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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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mllangt, so besteht diese im Gegensätze zu dem bisherigen Acten- verfahren keineswegs darin, daß bei einem auf dem Grundsätze der Mündlichkeit beruhenden Verfahren gar Nichts niedergeschrie- ben werde; dies anzunehmen, wäre in der That ebenso irrig, als wenn man sagen wollte, daß beim schriftlichen Verfahren gar Nichts mündlich verhandelt würde. Im Gegentheile, es wird bei beiden Systemen mündlich verhandelt; bei beiden wird niederge schrieben, oder, wie man zu sagen pflegt, protokollier. Es liegt auch nicht eben allein in dem Maße der Niederschrift, in dem mehr oderweniger Protokollier», welches den Unterscheidungspunkt zwischen beiden Systemen bildet. DieSache liegt etwas tiefer, und ich muß auf den Zweck aller Criminaluntersuchung dabei zurück komme n. Das Ziel jeder Criminaluntersuchung ist nämlich weiter Nichts, als das Erkenntniß. Alles, was vorher immer geschehen mag—Verhöre derAngeschuldigten und Zeugen, Gutachten Sach verständiger, Sektionen, Citationen, Requisitionen, Verhaftung, Confrontationen, Protokollaufnehmungen, nebst der Vertheidi- gung — hat Alles nur dm Zweck, den alleinigen Zweck, das Erkenntniß vorzubereiten und herbeizuführen und zu begründen. Zu gleichem Zwecke allein sind Richter, Protokollanten, Beisitzer, Criminalgerichte, Spruchcollegien und Appellationsgerichte vor handen. Hieraus aber folgt unmittelbar, daß sich alles Haupt- und Beiwerk der Strafrechtspflege nach diesem letzten Haupt zwecke richten und demselben entsprechend eingerichtet sein muß. Gilt das in Beziehung auf die Einrichtung der Criminalbehörden und die Qualifikation des Richterpersonales zugleich als Grund gegen den Antrag, welcher in der ersten Kammer beschlossen wor den ist, so will ich hier zunächst nur den Einfluß beleuchten, wel chen der Satz auf das Princip des Verfahrens selbst hat. Ist nämlich der letzte Zweck aller Untersuchung der, ein gerechtes Ur- theil zu fällen, so läßt sich die Frage über das Wesen und die Bedeutung der Mündlichkeit und Schriftlichkeit und über die Zweckmäßigkeit und den Vorzug des einen oder des andern Ver fahrens ganz einfach auf die Frage zurückführen: Wie und auf welche Weise gewinnt der erkennende Gerichtshof am Zuverlässig sten und Leichtesten die Kenntniß von der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten ? Gewinnt er sie dadurch, daß er andere rechts verständige Einzelbeamte mit der Untersuchung des Falles beauf tragt, von ihnen das Resultat in die Acten schreiben und den wesentlichen Auszug davon durch einen dritten Beamten, den Referenten, sich vortragen läßt? — Oder gewinnt erste dadurch, daß er die Hauptuntersuchung des Falles mit allen Haupt- und Nebenumständen vor sich selbst, vor seinen eigenen Augen und Ohren vorgehen läßt, den Angeklagten und die Zeugen selbst hört und steht, und von dem Staatsanwalt, als Ankläger einerseits, und dem Angeklagten und dessen Vertheidiger andrerseits die Be weise für Schuld oder Unschuld sich unmittelbar vorführen läßt? Jenes, meine Herren, ist im Ganzen das Bild unsers jetzigen, des schriftlichen Actenverfahrens, dieses das Bild des von der Deputation empfohlenen mündlichen Verfahrens. Zu bestreiten, daß auf dem letzteren Wege leichter und zuverlässiger zur Wahr heit zu gelangen sei, als auf jenem, heißt leugnen, daß die Quelle reiner fließe da, wo sie entspringt, als das Wasser der Bäche, Flüsse und Ströme. Bei jenem, dem schriftlichen Ver fahren, schöpft der erkennende Gerichtshof seine Kenntniß der Sache nur aus den schriftlichen Berichten dritter Personen durch Vermittelung eines Referenten aus den Acten. Bei dem von der Deputation empfohlenen Verfahren dagegen schöpft er aus der Quelle selbst, ohne weitere Vermittelung, als der, welche die Kenntnißnahme geschehener Dinge überhaupt erfordert. Man könnte daher allerdings das mündliche Verfahren wohl auch das unmittelbare und das schriftliche das mittelbare nennen. Allein ganz ist dadurch der Begriff noch nicht er schöpft; Venn nicht allein auf Mittelbarkeit und Unmit telbarkeit kommt es hier an, sondern auch noch darauf, daß das Unheil nicht blos auf die niedergeschriebenen Materialien, son dern auf den lebendigen, vor Auge und Ohr des Richters vor sich gegangenen mündlichen Verkehr, auf die lebendige Beweis- und Gegenbeweisführung begründet werde. Es scheint mir sonach ganz unrichtig, wenn der Herr Commifsar in der gestrigen Sitzung bemerkt hat, es ließe sich daS schriftliche Verfahren — vielleicht im Sinne des I). Günther'schen Antrages — mit dem unmittelbaren vereinigen, indem das schriftliche und das unmit telbare Verfahren nicht sich gegenüber —, sondern neben ein ander stehende Begriffe wären. Allein das schriftliche und das unmittelbare Verfahren stehen, wenigstens in dem Sinne, wie die Deputation das letztere als mündliches Verfahren versteht, sich direkt entgegen. Denn keineswegs ist es ein unmittelbares und noch weniger ein mündliches Verfahren, wenn etwa fünf Richter berufen werden, die Untersuchung vor sich führen zu lassen und darüber zu erkennen. Denn entweder beauftragen sie dann Einen aus ihrer Mitte mit der wirklichen Untersuchungs führung, um, wenn dieselbe geschlossen ist, (vorbehältlich höch stens einiger in der Zwischenzeit bei den einzelnen Stadien der Untersuchung gemeinschaftlich zu fassenden Resolutionen) das Erkenntniß zu sprechen. In diesem Falle wird das Urtheil im mer nur auf die Relation aus den Acten gegründet sein, und das Verfahren ist daher kein unmittelbares. Noch weniger wäre es tzu empfehlen, wenn die Idee vielleicht dahin ginge, daß die ganze schriftliche Untersuchung stets und unausgesetzt in Gegen wart von fünf Richtern geschehen solle. Das würde ich für die unglücklichste Idee halten müssen, die jemals in den Sinn eines Gesetzgebers kommen könnte, weil sie mir völlig unpraktisch er scheint. Das, was Einer thun kann, zugleich Fünfen zu über tragen, wäre zunächst eine ganz nutzlose Verschwendung von Kräften. Wenn ferner Einer die Untersuchung führt und die Andern blos dabei sitzen sollen — und mehr wird ihnen in der Regel nicht übrig bleiben, — so wird sich sehr bald zeigen, daß die vier andern rechtsgelehrten Richter in der Zwischenzeit Ur- theile oder Entscheidungsgründe machen, Acten lesen, oder zeit weilig sich entfernen, anderer Dinge zu geschweige». Man hätte dann auch wieder weiter Nichts, als das alte Verfahren, nur mit dem Unterschied, daß man vier Richter mehr hingestellt, noch mehr Kosten unnöthiger- und vergeblicherweise gemacht und das Volk getauscht hätte, indem man ihm eine Garantie zu geben den Anschein genommen und doch in der Khat Nichts
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