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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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der Zeugen vom Protokollanten oft ganz mißverstanden, irrig auf- g:faßt und mit diesen Jrrthümern niedergeschrieben worden ist. Ich würde im Stande sein, mehre Beispiele davon sofort anzu führen. Ich werde mich aber in der Hauptsache dessen enthalten. Ich glaube, daß ein guter Protokollant, ein solcher, welcher viel Bildung besitzt, welcher sich viel mit Belletristik beschäftigt hat, der sich dadurch eine blühende Sprache angeeignet, der sich in Schrift und Wort einer eleganten Diction bedient, daß dieser nicht im Stande ist, seine Sprachweise ganz aufzugeben und sich der des Zeugen oder Angeschuldigten genau zu bedienen, es wird immer Etwas von seiner Subjektivität in das Protokoll übergehen, und dies ist gefährlich, weil ein solches Protokoll nicht verstanden wird. Daher erfahren wir häufig, wie im Protokolle Aussagen niedergelegt sind, daß man oft glauben muß, der Angeschuldigte, der Zeuge weiß sich außerordentlich gut auszudrücken, es ist Alles so richtig, so geordnet vorgetragen, der Angeschuldigte muß ein Mann von Bildung sein, und am Schlüsse liest man, wie Leus in seiner Schrift bemerkt: „übri gens scheine der Angeschuldigte oder der Zeuge etwas schwach an Verstände zu sein." Man stützt sich darauf, daß durch das Vorlesen des Protokolls dem abgeholfen werde; der Angeschul digte und der Zeuge habe das Recht, Erinnerungen gegen das Protokoll zu machen, er werde auftreten und sagen: das ist meine Meinung nicht. Allein treten Sie hinaus in die untern Elasten des Volks, und Sie werden finden, daß es nicht im Stande ist, beim Vorlesen des Protokolls den Sinn desselben vollständig zu erfassen, eben weil es in einer andern Ausdrucksweise, als in der seinigen abgefaßt ist. Um Eines zu erwähnen, so ward vor ganz kurzer Zeit ein Mann in Polizeistrafsachen verurtheilt; er erklärte, daß er nicht wisse, wie er zu dieser Strafe komme. Ich sah das Protokoll ein und fand, daß die Strafe diesem Protokolle nach ganz in der Ordnung war; denn im Protokoll war ausgespro chen, daß der Angeklagte bekannt habe, daß er eine obrigkeitliche Verfügung erhalten, er habe bekannt, daß erdessenungeachtet das und das gethan, er habe bekannt, daß er geflissentlich da gegen gehandelt habe. Das Protokoll war vorgelesen, geneh migt, von ihm selbst vollzogen worden, und dennoch erklärte er, es sei nicht wahr, er habe nie eine obrigkeitliche Verfügung in dieser Angelegenheit erhalten. Beim Vorlesen des Protokolls hat er dasselbe weder überhaupt, noch weniger aber verstanden, was es heißt: geflissentlich gegen eine obrigkeitliche Verfügung handeln. Nicht allezeit ist es möglich, dergleichen Protokolle als irrig darzustellen; es ist unendlich schwierig, die Glaubwürdigkeit der Protokolle zu vernichten. Es wurde in dem vorliegenden Falle möglich gemacht; denn es konnte nicht nachgewiesen werden, daß eine obrigkeitliche Verfügung an diesen Mann erlassen worden. Ganz natürlich folgte daraus, daß er nicht geflissentlich dagegen gehandelt haben konnte. Eine Menge von andern Fallen schwe ben vor meinem Gedächtnisse; ich will aber darauf verzichten, ich habe nm daraus andeuten wollen, daß es nicht möglich sei, durch das Vorlesen des Protokolls eine Garantie gegen Irrthümer und Mißverständnisse zu geben. Ja Sie werden, meine Herren, in der Civiljustiz dasselbe finden. Lassen Sie heute eine große Verhandlung stattsinden über verschiedene Punkte, es ist der Richter, der Protokollant gegenwärtig, es sind eine Masse von Personen zugegen, vielleicht 10,15,20Advocaten, dasProtokoll wird ausgenommen, vorgelesen, genehmigt, unterzeichnet, und kaum sind einige Tage ins Land gegangen, so treten die Parteien auf und sagen: das Protokoll habe einen andern Sinn, als er vom Gegentheile angenommen werde, es sei nicht so zu verstehest, man habe bei dem Vorlesen das anders verstandest, und so erhebt sich bald darauf wieder ein Proceß über den Sinn des Protokolls. Also mit dem Vorlesen des Protokolls ist nichts gedient. Um wie viel trauriger ist das in Criminalsachen; ein Wort zu viel oder zu wenig ist oft im Stande, über Ehre und Freiheit zu ent scheiden! Der königliche Herr Kommissar hat in seiner vorgestri gen Rede erklärt, das Protokoll sei das Original' vom Geschehe nen, das vorgelesene, genehmigte und beglaubigte Protokoll ge währe die höchste Garantie. Allerdings ist es das Original, es ist das Original für denjenigen, der es m'edergeschrieben hat, das Original für das Gericht, aber nicht das Original für denjenigen, der seine Aussagen darin niedergelegt hat. Warum nicht? Es enthalt nur einen Auszug von seinen Aussagen, und es enthalt diesen Auszug auch in einer andern Sprachweise, als die des Angeschuldigten oder Zeugen ist. Vergleichest Sie, meine Her ren, mit jenen Mangeln das mündliche unmittelbare Verfahren. Das mündliche Verfahren gibt eine ganz andere Garantie. Ich verstehe hier unter diesem mündlichen unmittelbaren Verfahren dasjenige, wornach der Richter Nichts für wahr an nehmen darf, als was er selbst gehört von den Zeugen und dem Ange schuldigten, oder was er nicht mindestens aus der Voruntersuchung wiederholt bestätigen gehört hat. Es ist damit zugleich Schriftlich ¬ keit verbunden, in der Voruntersuchung werden auch die haupt sächlichsten Punkte protokollarisch flxirt, ebenso auch bei der Hauptverhandlung, und neben dieser Fixation durch die Schrift tritt noch der unmittelbare Verkehr mit dem Richter ein. Meine Herren, cs ist möglich, bei dem mündlichen Verfahren durch eine zeitgemäße Frage des Richters das Dunkel, welches über irgend einer That schwebt, sofort aufzuhcllcn. Ist das möglich bei unserm Jnquisitionsverfahren? Bisweilen wohl, aber nicht immer. Warum? Die Punkte und Momente, die in den Untersuchungsacten nicht vorhanden sind, diese sind auch nicht für den erkennenden Richter da; er kann nicht nachhelfest, wenn Umstände weggelassen worden sind. Er kann sich keine Aufklärung mehr über die Sache verschaffen, er kann aufeinzelne einflußreiche Gegenstände gar nicht kommen; denn die Acten enthalten oft gar keine Andeutung davon. Ich erkläre daher, es ist kein Heil in der Schriftlichkeit, und hauptsächlich hat mich dazu bestimmt, nicht seit gestern und heute, sondern schon seit Jahren der Umstand, daß ich gesehen habe, es fei nicht möglich, daß von dem Untersuchungsrichter etwas Anderes gegeben werden könne, als ein Auszug von dem, was der Angeklagte und die Zeugen gesagt haben, und obendrein in einer Ueber- setzung, die nicht das Original ist. Aber wo es sich um Ge genstände so wichtiger Art handelt, da muß die Angabe jedes 1*
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