in der Regel in eine Kategorie ge worfen wird. Jeder Candidat des Zuchthauses und des Arbeits hauses stehen in der öffentlichen Meinung in derselben Kategorie, sobald man nicht die Motive ihrer Handlungsweise kennt. Wenn ein Verbrechen begangen wird aus Uebereilung, aus Leidenschaft, Ehre oder Noch, welche Mittel haben Sie, um diesen Unglücklichen vor den Augen seiner Mitbürger aus der Liefe zu erheben, in die er versinken muß, wenn er mit den gemeinen Verbrechern aus Bosheit in eine Kategorie gestellt werden wird ? Sie haben kein anderes Mittel, diesem Uebelstand abzuhelfen, als wenn Sie ihm Gelegenheit geben, die Motive seiner Handlung vor seinen Mit bürgern zu entwickeln. Es ist nicht die Untersuchung, welche ent ehrt, sondern die Schuld. Wir verknüpfen aber schon mit der Un tersuchung den Begriff der Entehrung. Allgemein wird man sich betroffen fühlen, wenn es heißt: man sei in eine Criminalunter- suchung verflochten. Das verschwindet bei der Oeffentlichkeit. Sie sehen in den Ländern, wo sie herrscht, den Gemeinen und Hohen, den Reichen und Armen, den Pair und den Bettler vor derselben Gerichtsbank, aber in keinem Falle, wo Oeffentlichkeit herrscht, wird es als entehrend angesehen, vor Gericht in einer Criminaluntersuchung zu erscheinen. Sie sind aber verpflichtet, dahin zu wirken, daß dem Angeschuldigten Mittel gegeben wer den, sich vor seinen Mitbürgern zu rechtfertigen. Die Unter suchung — das will ich noch anführen zum Beweis dessen, was ich gesagt habe — die Untersuchung allein schon genügt, Jemand der bürgerlichen Ehrenrechte zu berauben. Es knüpft sich also der Begriff des Entehrenden an die Untersuchung. In dem, was ich gesagt habe, liegt die Widerlegung der Ansicht der Regierung, als liege in der Oeffentlichkeit eine Verschärfung der Strafe. Ich halte dafür, die einzige Milderung des Uebelstandes, daß das Gesetz nicht unbedingt blos nach den Motiven der Handlung bei Anwendung der gesetzlichen Strafe fragen kann, liegt in der Oeffentlichkeit. Ich halte aber auch die Oeffentlichkeit für eine Anforderung der Zeit. Ich will mich nicht über den Zeitgeist verbreiten. Das Staatsministerium hat aber in der ersten Kam mer selbst die Aeußerung ausgesprochen, daß, wenn sich eine solche öffentliche Meinung wirklich herausstelle, es an der Zeit fein werde, zu dem öffentlichen und mündlichen Verfahren überzugehen; da diese jedoch noch nicht zu erkennen sei, müsse man erwarten, ob nicht alsdann die Regierung zu Oeffentlichkeit und Mündlich keit übergehe. Es ist freilich schwer, zu bestimmen, woran der Zeitpunkt erkannt werden solle. Jede Idee entsteht zuvörderst nur in einem Jndividuo, sie verbreitet sich sodann in der Regel erst unter dem Gelehrtenstande, wird Eigenthum des gebildeten Theils im Volke, bis sie zuletzt in das Volk selbst übergeht. Ob dies jetzt schon bei uns der Fall sei, ob die Meinung, daß Oeffentlich keit und Mündlichkeit ein nothwendigcs Bedürfniß sei, sich schon im Volke selbst verbreitet habe, will ich dahingestellt sein lassen; ich will nicht untersuchen, ob die Petitionen, welche ekngegangen sind, nicht dafür sprechen, daß eine solche Meinung vorhanden sei; aber die Meinung muß ich aussprechen, daß, wenn der Land tag geschloffen sein wird, wir eine Vvlksmeinung haben werden. Meine Herren, Sie werden kaum im Stande sein, die ge heime Criminaljustizpflege, deren Mängel jetzt von allen, Sei ten beleuchtet werden, vor dem öffentlichen Mißtrauen zu schützen, und ich wiederhole es, daß nach dem Schluffe des Landtags eine vollständig ausgebildete öffentliche Meinung für die Mündlichkeit und Oeffentlichkeit vorhanden sein wird. Sind dies, meine Herren, meine Gründe für die Oeffentlichkeit, so erlauben Sie mir, daß ich noch einige Gründe, die man da gegen aufgestellthat, einerPrüfung unterwerfe.— Der erste Grund ist, daß Erschwerung des Geständnisses bei der Ocffent- lichkeit eintrete. Ich will ganz von der Erörterung absehen, welchen Werth überhaupt das Geständniß bei unserer Criminal- gesetzgebung haben könne; aber bemerken muß ich, daß der Be weis nicht geführt worden ist, daß da, wo bei der öffentlichen Gerichtsverfassung ein Geständniß nicht erlangt worden, es bei dem schriftlichen Verfahren erlangt worden wäre. Ich muß auch bemerken, daß unsere Art des Untersuchungsverfahrens zu Er langung des Geständnisses allerdings wesentlich beitragt; ob aber diese in unserem Verfahren liegende Erleichterung, ein Gestand- niß zu erlangen, lobenswerth sei, das ist eine große Frage. Das ist ja eben der Vorwurf, den man dem schriftlichen Verfahren macht, daß es auf das Geständniß zu sehr hinwkrkt, und daß
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