Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Umstandes treu, wahr und vollständig sein. Meine Herren, es lassen sich noch eine Menge von andern ebenfalls sehr wichtigen Gründen für das mündliche Verfahren anführen. Ich berühre sie nicht; ich habe nur diejenigen heraushebenwollen, die mich besonders überzeugt haben. Ich verzichte darauf, noch mehr anzuführen; wozu auch ist es nöthig, Beweise für die Vorzüg lichkeit des unmittelbaren Verfahrens geben zu wollen? Fordert man einen Beweis dafür, daß Lag nur Lag und Nacht nur Nacht sei? Gewiß nicht. — Ich erkläre mich auch für die Oeffentlichkeit. Ich bin der festen Ueberzeugung, meine Herren, daß die Oeffentlichkeit einen großen Sporn für die Wahrhaftig keit bietet. Es ist nicht zu leugnen, daß in einer großen Ver sammlung, da, wo die Feierlichkeit und Würde der Verhandlung so groß ist, diese Feierlichkeit, diese Würde einen tiefen Ein druck auf den Menschen hervorbringt. Es ist leichter, in der Um gebung von wenigen Personen der Wahrheit weniger zu huldi gen, als vor einer großen Versammlung. Die Erfahrungen an derer Länder beweisen das in Bezug auf das Criminalverfahren vollständig; sie beweisen es damit, daß, während bei uns selten Jemand sich veranlaßt findet, sich als Zeugen aufzuwerfen, sie -ort von den Tkibunen herabkommen, sich zu Zeugen anbieten, um Aufklärung zu geben und um dem, der vielleicht eine falsche Aussage gethan hat, zu widersprechen. Diese Erfahrung macht man selbst in Landern, wo man es am wenigsten vermuthen sollte. Ich meine Italien. Ich darf nicht unterlassen, hier eine Mittheilung zu erwähnen, die mir von einem ausgezeichne ten Criminalisten Deutschlands hierüber gemacht worden ist. Er sagt, er habe Italien bereist, in der Absicht, um da selbst das Land mit seinen Sitten und Institutionen, beson ders das öffentliche, mündliche Verfahren dort kennen zu lernen. Um die Stimme des Volkes darüber zu erfahren, habe er sich entschlossen, in die niedrigsten Wirthshäuser zu gehen. Er sei herabgestiegen zu den Vstttninis und Vscciois. Er habe sie gefragt: wie steht es mit eurem öffentlichen Verfahren, seid ihr damit zufrieden? Die Antwort sei gewesen: Nein; das ist ein böses Verfahren. Warum? Früher, als das schriftliche Verfahren bestand, da ging man hin, gab seine Aussagen vor wenigen Personen an der Gerichtsstelle ab, sie wurden nieder geschrieben, und es ward nicht so genau genommen. Da war es möglich, seinen Freunden durchzuhelfen. Allein jetzt, wo man vor der öffentlichen Versammlung erscheinen muß, jetzt, wo die Feierlichkeit der Handlung auf jedes Gemüth einen tiefen Eindruck macht, wo bald der Präsident des Gerichtshofs mit Fragen in einen hineinstürmt, bald der Vertheidiger, bald wie der die Beisitzer des Gerichts, bald endlich der Staatsprocurator mit Fragen aller Art überhäuft, da wird man gedrängt und ge trieben, daß es nicht möglich ist, mit Unwahrheit hervorzutreten; man kann nicht anders, man mu ß die Wahrheit sagen. Es ist die Oeffentlichkeit auch zu gleicher Zeit ein Sporn für den Rich ter, möglichst gerecht zu sein. Es kann nicht fehlen, daß der Eindruck, der durch die Feierlichkeit der Handlung auf die Zeu gen gemacht wird, auch bei dem Richter stattfinden werde. Er muß mit großer Aufmerksamkeit allen Ergebnissen der Verhand lung folgen. Er würde sich dem Spotte, der Verachtung