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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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heit unserer Vorfahren hatte bei der Unsicherheit alles mensch lichen Urtheils, bei der möglichen Unlauterkeit der Quellen, bei dem gerechten Ansprüche des Staatsbürgers auf den höchstmög lichen Rechtsschutz die vorhin angegebenen Vorsichtsmaßregeln eingeführt. Wodurch, meine Herren, sind alle diese Vorsichts maßregeln überflüssig geworden? Haben wir unsern Richtern sichrere Mittel gegeben, die Wahrheit besser zu erkennen? Sind dieQuellen, aus denen sie schöpfen, lauterergeworden, als früher? Können Sie das nicht nachweisen, so halte ich dafür, daß unser Verfahren die Rechtssicherheit nicht befördere, sondern im Ge- gentheil diese durch dasselbe gefährdeter sei, als es früher gewe sen. Ich bezweifle, meine Herren, die Richtigkeit der Proto kolle im Allgemeinen nicht; aber sie können falsch sein; sie kön nen falsch sein nicht blos, weil der Richter tauschen will, sondern auch ohne alle Absicht. Man braucht nur in Betrach tungzuziehen, wodurch eigentlich der Beweis bei unsernCriminal- untersuchungen geführt wird. In der Regel, meine Herren, sind es nur Zeugen, durch welche der Beweis geführt wird.Ms gehört der Angeschuldigte häufig und in der Regel zur gemeinen, d. h. zur ungebildeten Claffe, und so gehören in der Regel auch die Zeugen zu derselben Claffe. Sie sind in der Regel nicht im Stande, in logischer Gedankenreihe ihre Aussagen zu machen, sie sind selten im Stande, richtig zu beobachten, noch weniger im Stande, aus diesen Beobachtungen richtig zu schließen. Der Richter, welcher die Untersuchung führt, meine Herren, muß also seine Gedankenfolge, seine Logik der der Zeugen und des Angeschuldigten unterschieben, und er wird, will er ein gutes, will er überhaupt ein Protokoll machen, was irgend verständlich ist, seine eigne Auffassung an die Stelle dessen treten lassen, was eigentlich der Angeschuldigte und die Zeugen ausgesagt haben. Auf diese Unterlagen nun, meine Herren, soll der Richter allein sein Urtheil bauen und allein seine moralische Ueberzeugung be gründen. Nun halte ich dafür, daß in der Lhat ein gewissen hafter Richter in eine grenzenlose Verlegenheit kommen, mit sich selbst in einen großen Streit gerathen müsse, wenn er seine moralische Ueberzeugung aus Quellen schöpfen soll, die eine solche Ueberzeugung ihm nicht bieten. Stellen Sie noch, meine Herren, an die Spitze unsers Systems den Geist unsers Jn- quisitionsverfahrens, einen Geist, den ich dadurch bezeichnen möchte, daß der Angeschuldigte als schuldig präsumirt wird, so können Sie sich daraus eine Ansicht über das bilden, was ich von unserm jetzigen Rechtsverfahren halte. Sie werden mich nach dem Beweise dieser Behauptung fragen, es sei Grundsatz unsers Jnquisitionsverfahrens, den Angeschuldigten als schuldig zu präsumiren. Ich will versuchen, ihn zu führen. Daß bei uns auf bloßen Verdacht hin Verhaftungen stattsinden, werden Sie nicht leugnen. Daß diese Verhaftung wahrend der Untersuchung fortdauert, ist auch nicht zu bezweifeln; daß aber nach längerer Untersuchung die Freisprechung in Mange! mehren oder allen Verdachts stattsindet, beweist, daß Jemand präsumtiv für schuldig erachtet worden, ehe man das geringste Beweismittel gegen ihn vorgebracht hat. Es wird zu langjähri ger Untersuchung Nichts verlangt, als Verdacht, und auf diesen H. 17. Verdacht hin wird von unsern Behörden inquirirt. Ich nehme zum Beweise dessen, was ich angeführt habe, die vor drei Jahren abgcschasste poeu» extraoräiuoriki. Warum wurde sie einge führt? weil es dem Geiste des Jnquisitionsverfahrens wider sprach, Jemand freizulassen, auf dem Verdacht haftete, gegen den aber Nichts bewiesen war. Was heißt das, Jemandem eine außerordentliche Strafe zuerkennen, gegen den Nichts bewiesen ist, anders, als sagen: er müsse seine Unschuld beweisen, und bis dahin detinirt werden. Das ist der Geist unsers Verfahrens, wozu ich noch hinzufüge, daß die nach tz. 96 des vorliegenden Entwurfs anzuwendenden coercitiven Maßregeln meine Ansicht nicht schwächen. Stellen Sie diesen Geist an die Spitze unsers Systems, und denken Sie sich ein von einer unbestimmten Zahl von Richtern besetztes Richtercollegium, gebunden an keine Be weisregel, blos urtheilend nach innerer moralischer Ueberzeugung, versehen mit der Wahl des Strafmaßes und der Strafmittel in einer Art, die wohl kaum in andern Gesetzgebungen in der Aus dehnung stattsindet, berechtigt zu Sprüngen vom Gefängniß zum Arbeitshause, vom Arbeitshause bis zum Zuchthause; den ken Sie sich, daß diese Behörden den Angeklagten weder hören, noch sehen, auf Nichts, als auf die Protokolle ihre Ueberzeugung gründen, auf Protokolle, deren Richtigkeit von Allen, welche für das mündliche Verfahren sich aussprechen, nicht als unbedingt vorausgesetzt wird, und dann frage ich Sie, ob nicht Mündlich keit und Oeffentlichkeit der einzige Weg sei, einigermaßen dem Mangel abzuhelfen und den gewissenhaften Richter mindestens in den Stand zu setzen, seine Pflicht zu thun. Ich bin gar nicht der Meinung, meine Herren, daß Oeffentlichkeit und Mündlich keit allein diesen Geist des Jnquisitionsprocesses bannen werde; denn ich müßte das französische Verfahren sehr schlecht ken nen, wenn ich nicht wüßte, daß in dem accusatorischen Ver fahren, wie es in dem französischen Proceffe stattsindet, der selbe Jnquisitionsgeist herrsche, wie bei uns. Ich schmeichle mir nicht, daß das öffentliche Verfahren genüge, die große Gewalt, welche wir unsern Richtern eingeraumt haben, zu paralysiren. Wohl aber können Sie einen größern Schutz, als jetzt, durch den Einfluß der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit gewähren; Sie können aber auch noch verlangen, daß eine grö ßere Sicherheit Ihnen dadurch gewahrt werde, daß mindestens eine größere Anzahl von Richtern zu Besetzung der Spruchcolle- gien erforderlich sei, was ohnehin bei dem öffentlichen Verfahren stattsinden müßte. Sie können verlangen, daß eine bestimmte Anzahl von Richtern bei Findung des Urtheils gesetzlich gegen wärtig sein müsse, damit Sie den Angeschuldigten nicht in eine schlechtere Lage setzen, als bei Gcschwornengerichten. Denn, meine Herren, das Recht unserer Spruchcollegien, bei der Anwe senheit von 3 Richtern mit einer Majorität von 2 Stimmen ge gen 1 über Leben und Lod aus bloßen Verdachtsgründen zu erkennen, halte ich für eine exorbitante Gewalt. Es wird von Ihnen, meine Herren, oder vielmehr von denjenigen, welche die Schriftlichkeit vertheidigen, ein außerordentlicher Werth auf die Entscheidungsgründe gelegt. Ich habe mich auch gefragt, welchen Werth eigentlich die Entscheidungsgründe haben, und 2
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