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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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nützlich und zweckmäßig da, wo der Richter an bestimmte Be- weisregeln über Schuld und Strafe gebunden ist, 2) für uner läßlich da, wo der Richter nach moralischer Ueberzeugung erkennt und daher an die Stelle der Geschwornengerichte tritt. Ich halte dafür, daß unsere Criminalrechtspflege auf einer gefährlichen Spitze stehe, und daß die Stellung unserer Spruchcollegien nur dann von den gefährlichsten Folgen für die Regierung und die Regierten befreit werde, wenn man sie ganz als solche behan delt, das heißt die Sicherheitsmaßregeln trifft, welche bei allen Geschwornengerichten mindestens durch Zahl und Abstimmung getroffen sind. Ach halte dafür, daß die Ausführung der Maß regel der Reform ohne vorausgehende Abgabe der Patrimonial- gerichte lückenhaft, kostbarer und ohne Zusammenhang mit der übrigen Iustizverfassung sein, und diese Abgabe daher gefordert werde. Ich halte endlich den Antrag des Domherrn v. Günther, welchen die erste Kammer zu dem ihrigen gemacht hat, für un ausführbar und gefährlich für das Princip, und ich stimme daher dagegen. Ich habe gesprochen, nicht in der Hoffnung, die zu über zeugen, welche eine andere Meinung haben, als ich; ich habe gesprochen, um meine Pflicht zu erfüllen, und wenigstens meiner seits zu beweisen, daß ich bei meiner Abstimmung gewußt habe, warum ich fü r Oeffentlichkeit und Mündlichkeit stimme. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium wird versuchen, alle diejenigen Bemerkungen, welche in Bezug auf die Hauptsache von den geehrten Rednern gemacht worden, am Schluffe der Verhandlungen zusammenzufassen; allein ich würde mich fast in der Lage befinden, wie ich mirdie der Nichtercollegien bei mündlichem und unmittelbarem Verfahren denke, denen bei einer Verhandlung von mehren Lagen hindurch so viel Material zugeführt wird, daß sie, wenn sie nun einen Schluß ziehen wollen, dasselbe nicht zu verarbeiten vermögen und das Eine über das Andere vergessen. .Daher erlaube ich mir jetzt einige Bemer kungen zu machen, die vielleicht im Laufe der Zeit vergessen wer den könnten. Der geehrte Abgeordnete erwähnte, das Mini sterium habe in der ersten Kammer geäußert, wenn wirklich die öffentliche Meinung für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit sich ausspreche, so würde es immer noch an der Zeit sein, dieselbe zu gewähren. Dies muß auf einem Mißverständnisse beruhen- Das Ministerium hat.nicht behauptet, daß die öffentliche Mei nung nicht dafür sek, und laßt dies vielmehr ganz dahingestellt sein. Die Regierung kann kein anderes gesetzliches Organ der öffentlichen Meinung anerkennen, als die Stande, welche die Ge- sammtheit der Staatsbürger vertreten. Aber zugegeben, daß sie im Volke besteht, so hat das Ministerium nur die Frage auf gestellt, ob die öffentliche Meinung gehörig aufgeklärt sei. So viel hat das Ministerium nicht gesagt, daß, wenn die öffentliche Meinung sich dafür ausspreche, es noch an der Zeit fein würde, sie zu gewähren; nur wenn die Regierung sich überzeugt, daß der Rechtspflege wirklich damit genützt werde, kann sie dieselben gewähren. ES hat der geehrte Abgeordnete ferner als Vortheil der französischen Verfassung die Gleichförmigkeit der Gerichte II. 17. erwähnt. Dies leugne ich nicht; sie hängt aber mit dem Ver fahren nicht zusammen, und daß auch das Ministerium diese Gleichförmigkeit der Gerichte wünscht, ist dem Abgeordneten aus früheren Verhandlungen gewiß bekannt. Was er über die Stellung unserer Richter und Richtercollegien als Geschwornen gerichte äußerte, behalte ich mir zur künftigen Widerlegung vor. Nur so viel jetzt. Wenn er sagte, es wäre bei unfern Gerichten nicht vorgeschrieben, wie viel Richter das Straferkenntniß spre chen sollen, so ist allerdings wahr, daß ein Gesetz dies zur Zest nicht vorschreibt, daß dies aber bei beiderlei Art des Verfahrens vorgeschrieben werden kann. Wenn er aber bemerkte, daß zwei Richter gegen einen sogar ein Todesurtheil aussprechen könnten, so daß mithin eigentlich eine Stimme entscheide, so muß ich be merken, daß für die gründliche Erwägung einer Sache auf die Zahl der Richter allerdings viel ankommt, daß aber, wo nach der Majorität der Stimmen entschieden wird, stets nur Einer den Ausschlag 'gibt. Und so ist es auch in Frankreich. Der Abgeordnete hat noch die frühere Bestimmung in jenen Landen vor Augen, wo nur 8 gegen 4 das Schuldig aussprechen konn ten; jetzt ist auch dort die bloße Majorität eingeführt. In Eng land allerdings muß Einstimmigkeit herrschen, aber nicht blos für die Schuld, sondern ebenso für die Unschuld. Ich verweise deshalb auf die Aeußerungen in der ersten Kammer, wo ich den Grund dafür angegeben. Diese Bestimmung erklärt sich durch die Entwickelung der englischen Jury aus den Eidesbürgen. Secretair v. Schrüder: Fast wäre ich durch den so aus führlichen Vortrag des Abg. v. Thielau zu dem Entschlüsse ge kommen, auf das Wort zu verzichten, das ich mir früher erbeten, da es nunmehr schwierig sein wird, Wiederholungen zu vermeiden. Aber bei der großen Wichtigkeit des Gegenstandes, der uns zur Berathung vorliegt, habe ich mich doch bestimmt, das Wort noch zu nehmen, obwohl ich Sie jetzt mit einer länger« Rede nicht be helligen will, indem ich glaube, es mir selbst schuldig zu sein, nicht ganz über diesen Gegenstand zu schweigen. Wenn uns jetzt die Frage zur Entscheidung vorliegt, welches Princip künftig dem Strafprocesse unterzulegen sei, ob das des zeithcrigen Jnquisi- tivnsverfahrens oder das Princip des Anklageprocesses mit Oef fentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen? so kann ich meinerseits dem zeitherigen Verfahren das Wort nicht reden. Ich wünsche allerdings ebenso wie der vorige Sprecher den An kla- geproceß mit Mündlichkeit der Verhandlungen vor dem er kennenden Richter und im Beisein des Angeschuldigten und dessen Sachwalters, und wünsche, daß diese Verhandlungen öffen tlich geschehen. Den Anklageproceß wünsche ich aus dem Grunde hauptsächlich, we.il durch ihn erst die Stellung der Parteien eine natürliche wird. Wie in dem Civilprocesse, haben wir dann auch im Crimmalproceß, sobald das Anklageprincip stattsindet, einen Kläger, der den in seinen Gesetzen beleidigten Staat vertritt, einen Beklagten oder Angeschuldigten und einen zwischen beiden innestehend.en unparteiischen Richter. Die Maxime des Jnquisi- tionsprocesses hat jedoch diese Stellung verlassen. Bei diesem steht auf der einen Seite der Richter, der zugleich Ankläger und Vertheidiger sein soll, auf der andern Seite steht der Angeklagte. 2«
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