des ganzen Publicums aussetzen, wenn er zur Parteilichkeit, zur Un gerechtigkeit sich verleiten lassen wollte. Der Richter selbst hat aber auch zugleich ein Recht darauf, daß Alles öffentlich bekannt werde, daß alle Verhandlungen öffentlich seien, damit das Volk wisse, daß Gerechtigkeit von ihm geübt worden. Dasselbe gilt bei ihm von der Unmittelbarkeit. Denn ist er jetzt davon über zeugt, daß die Schriftlichkeit mit manchen Mängeln behaftet ist, weiß er, daß er nur einen unvollständigen Auszug erhält, in der Lhat, so wird er zwar seine Pflicht erfüllen, indem er sein Ur- theil auf die Acten gründet, aber ob er sich in seinem Gewissen allemal so frei fühlt, das, meine Herren, lasse ich dahingestellt sein. Es ist keine Frage, daß die Oeffentlichkeit auch Rechtssinn begründet und Rechtskenntniß verbreitet. Wir haben ein Criminal- gesetzbuch von einigen hundert Artikeln; es ist eine Masse von einzel nen Bestimmungen darin, welche der Mehrzahl des Publicums un bekanntsind. Mandarfnichtsagen, das Gefühl, das Gewissen sagt cs schon einem Jeden, was Recht oder Unrecht sei. Die Erfahrung zeigt das Gegentheil. Es gibt feine Subtilitäten des Criminal- rechts, wo es schwer ist, zu entscheiden, wie schon gestern vom, Herrn Abgeordneten V. v. Mayer angeführt worden, ob eine Handlung strafbar>der nicht strafbar ist. Man denke nur an die Selbsthülfe, an die Ausübung und den Schutz des Besitzes. Es kommt vor, daß Jemand in Untersuchung gezogen wird, der glaubt, er sei in seinem vollsten Rechte. Es wird durch Oeffentlichkeit der Verhandlung Aufklärung und Rechtskenntniß verbreitet werden, wenn auch erst nach und nach. Wir müssen doch sehr wünschen, daß alle die Gesetzesbestimmungen, die einmal bestehen und gegeben sind, allgemein bekannt und treu befolgt werden. Wir hindern dies jetzt durch die Nichtöffentlichkeit. Allein das größte Recht auf Oeffentlichkeit scheint mir der Angeschuldigte selbst zu haben. Es ist keine Kleinigkeit, in Untersuchung ge zogen zu werden; denn die Folgen können von den größten Nach theilen begleitet sein. Sehr leicht verbreitet sich das Gezischel davon von Mund zu Mund, von Ohr zu Ohr, verbreitet sich über die ganze Umgegend hin, der gute Ruf ist untergraben und der Mann gebrandmarkt. Es sind viele Fälle dieser Art in unserm Vaterlande bekannt, und selbst wenn auch nachher die Freispre chung erfolgte, ward Mißtrauen und Verfolgung nicht gehoben. Ich mache nur auf einen Fall dieser Art aufmerksam. Vor nicht zu langer Zeit wurde Jemand der Brandstiftung bezüchtigt, hier auf aber gänzlich freigesprochen; dennoch war er, verfolgt von der Meinung und dem Mißtrauen des Publicums, veranlaßt, seine Heimath zu verlassen, und wird vielleicht jetzt die zweite Heimath wieder aufgeben müssen. Warum? Weil das Publicum nicht die Gründe kennt, die seine Unschuld darstellen, aus denen er frei gesprochen worden ist. Der Mann kommt dadurch zu dem höchsten Elend und Unglück, und vor wenigen Lagen habe ich von einem ähnlichen Falle des Auslandes gelesen. Es war eine Frau in Untersuchung gezogen worden, auch in Bezug aufBrand- stiftung. Nachdem die Untersuchungsacten geschloffen warey, hatte der Referent darüber Vortrag zu erstatten und sprach seine Meinung dahin aus, die Angeschuldigte sei freizusprechen, es hafte,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder