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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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kein Verdacht auf ihr. Mein, fügte er hinzu, dieUntersuchungs- acten haben zugleich die traurige Wahrheit ergeben, daß, wenn diese Person wieder in ihre Heimath zurückkommt, sie ihres Le bens nicht mehr sicher sein werde; es haste einmal der Verdacht der Brandstiftung auf ihr; und er trug daher darauf an, daß sie zu ihrer eigenen Sicherheit auf einige Jahre in das Ar beitshaus gebracht werde. Warum? Um bei der aufgeregten Stimmung des Publikums, welches die Gründe der Freispre chung nicht kennt, nicht todtgeschlagen zu werden. Etwas der Art kann bei uns nicht vorkommen; unsere Richter stehen auf einer zu hohen Stufe der Intelligenz und Humanität, als daß sie eine solche Entscheidung geben könnten. Allein es ist Beweis ge nug dafür, daß es nothwendig ist, die Oeffentlichkeit einzuführen, damit das Publicum weiß, aus welchen Gründen Jemand verur- theilt oder freigesprochen wird. Bleiben diese Gründe unbekannt, so bleibt auch nach der Freisprechung immer noch ein Verdacht haften, der Verachtung und Verfolgung oft zur Folge hat. Ich erkläre mich aber auch für den Anklageproceß und kann damit um so kürzer sein, weil von mehren Rednern vor mir darüber schon mit großer Ausführlichkeit und Klarheit gesprochen worden ist. Ich beziehe mich nur darauf, daß es nothwendig ist, daß eine be stimmte Anklage formirt werde, damit nicht das beliebte Hinein- inquiriren in andere Gegenstände erfolgt. Hauptsächlich aber darum, weil ich mich auch von der großen Gefahr der Lriplicität des Richters überzeugt habe. Man hat gesagt, der Richter könne alle diese drei Functionen im Interesse des Rechts auf sich neh men; allein es ist gegen die Natur des Menschen, er kann nur einer, nicht ein doppelter zugleich sein. Kann man nach Ost und nach West zu gleicher Zeit sehen; kann man vorwärts und rück wärts zu gleicher Zeit schreiten; kann man Blitze mit der Rechten gegen Jemanden schleudern und dieselben wieder mit seiner Linken auffangen wollen? Das widerstreitet der Natur. Es gibt nur eine Einheit des menschlichen Willens. Ich muß mich daher gegen den jetzigen Jnquisitionsproceß und gegen die seit herige Lriplicität des Richters und für den Anklageproceß er klären. Meine Herren, es würde mir möglich sein, eine Menge anderer Gründe darzulegen, die für den Vorzug der Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, des Ankiageprocesses mit Staatsanwaltschaft spre chen, denn das Material dazu ist unendlich reich; allein ich verzichte darauf, da von mehren Abgeordneten vor mir der Gegenstand mit großer Vollständigkeit behandelt worden ist. Nur das füge ich noch hinzu: Die Regierung hat der Ständeversammlung auch gestern wieder das Versprechen gegeben, sie werde, wenn sie zu einer an- ern Ueberzeugung gelangt sei, wenn sie erkannt habe, daß das von der Deputation Beantragte wirklich große Vorzüge vor demJn- quisitionsprocesse besitze, gern bereit sein, den diesseitigen Wünschen kntgegenzukommen. Es ist ein offenes, redliches Wort. Die Ne gierung hat das ernste, heilige Streben nach Wahrheit und Recht; sie wird Wort halten, und ich bin der Ueberzeugung, sie wird veranlaßt sein, recht bald Wort zu halten, da ich hoffe, sie werde sich bald eines Andern überzeugen. Denn die Wahr heit, wenn auch noch so sehr von Hemmnissen umgeben, wird überall durchdringen und den Sieg davontragen. Staatsmknister v. K ö n n e r i tz: Der geehrte Abgeordnete führt ein Beispiel an, wo die Aussage von dem Protokollanten unrichtig aufgefaßt oder niedergeschrieben worden sei. Es wurde dieses Beispiel hauptsächlich deshalb angeführt', um darzuthun, daß das Vorlesen Nichts helfe, weil der Jnculpat die Worte oder den Sinn derselben vielleicht nicht so genau verstehe, wie er denn hier offenbar die Bedeutung des Worts „geflissentlich" nicht verstanden habe. Dieses Beispiel würde wenigstens Nichts bewei sen; denn wenn, wie er anführte, im Anfänge des Protokolls mit klaren Worten gesagt worden ist, er habe bekannt, die obrig keitliche Verfügung erhalten zu haben, so ist dies eine so einfache Lhatsache, daß er dieses unmöglich mißverstehen oder der Proto kollant, war eine Verfügung an ihn nicht ergangen, diese Frage und Vorhalt gar nicht thun konnte; vielmehr würde hier geradezu falsch protokollirt worden sein. Ich weiß nicht, inwiefern dieses Beispiel schon zur Kenntniß der obern Behörde gekommen ist, und ich muß daher den geehrten Abgeordneten auffordern, mir das Gericht zu nennen, damit nötigenfalls Erörterung ange stellt und der Schuldige bestraft werden kann. Nach §. 54 der Landtagsordnung hat, wenn in der Kammer Aeußerungen vor kommen, daß Staatsdiener ihre Pflicht vernachlässigt hätten, der Abgeordnete die Namen anzugeben. Abg. Klinger: Ich stehe Sr. Excellenz sehr gern zu Diensten, und werde mir erlauben, von diesem speciellen Falle privatim eine Mittheilung zu machen. Uebrigens kann ich versichern, daß der betreffende Protokollant der redlichste Mann unter der Sonne ist, und daß seinerseits Nichts aus Pflichtwidrigkeit, sondern aus reinem Mißverständnisse, aus bloßem Uebersehen, aus ir riger Auffassung geschehen ist. Aber eben daß trotz aller Red lichkeit des Protokollanten solche Mißverständnisse und irrige Auffassungen vorkommen können, beweist umsomehr, daß es wünschenswerth ist, ein anderes, unmittelbares Verfahren her zustellen. Staatsminister v. Könneritz: Es ist jedenfalls mehr als Mißverständnis es ist eine Pflichtwidrigkeit, wenn der Protokol lant zu Protokolle bringt, der Jnculpat bekenne, die obrig keitliche Verfügung erhalten zu haben, wenn er dies nicht wirklich bekannt hat, ja eine solche Verfügung gar nicht einmal ergangen ist. Ich will auf den Namen des Protokollanten nicht bestehen; allein auf Nennung des Gerichts muß ich allerdings bestehen. In h. 54 der Landtagsordnung heißt es: „Wer in der Versamm lung einzelne derDienstpflicht zuwiderlaufende Amtshandlungen von Staatsdienern anführt, ist verbunden, die Namen zu nennen, und für die Wahrheit seiner Angabe verantwortlich." An der Wahrhaftigkeit jener Angaben will ich gar nicht zweifeln. Abg. Klinger: Ich stehe Sr. Excellenz zu Diensten und habe bereits erklärt, daß ich bereit bin, privatim Mittheilung darüber zu machen. Staatsminister v. Könne ritz: Auf die öffentliche Nen nung, da sie der Abgeordnete nicht zu wünschen scheint, verzichte ich. , Was das zweite Beispiel anlangt, daß ein der Brandstif tung Angeklagter, der spater freigesprochen worden, deshalb sei-
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