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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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anderer heute deren mehre angeführt hat, bewerfen gar Nichts. Daß eine Untersuchung kostspielig sein kann, beweist nicht, daß die Rechtspflege theuer sei. Daß jene Untersuchung 200 Lhlr. gekostet hat, wiewohl der Angeschuldigte freigesprochen worden ist, wird auch in Staaten mit unmittelbarem mündlichen Ver fahren eintreten. Hören Sie nicht täglich von Urtheilen und selbst von Freisprechungen vor den Assisen, wo dir Kosten nicht minder groß sind? Jetzt eben ist eine Verhandlung vor den Assisen in Lyon gewesen, die dritte in einer und derselben Untersuchung. Bei dieser dritten Verhandlung waren gegen 120 Zeugen vier Wochen lang von ihrem Wohnort abwesend. Rechnen Sie die Zeugengebüh- ren nur nach unfern Sätzen, so machtdies ohneReiseaufwand täglich wenigstens 30Lhlr. und auf dieganzeDauerderAssise900 Lhlr- Es ist schwer, die größere oder mindere Kostspieligkeit aus einzel nen Fällen beweisen zu wollen, wenn man die Grundsätze nicht kennt, auf denbn es beruht, daß die Taxordnungen nicht gleich sind. In Frankreich zum Beispiel ist es den Angeschuldigten überlassen, die Zeugen herbeizuschaffen, und bei jenem Processe in Lyon wurde erwähnt, daß ein Verwandter des Angeschuldigten sein ganzes Besitzthum verkauft, nur um dem Angeschuldigten die Mittel an die Hand zu geben, seine Vertheidigung zu führen, wiewohl er noch nicht verurtheilt war. Wem ist nicht bekannt, oder we nigstens wird es dem letzten Redner nicht unbekannt sein, daß der Proceß gegen den Lord Cardigan in England, der wegen ei nes Duells angeklagt war und freigesprochen wurde, gegen 10,000 Pf. Sterling, mithin gegen 70,000 Thaler gekostet ha ben soll. Ich will das nicht als Beispiel der gewöhnlichen Rechtspflege anführen; aber man kann unmöglich aus einzelnen Beispielen beweisen, daß unser Verfahren ein kostspieligeres sei. Ich behalte mir vor, bei einer weitern Untersuchung der Sache darauf zurückzukommen. Der geehrte Abgeordnete bezog sich ferner zur Unterstützung auf Schriftsteller, welche die Kosten für die Rechtspflege in den preußischen Rheinprovinzen gegen die in den alten Provinzen verglichen haben, unter Berufung auf die Schrift von Hansemann. Ich kann diese Notizen aus einer noch authentischeren Quelle und noch vollständiger geben. Sie sind aus dem Bericht des preußischen Justizministers für das Jahr 1839. Er führt darin allerdings an: In den Rheinprovin zen fallen auf einen Einwohner durchschnittlich nur 7 Sgr. 10 Pf., also weit unter dem Durchschnitt in den alten Provinzen, wo auf denKopf13Sgr.6Pf.kommen. Allein woraufberuht dies? Dar auf, daß in den alten Provinzen sehr viel Geschäfte den Gerichten zufallen, welche inden Rheinprovinzen nichtan die Gerichte gewie sen sind. In den alten Provinzen sind das Kaufwesen, Hypo thekenwesen, die Vormundschaftssachen, die ganze freiwillige Ge richtsbarkeit wie bei uns den Gerichten zugewiesen, während Al les dies in den Nheinprovinzen ausgeschieden ist, und die hierdurch entstehenden Kosten dort nicht unter diesem Aufwande begriffen sind. Offenbar muß daher der Aufwand für die Rechtspflege in den alten Provinzen höher sein.' Er wird aber auch wieder durch die Sporteln gedeckt, die in den Rheinprovinzen anderen Behörden und Individuen, den Notarien, den Hypothekenbewah- rcrn u. dergl. zufallen. Einen richtigen Maßstab könnte höch stens geben, wenn man vergleicht, was der Staat in den verschie denen Provinzen zuzuschießen habe, und da ergibt sich denn aus demselben Bericht, daß derStaat zur Rechtspflege in den Rhein provinzen durchschnittlich 6 Sgr. 6 Pf. auf den Kopf zuschießen muß, während inden alten Provinzen nur4 Sgr. zugeschoffen werden müssen. Also zu der Rechtspflege in den Rheinprovinzen werden 2-^ Sgr. per Kopf mehr zugeschossen, als in den alten Pro vinzen. Ich glaube, daß dies eine viel richtigere Berechnung ist. Königl. Commissar v. Weiß: Auch ich finde mich ver anlaßt, noch einige Worte hinzuzufügen, keineswegs zur Wider legung oder zur Beleuchtung der Mißverständnisse, auf welche wir überall stoßen; sondern es ist blos eine Bemerkung, die mich selbst betrifft, indem der geehrte Redner vorhin die Aeuße- rung that, er wolle dahingestellt sein lassen, wodurch ich veran laßt worden sei, das zu sprechen, was ich gestern gesprochen habe. Insofern daher es möglich wäre, daß der geehrte Redner in dieser Beziehung Zweifel hegte, so fühle ich mich, vermöge meines Amtes, verpflichtet, zu versichern, daß alles das, was ich gestern ausgesprochen habe, das Product meiner innigsten und vollsten Ueberzeugung ist. Ich für meine Person halte mich fest überzeugt, daß die größte Garantie bei der Vergleichung beider einander gegenüberstehenden Systeme nur in dem gegenwärtigen Systeme, dem des Jnquisi- tionsprocesses, zu finden ist. Wenn ich diese Ueberzeugung nicht theikte, so würde ich darum gebeten haben, mich des mir gewordenen Auftrags, so ehrenvoll derselbe auch für mich ist, zu überheben. Allerdings bedaure ich, daß ich besonders mit -dem geehrten Redner, den ich rücksichtlich seiner Einsichten wirk lich sehr hoch stelle, und utn so höher zu stellen mich veranlaßt gefunden habe, als ich die großen Verdienste, die er sich um das Criminalgesetzbuch erworben hat, — ich will in dieserBeziehung blos auf den Deputationsbericht der außerordentlichen Depu tation der zweiten Kammer zu Prüfung des Entwurfs eines Criminalgesetzbuchs, insbesondere des speciellen Theils desselben, Hinweisen — allerdings bedaure ich, daß ich mit diesem Manne, dessen Kenntnisse ich so hoch stelle in der Hauptansicht, nicht übereinstimme. Aber der geehrte Redner mag doch ja nicht vergessen, daß die außerordentliche Deputation der ersten Kam mer sich ebenso allgemein und. einstimmig für das Princip des Jnquisitionsprocesses erklärt hat, wie dies die Deputation der zweiten Kammer im entgegengesetzten Sinne gethan. Auch ich könnte eine Menge Autoritäten gegen diejenigen anführen, welche der geehrte Redner angeführt hat. Aber dies ist jetzt mein Zweck nicht, sondern ich habe nur noch zu versichern, daß alles das, was ich gestern gesprochen habe, das Product meiner vvi'lften innigsten Ueberzeugung gewesen ist. ' Präsident v. Haase: Meine Herren, die Zeit erlaubt nicht, noch neueSprecher aufzurufen; ich werde daher die Sitzung schließen, und lade die dümmer zu morgen früh 10 Uhr ein, um die Verhandlung dieser Sache fortzusetzen. Schluß der Sitzung ^3 Uhr. Druck und Papier von B° G. Teubner in Dresden. Mir der Redaktion beauftragt: v. Gretschel.
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