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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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und Richtungen haben, so wenig ein Mensch mit sich selbst strei ten und sich Etwas bestreiten und abstreiten kann, ebensowenig kann der Richter zu gleicher Zeit Ankläger und Vertheidiger sein. Daher sollen in dem von der Deputation vvrgeschlagenen An- klageproceß diese sich widersprechenden Functionen getheilt wer den. Es soll eine Staatsanwaltschaft, ein öffentlicher Anklage act bestehen. Der Staatsanwalt soll alle Verbrechen, welche ihm durch Anzeige des Betheiligten oder auf andere Weise bekannt werden, von Amtswegen verfolgen und den sichtbaren Befund des begangenen Verbrechens, den Thatbestand zur Ermittelung bringen, die Spuren des Verdachtes gegen die Person verfolgen, die Beweise der Anschuldigung sammeln und dem Richter in der vorläufigen Untersuchung hülfreich zur Seite stehen, und wenn die Voruntersuchung soweit gediehen ist, daß die Gewiß heit eines begangenen Verbrechens vorliegt und sich entweder zuverlässiger, auf,Beweismittel gestützter Verdacht gegen eine gewisse Person herausstellt oder das Arsenal der Untersuchung fruchtlos erschöpft ist, dann soll von einem andern Rechtscolle gium auf Grund der gehaltenen Acten ein Erkenntniß gegeben werden, welches entweder sofort die Freisprechung des Ange schuldigten, oder dessen Versetzung in den Anklagezustand aus spricht. Nunmehro aber soll, wie bereits von dem vorigen Red ner bemerkt wurde, analog ganz dasselbe Verfahren eintreten, wie bei dem bürgerlichen Proteste; es soll auf Rede und Gegen rede, auf Beweis und Gegenbeweis und, auf den Grund der mündlichenAusführungen der beiden verschiedenen Parteien, des Staatsanwalts nämlich einerseits, und des Angeklagten und sei nes Vertheidigers andererseits das Endurtheil gesprochen wer den. Daß dies die einzig richtige Ansicht eines gerechten und unparteiischen Criminalprocesses ist, und daß sie wirklich gründ lich und mit Erfolg nicht bestritten werden kann, das haben die vorzüglichsten criminalistischen Schriftsteller Deutschlands längst bewiesen. Es würde alle Grenzen des gegenwärtigen Vortrags überschreiten, wenn ich mich auf Citate nur der berühmtesten Schriftsteller einlassen wollte; aber einen von ihnen erlauben Sie mir anzuführen, weil gerade er bei den Verhandlungen des Landtags I8ZA, über das Criminalgesetzbuch von den Minister tischen aus vielfach als Gewährsmann angeführt worden ist. Es ist dies Ab egg. Dieser sagt in seinem neuesten Werkchen: Beiträge zur Strafproceßgesetzgebung184IimAuszugehierüber Folgendes: „Wie gefährlich es insbesondere für die Frei heit, das Recht und die Wahrheit sein könne, wenn das ganze Verfahren bis zum Spruch ohne irgend eine Concurrenz anderer Behörden oder gerichtlicher Personen lediglich von dem Inquirenten geführt wird, — ist bereits von Andern gezeigt worden." (Welker,im Staatslexicon lX. Jury- Leue, von dem mündlich öffentl. Anklageproccß I84V rc.) — „Wollen wir uns doch nicht verhehlen, daß es durchaus nothwendig sei, auch dem Mißtrauen entgcgenzutreten, den Verdacht einer nicht unparteiischen, gerechten Verfahrensweise zu entfernen, vielmehr das Vertrauen zu dem Werthe der Rechtspflege zu erwecken und zu unterhalten rc. — so ist sie lnamlich die oben geschil derte Gefahr) doch größer in dem Verfahren, wo der In quirent verschiedene Functionen wahrzunehmen hat, die zu vereinigen zwar nicht unmöglich ist, aber wozu er oft nur unter Voraussetzung seltener Unbefangenheit, Selbstver leugnung und Freiheit des Geistes gelingen kann" u. s. w. Ich brauche nur die einfache Frage an Sie zu richten, ob Sie diese idealifche Forderung an einen Richter sich wirklich zu machen ge trauen, ob Sie glauben, daß alle Untersuchungsrichter im Lande diesen Forderungen zu entsprechen im Stande seien? So sagt ferner ein Mann, der von sich selbst in dem Eingänge zu seinen „Erfahrungen im Gebiete der Criminalrechtspflege" bekennt, daß er „als deutscher Jurist erzogen, in die Rechtsverwaltung des linken Rheinufers nicht ohne die damals ziemlich allgemeine Ueberzcugung von der überwiegenden Vortrefflichkeit unserer deutschen Gesetzgebung und Einrichtungen getreten sei, sich durch langjährige Beobachtung aber überzeugt habe, daß denn doch manches Gute, Nachahmenswerthe dort zu holen sei" — der gegenwärtige. Oberappellationsgerkchtsrath und General- staatsprocurator Molitor in München (wo ebenfalls noch das geheime Jnquisitionsverfahren gilt), der sagt in seiner gedachten Abhandlung: „Es läßt sich in abstrakter Theorie ganz wohl hö ren , wenn die Vertheidiger des reinen Untersuchungsprincips die Aufstellung eines besonder» Organs der Staatsgewalt zur Führung der Anklage vor einer andern Staatsbehörde, dem Ge richte, unpassend und widersprechend erachten. Allerdings kann der Staat niemals interessirt sein, daß ein Unschuldiger gestraft werde, Gerechtigkeit ist vielmehr der unmittelbare und einzige Staatszweck bei der Anwendung deS Strafverfahrens; es han delt sich ganz allein darum, die wirkliche Schuld zu finden und zu strafen."— Allein — „das Aufsuchen und Verfolgen der Schuld gibt derkThätigkeit des Inquirenten nothwendig eine Richtung, welche nach ihrer Natur und nach der Beschaffen heit des menschlichen Herzens mit einer vollständigen Unbefangen heit nicht vereinbar ist. Die Bemerkung ist daher gewiß nicht ohne Grund, daß in der Wirklichkeit der Unterfuchungs- proceß zum Anklageproccß, der Richter zum Ankläger wird. Von Idealen," fügt er hinzu, „darf die Gesetzgebung nicht ausgehen." Es scheint hiernach, und mir wenigstens ist es son nenklar, daß es naturgemäß ist, auf die Theilung dieser Functio nen, auf den Anklageproccß zurückzugehen.— Komme ich nun zweitens auf dieOeffentlichkeit, so kann man Oeffentlich- keit des Criminalverfahrens allemal dann als vorhanden anneh men , wenn außer den unmittelbar bei der Untersuchung Bethei- ligten noch andere in diesem Sinne unbethciligte Personen zuge lassen werden. Es kann aber allerdings verschiedene Abstufungen in der Oeffentlichkeit selbst geben. Man kann sich die allgemeinste Oeffentlichkeit als eine solche denken, wo Jeder und Jede ohne Ausnahme des Geschlechts und Alters zugelaffen werden. Dann läßt sich eine allgemeine Oeffentlichkeit annehmen, wo jedoch das andere Geschlecht ausgeschlossen ist; endlich kann man es immer noch eine allgemeine Oeffentlichkeit nennen, wenn jede anständig gekleidete Person männlichen Geschlechts und erwachsenen Al ters zugelassen wird. Hiernächst gibt es Abstufungen der Oef- fcntlichkeic, denen noch immer zwar nicht ganz, doch kheilweife
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