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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ist ja noch nicht festgestellt, wieweit sie auszudehnen sei; denn das gehört zu der Ausführung des mündlichen Verfahrens, nicht zu der Bcrathung über das Princip. Einig, meine Herren, sind Alle darüber, daß die Erkenntnißquellen dem Richter möglichst genau und völlig treu dargelegt werden mögen, nur über den Weg, wie dies geschehen könne, ist man noch nicht einig; aber diese Un einigkeit besteht eigentlich nicht zwischen beiden Kammern, son dern zwischen der Ständeversammlung und der Staatsregierung. Der Antrag des 0. Günther ist ein Antrag auf Annahme des mündlichen Verfahrens, v. Günther stellte den Antrag: „Daß die Criminalgerichte auch in der ersten Instanz wirkliche Richtercollegien bilden sollen, welche die vor siegehö rigen Sachen nicht nur zu untersuchen, sondern auch, unter Wegfall der Actenversendung, selbst zu entscheiden, befähigt und ermächtigt werden können." An und für sich kann dieser Antrag nicht anders verstanden werden, als daß die Nich- tercollegien den Angeschuldigten und Zeugen selbst verneh men. Der Antragsteller motivirt aber seinen Antrag, indem er Seite 44, Mittheilungen der I. Kammer, sagt: „Es ist nämlich mit großem Rechte von den Gegnern des bisherigen Zustandes unsrer Criminalverfassung hcrvorgehoben worden, daß bei ihr der erkennende Richter mir den Jnculpaten und Zeu gen nicht in einen unmittelbaren persönlichen Verkehr tritt; dieser aber wird durch meinen Antrag herbeigeführt." Darin, meine Herren, liegt also doch ganz offenbar das mündliche Ver fahren; denn ich kenne kein anderes Mittel, wenn der die Un tersuchung führende und erkennende Richter mit dem Jnculpaten und Zeugen in unmittelbaren Verkehr treten soll, als daß die Vernehmung des Jnculpaten und der Zeugen vor dem erken nenden Richter selbst erfolge. Das nennen wir mündliches Verfahren, und sind also in dieser Beziehung mit der ersten Kammer einverstanden; die Differenz würde also zwischen beiden Kammern nur wegen der Oeffentlichkeit bestehen. Zwar ist in der ersten Kammer die Beschlußfassung mit 23 gegen 18 Stim men dahin gerichtet gewesen, daß die Mündlichkeit und Oeffent lichkeit ausgeschlossen sein solle; wer aber an den Vorgang und die Erklärung mehrer Mitglieder der ersten Kammer denkt, der wird finden, daß nur in Folge des Günther'schen Antrags diese Beschlußnahme erfolgte. Ich will die Gebrechen des jetzigen Verfahrens nicht weiter dctailliren, ich will nur ein Moment hervorheben, das für mich vollkommen genügt hat, mir die Mündlichkeit des Verfahrens als nothwendig herauszustellen. Es ist dieses Moment nämlich die Ermächtigung unserer Spruchsbehörden (der Appellationsgerichte und des Oberappella tionsgerichts), ohne Geständniß, und in Ermangelung vollgültiger Zeugen oder anderen Beweises auf bloße Verdachtsgründe über Ehre, Leben und Freiheit der Staatsbürger zu entscheiden. Dieser Beschluß wurde hervorgerufen durch Abschaffung der xoeoa tzxlra<>i6iu-iria, und der Art. 123 des Entwurfs zu dem neuen Criminalverfahren rechtfertigt meine Ansicht; denn in dem selben spricht die Staatsregierung den Grundsatz aus, daß die Unwahrscheinlichkeit des Gegentheils genüge, eine Thatsache als erwiesen anzunehmen. Man hat zwar den Mangel einer Beweistheorie gestern in Zweifel gezogen, auf der andern Seite aber auch die Ansicht aus gesprochen, sie sei weder nöthig, noch habe sie existirt. Ich will gar nicht auf eine weitere Discussion darüber eingehen, theils weil ich mich nicht dazu im Stande fühle, indem eine tiefe juristische Kenntniß dazu gehört, theils, weil ich sie für überflüssig halte. Mir genügt vollkommen, daß die xoerm extrsoräinaria bestanden habe; eine Strafe, die er kannt werden konnte, wenn gegen einen Angeschuldigten ein voll ständiger Beweis nicht zu führen war, und welche eigentlich dahin ging, den Angeschuldigten so lange in Haft zu behalten, bis er seine Unschuld bewiesen haben würde. Daß dieser Grundsatz unrichtig gewesen, wird gar nicht abgeleugnet, aber die Schluß folgerung vermag ich nicht einzusehen. Statt daß man sagen sollte, daß diejenigen, gegen welche ein bloßer Verdacht vorliege und gegen welche kein Beweis geführt werden könne, freizusprechen seien, hat man die Ansicht aufgestellt, es passe nichü mehr in die Theorie des Rechts, daß an die Stelle der außerordentlichen Strafe die ordentliche volle Strafe und unter gewissen Vorsichts maßregeln selbst der Tod erkannt werden kann. Diese Vorsichts maßregeln will ich hier weiter keiner Kritik unterwerfen. Factisch und unbestritten ist es, daß unsere Richtercollegien an sich nichts Anderes sind, als Geschwornengerichte. Was ist denn eigentlich der Unterschied zwischen Geschwornengerichten und ständigen Richtercollegien? Besteht er blos darin, daß die letztem nur aus rechtskundigen Männern bestehen? Wer sagt denn, daß bei den Geschwornengerichten nicht auch rechtskundige Männer sein kön nen? daß sie nicht zufällig ganz aus Juristen bestehen können? Der Begriff der Geschwornengerichte liegt auch nicht darin, daß von ihnen keine Entscheidungsgründe gegeben werden; denn warum sollten sie nicht dieGründe ihres Urthels aussprechen können; allein wozu sollen Entschcidungsgründe führen, die blos Ansichten sind? Ansichten stehen gegen Ansichten. Im Gegentheil, meine Herren, darin liegt der Unterschied, daß ein Gcschwornengcricht nur nach innerer Ueberzeugung, nach moralischer Ueberzeugung das Urtheil spricht, nicht nach positiven Beweisgründen. Wenn also unsere Gerichte blos nach innerer moralischer Ueberzeugung urtheilen können, mögen sie dazu eine Beweisthcorie zu Hülfe nehmen oder nicht, so sind sie Geschwornengerichte. Aber, meine Herren, noch Niemand hat ein Geschwornengericht eingerichtet, p>o man dem Richter nicht mindestens die eigene Anschauung gewährt hätte, wo man ihm nicht die Mittel gewahrt Hütte, seine moralische Ueberzeugung zu begründen. Unsere Gerichte haben bei dem jetzigen Verfahren alle Mängel der Geschwornengerichte, aber nicht einen einzigen Vortheil derselben. Der Vortheil der Geschwornengerichte besteht in der Trennung des Urthels von der Strafe, in der Unabhängigkeit der Geschwornen von der Regie rungsgewalt, in der eignen Anschauung, in der großen An zahl und festen Norm in Hinsicht auf die Abstimmung. Der Mangel derselben besteht in der Unsicherheit des Urtheils über die Schuld und Unschuld, überall, wo blos die innere mo ralische Ueberzeugung genügt, um die Schuld zu erkennen. Unseren ständigen Richtercollegien, meine Herren, gehen diese
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