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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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nm Wohnort habe verlassen müssen, mell ihn Jedermann für den Thäter gehalten habe und er nicht im Stande gewesen sei, die Gründe anzugeben, so muß ich bemerken: es bleibt ihm ja ganz unbenommen, das Urtheil und die Gründe, auf welchen die Ent scheidung beruht, öffentlich bekannt zu machen. Ich bin über zeugt, daß die Bekanntmachung von Entscheidungsgründen voll ständiger rechtfertigt, als die Oeffentlichkeit der Verhandlungen, nach deren Schluß die Gründe der Freisprechung unbekannt blei ben. Uebrigens irrt der geehrte Abgeordnete, wenn er glaubt, daß in den Ländern, wo Oeffentlichkeit und Mündlichkeit besteht, man auch allemal mit der Freisprechung im Publicum einverstan den sei und daß man den Angeklagten deshalb für unschuldig halte. Ich erwähne hier nur den Fall von Fonk, der trotz der Freisprechung von seinen Mitbürgern für schuldig gehalten wurde. Der dritte Fall scheint nicht in Sachsen gewesen zu sein; wir ken nen eine solche Einsperrung nicht, und er braucht hier wohl auch nichtberührt zu werden. Was der geehrte Abgeordnete gegen die Glaubwürdigkeit der Protokolle, oder vielmehr gegen die Unmög lichkeit, im Protokolle Alles getreu wiederzugeben, und von den Vorzügen der Unmittelbarkeit gesprochen hat, so behalte ich mir vor, später noch daraufzurückzukommen. Nur an Eins bitte ich ihn sich künftig zu erinnern: der geehrte Abgeordnete sagt, es wäre, wenn Jemand zehn Minuten gesprochen hätte, fürden Pro tokollanten nicht mehr möglich, Wort für Wort sich zu erinnern, und daß dennoch auf ein Wort mehr oder weniger so unendlich viel.ankomme; gerade darauf, meine Herren, wird das Justizministerium später Hinweisen. Es kommt gar nicht allein darauf an, daß man dem Richter Alles treu, wahr und unver fälscht vorführt, sondern daß, wenn man aus dem vorgeführten Materiale sodann das Urtheil schöpfen soll, man sich dessen allen genauerinnere, und wenn der geehrte Abgeordnete dies schon nach zehn Minuten bezweifelt, um wie viel schwerer wird sich der Rich ter dessen nach zehn Stunden, ja vielleicht nach zehn Lagen erin nern. Was die Autorität betrifft, welche er anführt, daß man in Italien selbst im Volke so ganz mit der Zweckmäßigkeit dieses Verfahrens einverstanden wäre, und daß man behauptet, daß die Verbrecher selbst geäußert hätten, nach dem früheren Verfahren sei es für sie leichter gewesen, einen ihrer Mitschuldigen durchzu bringen, und es wäre dies jetzt nicht mehr möglich, weil sie vor Gericht von allen Seiten gedrängt würden, so gestehe ich, meine Herren, daß ich mit Autoritäten sehr bedenklich bin. Denn je mehr ich Schriftsteller darüber nachgelesen habe, desto mehr habe ich gefunden, daß sie doch auch befangen sind; und wenn hier das Drängen und Kreiden aufden Zeugen, daßxr Wahrheit sage, gelobt wird, so muß ich bemerken, daß die Gegner ja gerade beim Jnquisitionsproceß das Drangen auf die Zeugen tadeln und das Tortur nennen, was sie beim öffentlichen Verfahren als einen Vorzug ansehen. Referent Abg. Braun: Ich bitte ums Wort als Referent, zur Widerlegung. Der Herr Staatsminister hat Gelegenheit genommen, die einzelnen Redner zu widerlegen. Deshalb wird es mir wohl gestattet sein, einige Worte dagegen zu sagen. Der - Herr Minister sagt in seinem Vortrage, daß, wenn der Jnculpat von dem Verbrechen, dessen man ihn beschuldigte, z.B. wie vom vorigen Sprecher gedacht wurde, der Brandstiftung, freigespro chen ist, aber doch im Volke noch so betrachtet wird, als habe er die That wirklich begangen, es ihm ja freistehe, das Urtheil zu veröffentlichen. Dieses hat aber erstlich seine Schwierigkeit; denn der gute Mann muß die Kosten der Veröffentlichung be zahlen. Er hat oft nicht so viel, um leben zu können, und kann einen solchen Kostenaufwand nicht bestreiten. Was Einem Recht ist, muß man ihm ohne Kostenaufwand gewähren. Allein wenn man auch davon abstrahiren will, so glaube ich auch zwei tens, daß die Veröffentlichung des Urthels und der Entscheidungs gründe nicht so ganz und gar ins Beliebendes Betreffenden ge sellt ist, daß auch das Recht zu diesem Verfahren noch besonders durch das Urtheil ausgesprochen sein muß. — Was den Fonk'» schen Fall anlangt, so erinnere ich daran, daß Fonk nicht frei gesprochen worden, sondern daß er verurtheilt war, und daß das Publicum mit dem Urtheil völlig übereinstimmte, insofern dieses ihn nämlich für schuldig hielt. Das Urtheil wurde bekanntlich später cassirt. — Wenn sich der Herr Staatsminister darauf bezog, daß, wenn es schwer sei, Wort für Wort die Aussagen aufzufassen und zehn Minuten zu behalten, cs noch weit schwerer für den Richter bei dem öffentlichen und mündlichen Verfahren sein müsse, es nach Tagen und Jahren noch im Gedächtniß zu haben, so erinnere ich daran, daß der Zeitraum von Jahren wohl schwerlich hier in Betracht kommen kann. -Wenn der Verur- theilte nach Jahren auf Revision seines Processes anträgt, so wird der Proceß wieder von vorn angefangen; es erfolgt eine neue Instruction in Ländern, wo das Verfahren der Oeffentlichkeit und, Mündlichkeit besteht. Dann kommt aber noch ein zweiter Umstand hinzu, nämlich der: die Worte des Angeschuldigten und Zeugen werden bei mündlichem Verfahren nicht allein von dem Inquirenten gehört, sondern von dem ganzen Richtercollegio vernommen. Dadurch wird die Gelegenheit gegeben, daß der Richter sich über die Bedeutung dieser Worte mit seinen Collegen verständigen kann. Was endlich noch weiter gesagt worden ist, daß ja auch bei mündlichem Verfahren ein Drängen zur Angabe der Wahrheit, zum Geständnisse stattsinde, und daß dieses hier als Vorzug gepriesen werde, während man beim Jn^ quisitionsproceß gerade das Entgegengesetzte vertheidige, so mache ich nur daraus aufmerksam, daß dieses Drängen zum Geständniß beim Jnquisitionsproceß sehr häufig mit unerlaubten Mitteln stattsindet. Es gibt, meine Herren, der Torturen so manche; die eigentliche ist abgeschafft, aber es gibt noch Surrogate davon. Von den Ungchorsamsstrafen, die der Entwurf ausgenommen hat, will ich ganz schweigen; ich mache nur darauf aufmerksam, ob es nicht eine Art der Tortur zu nennen sein möchte, wenn man vielleicht vier, fünf Stunden den Angeschuldigtem unaus gesetzt vernimmt, wenn man durch eindringliches Zureden und Drohungen ihm das Geständniß abzulocken sucht, wenn man ihm vielleicht nicht einmal erlaubt, sich niederzusetzen. Das sind auch Mittel, die nicht selten angewendet werden. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Abgeordnete hat mich wohl mißverstanden, wenn er sagt, ich hätte behauptet,
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