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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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der genannte Herr Wassermann in diesem Briefe ausdrücklich be stätigt, daß die Function als Vorstand einer dergleichen Hand lung mit der Function eines Abgeordneten nicht füglich zu verei nigen sei, wenigstens nicht, ohne das Eine oder Andere Schaden leiden zu lassen. Namentlich hat er bestätigt, daß, wenigstens für den Augenblick, ein passender Stellvertreter nicht zu finden sei, indem ein solcher Mann längere Zeit vorher mit diesem speciellen Geschäft vertraut gemacht werden müßte. Zugleich macht Herr Wassermann aber auch auf den Unterschied aufmerksam, welcher in Beider Verhältnissen besteht. Das Geschäft von Gehe be findet sich in Dresden, wo auch die Verhandlungen der Stände versammlung gehalten werden, während Wassermann seinen Auf enthaltsort zu Mannheim hat, die Verhandlungen der Stände aber in Karlsruhe stattfinden. Indessen führt aber auch Was sermann noch an, daß er Herrn Gehe gerade nicht zureden wolle, den durch das in ihn gesetzte Vertrauen erhaltenen Auftrag abzu lehnen, weil Jemand, der ein so schönes Geschäft habe, auch in diesem Glück einen Grund erkennen müsse, sich nicht von allem Höheren, von aller allgemeinen Wirksamkeit fern zu halten, und hat es unter diesen Umstanden Herrn Gehes eigener Ucberlegung anheim gegeben, ob er unter diesen Umständen das Amt überneh men wolle, was ihm von seinen Geschäftsgenossen anvcrtraut sei. Das Direktorium der Kammer hat sich nun darüber berathen und ist zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Reklamation Herrn Gehes mit den bestehenden Gesetzen nicht zu vereinigen sein möchte. Die §. 18 des Wahlgesetzes, auf die Herr Gehe sich hier bezieht, lautet an der betreffenden Stelle: „Die Wahl zum Abgeordneten kann nur abgelehnt werden, e) wegen solcher häus licher Familien- oder Dienstverhältnisse, welche die persönliche und beständige Anwesenheit nach dem Zeugnisse einer Gerichts stelle oder der Vorgesetzten, oder nach sonstiger genüglicher Be scheinigung wesentlich erfordern." Nun erscheint aber dieser Ab lehnungsgrund dem Dircctorio im vorliegenden Falle nicht so durchschlagend zu fein, denn, wie schon vorhin bemerkt wurde, das Geschäft Herrn Gehes befindet sich in demselben Orte, wo die Verhandlungen gepflogen werden, ja in der unmittelbarsten Nähe des Landhauses, so daß ein etwa eingehender dringender Brief Herrn Gehe, wenn er sich gerade indiesem befinden sollte, binnen zwei Minuten eingehändigt werden könnte. Das Direktorium rächet also der Kammer an, den Beschluß dahin zu fassen: die Reklamation des Herrn Gehe ab zu weisen. ° Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf den Vortrag Etwas zu bemerken? Abg. v. Be schwitz: Wenn allerdings die Stelle eines Stellvertreters wenig Erfreuliches bieten möchte, so kann ich für diejenigen, welche Stellvertreter waren oder es noch sind, nur eine Präjudiz darin finden, wenn das Aufgeben dieser Stellung nur von Billigkeitsgründen abhängen sollte. Ich selbst bin Stellvertreter gewesen, bis ich das Glück harte, als wirklicher Dcputirter gewählt zu werden, und habe es nur schmerzhaft em pfunden, daß nicht den Stellvertretern durch Mittheilung der Landtagsacten die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, den Geschäften zu folgen und sich darauf vorzubereitsn, so daß sie bei dem Eintritt in die Kammer damit vertraut sind und eine, wenn auch nur bescheidene Wirksamkeit entwickeln können. Ich gebe mich der Hoffnung hin, daß dieser Mangel baldige Ab hülfe finden werde, glaube aber der geehrten Kammer anrathen zu müssen, dem Vorschläge des Präsidii sich anzuschließen, da, wenn dies nicht geschehen sollte, Reklamationen in Masse zu er warten sein müßten. Abg. Todt: Im Allgemeinen gehe ich von der Ansicht aus, daß man, um Volksvertreter zu gewinnen, kein Matrosenpressen anwenden müsse. Wer dem ehrenvollen Rufe, den die Wähler an ihn richten, nicht zu folgen Lust hat; wer dem Vertrauen, das die Wähler in ihn gesetzt haben, nicht entsprechen will, nun der mag immerhin aus einer so ehrenvollen Versammlung wie die der „Stände" ist, hinwegbleiben. Dessenungeachtet kann man die Reklamation, die uns jetzt vorliegt, nicht billigen; ich meiner seits muß also der Ansicht des Directorii unbedingt beitre ten. Opfer müssen am Ende die Meisten von uns bringen, und ohne Benachtheiligung der Amts-, Geschäfts- und häuslichen Verhältnisse sind wohl die Allerwenigsten unter uns. Daß ein solcher Nachtheil auch den Reklamanten, Herrn Gehe, treffen kann, wenn er die Function eines Abgeordneten übernimmt, will ich nicht bezweifeln. Alleintrotz dernkomme ich darauf zurück,daß man die Reklamation selbst nicht beachten, daß man sie nicht für begründet ansehen darf, weil man sonst ein dem Gemeinsinne gefährliches Princip zur Gültigkeit bringt. Es ist vom Directo- rio ausdrücklich bemerkt worden, daß der Reclamant nur we nige Schritte vom Landhausc wohnt oder sein Geschäft betreibt. Man muß also annehmen, daß, wenn er auch in den Fall käme, einberufen zu werden, was nicht einmal in naher Aussicht steht, da der Abgeordnete selbst hier ist, ich sage, daß auch dann der Reclamant sein Geschäft nach wie vor fortlciten kann, wenig stens leichter als viele Andere, die mehre Tagereisen nach Hause haben, wenn sie einmal irgend ein wichtiges Geschäft persönlich besorgen müssen. Ich trete demnach der vom Dircctorio aus gesprochenen Ansicht unbedingt bei, um so mehr, als das beige fügte Gutachten eines auswärtigen Deputaten nicht für, son dern gegen die Reklamation spricht, und also lieber hatte hin- wcggelassen werden sollen. Der Abg. Wassermann in Baden, den der Reclamant befragt hat, hat diesen gerade daran erinnert, daß, wenn man einmal zum Abg. gewählt sei, man auch dem eh renvollen Rufe zu folgen habe, selbst wenn dies mit einem Opfer verbunden sei. Abg. v. Thielau: Durch die angeführten Gründe kann ich mich nicht überzeugen lassen. Ich würde meines Thcils da für stimmen, den Stellvertreter seiner Pflichten zu entbinden; er hat die nach dem Wahlgesetz §. 18 erforderten Bedingungen erfüllt; seine Famklienverhaltniffe sind von der Art, daß Niemand leugnen kann, daß seine Anwesenheit bei seinem Geschäft erfor derlich ist. Wir haben noch nicht so viel Entschuldigungen zu beurtheilen gehabt, daß wir nöthig hätten, zu dergleichen Zwangs maßregeln zu greifen; und was soll auch ein Stellvertreter in unserer Mitte, der weder Lust noch Zeit dazu hat, seine Pflichten
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