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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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es Mittel anwendet, welche mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar sind. Ich mache Sie auf §. 96 der Gesetzvorlage aufmerksam, wo vorgeschricben wird, daß, wenn ein Angeschuldigter Nichts aussagen will, wenn er, so zu sagen, halsstarrig ist, wenn er Angaben macht, die nicht richtig sind, soll er durch Coercitiv- maßregeln gezwungen werden, Aussagen zu machen, die ver langten Angaben richtig zu liefern, mit andern Worten, gegen sich selbst zu zeugen. Ob eine solche Vorschrift richtig sei, ob sie nicht weiter ausgedehnt werden könne, als man beabsichtigt, ob sie nicht direct zu Erlangung eines Geständnisses angewendet werden könne, das stelle ich anheim. Aber, meine Herren, be trachten Sie doch die Verschiedenheit der Grundsätze der verschie denen Verfahrungsarten, und Sie werden andere Gründe finden, warum bei dem öffentlichen und mündlichen Verfahren weniger Geständnisse erlangt werden. England steht an der Spitze derjeni gen Staaten, welche die höchste Achtung für die Staatsbürger ha ben; dort wird ein Angeschuldigter nur alssolcherangesehen. Statt ihn zum Geständniß zu ermahnen, wird ihm gesagt, er möge sich hüten vor jedem Wort, was zu seiner Anklage dienen könne. Anders ist es bei uns, wo man dem Verbrecher sagt, die Unter suchung und Strafe werde erleichtert und abgekürzt werden, wenn er gestehe, um auf jeden Fall ihn zu einem Geständnisse zu bewegen. Hierzu kommt, daß bei dem öffentlichen und mündlichen Verfahren, wo Geschwornengerichte stattfinden, auf das Geständ niß weit weniger und behufs der Verurtheilung nichts ankommt; wenn der Gefangene weiß, daß er nicht zu gestehen braucht, so wird er sich auch öfter dieBeschämung desGeständnisses ersparen.— Einen andern Grund gegen die Oeffentlichkeit solldie Einschüch- terungderZeugen durch die Oeffentlichkeit hergeben, und daß bei dem öffentlichen Verfahren sich häufiges Schwanken in den Zeugenaussagen herausgestellt habe. Was den letzter» Einwand betrifft, so muß ich bekennen, daß er wahr sein kann und wahr ist, aber allerdings für die Schriftlichkeit gar Nichts beweist. Wenn man die Führung unserer Protokolle kennt, so wird man zugestehen müssen, daß ein Schwanken in den Zeugenaussagen aus diesen nicht zu erkennen sein kann. Der Richter, welcher das Protokoll liest, erhält nur das Endresultat richterlicher Fragen, welche der Untersuchungsrichter an den Zeugen gestellt hat. Es kann also in einem solchen Protokolle ein Schwanken der Zeugen aussagen nicht erblickt werden, und außerhalb des Protokolls ist eine solche Bemerkung zu machen rein unmöglich, weil eben dem erkennenden Richter eine Prüfung der Aussagen nicht ge währt wird. Wenn bei der öffentlichen mündlichen Untersuchung eine Schwankung der Zeugenaussagen gegen die geheime Vor untersuchung sich herausstellt, so mag das ebenso gut in den Mitteln liegen, welche man in selbiger angewendet hat, als in der Sorglosigkeit, welche man sich bei d er Voruntersuchung hat zu Schulden kommen lassen. Was die Einschüchterung der Zeugen betrifft, so fragt es sich, woher denn diese kommen solle? Die bloße Oeffentlichkeit schüchtert nicht ein; im Gegentheilkann es als unbestritten behauptet werden, daß es bisher ungeachtet der Oeffentlichkeit an redlichen und geraden Zeugen nie gefehlt hat; denn bei dem öffentlichen Verfahren wird .der Muth der Zeugen dadurch gehoben, daß sie umgeben sind von ihren Mit bürgern, von einer Menge andrer Zeugen, welche wie sie aus zusagen haben; aber freilich ist es eine andere Sache, bei der ge heimen Untersuchung Etwas auszusagen, als bei der öffentli chen, insofern man sich weniger getraut, Unwahrheiten zu sa gen in der öffentlichen, als in der geheimen. -Was hat die Aus sage eines Zeugen für Werth in dem geheimen Untersuchungsver fahren, wenn er sich nicht getraut, sie öffentlich zu wiederholen? Man hat ferner dieVerderbniß derMoralität desVolks als Grund gegen dis Oeffentlichkeit angeführt; man sagt, durch Darlegung der schauderhaftesten Details der Verbrechen werde nicht allein das Schamgefühl verletzt, sondern auch eine Schule für die Verbrecher gebildet; es würden also die Verbrechen durch die Oeffentlichkeit vermehrt. Aber, meine Herren, es fehlt auch hier an Beweisen, daß durch die Oeffentlichkeit sich die Verbrechen vermehrt haben. Allerdings wird man in einem Staate, wo Alles öffentlich ist, die Zahl der Verbrechen weit genauer kennen, als bei uns, wo Niemand erfahrt, wie Viele sich in Untersuchung befinden, und Niemand weiß, welche und wie viele Verbre chen geschehen sind; man hört höchstens hier und da: es ist Je mand ins Zuchthaus gekommen. Uebrigens frage ich Sie, meine Herren, haben sich etwa die Verbrechen nicht auch bei uns vermehrt? Ich würde mich in dem Stande befinden, Ihnen die eclatantesten Beweise davon vorzulegen. Ich glaube, meine Herren, man kann die Oeffentlichkeit ebenso gut als ein Mittel der Abhaltung von Verbrechen und der Besserung, wie als ein Mit tel zu Verschlechterung der Moralität aufstellen. Es fehlen dar über, wie Viele abgehalten und gebessert werden, freilich die Nachweisungen gänzlich; darüber, wie Viele durch das öffentli che Verfahren Verbrecher geworden, können einzelne Fälle nach gewiesen werden, weiter aber auch Nichts. Die Schulen der Laster und der Verbrechen fehlen uns auch nicht; unsere Zucht häuser und Arbeitshäuser, die Galeeren Frankreichs rc., das sind die besten Schulen der Verbrechen. Man hat gesagt, meine Herren, die Göttin der Justiz, die Themis, werde als blind dargestellt, mit der Binde um die Augen, und hat daraus zu be weisen gesucht, daß die Justiz und Oeffentlichkeit derselben un vereinbar seien; ich halte aber dafür, daß sie nicht deshalb die Binde um die Augen trage, weil sie sich nicht sehen lassen könne, sondern weil sie nicht sehen solle, ob ihr Schwert den Hohen oder den Niedern, den Armen oder denReichen, den Bettler oder den Für sten treffe; sonst hätte man besscrgethan, sie mit dem Bilde zu Sais zu vergleichen, wo die Aufhebung des Schleiers zwar eine Wahr heit, aber eine schauderhafte darbietet.—Im Ällgemeinen muß ich noch aussprechen, daß das hohe Staatsministerium nur die Schattenseiten des öffentlichen Verfahrens hervorgehoben und zu seinem Gemälde namentlich das französische Verfahren als Folie seiner Motive angenommen hat, dessen unbedingte An nahme allerdings nicht anzuempfehlen ist. Ueberhaupt, meine Herren, handelt.es sich in diesem Augenblicke nicht um ein be stimmtes Verfahren, nicht darum, auf welche Weise die Oef fentlichkeit ins Leben treten soll, sondern allein darum, ob sie ins Leben treten soll, ob sie ein Bedürfniß, und ob sie ohne
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