Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sich dieses dar bei der Crimkualrechtspflege. Ihr Zweck ist durch aus nicht allein, die Wahrheit zu erforschen, den Angeschuldigten zu überführen und zu bestrafen, sondern es muß ihr ebenso viel daran gelegen sein, dieses so zu thun, daß man bei jedem Schritt, der in dieser Beziehung gethan wird, die Gerechtigkeit imVolke sehe, höre, schmecke, fühle und lerne. Durch das Verfahren, welches eingeschlagen wird, um zur Entscheidung zu gelangen, muß schon das Herz des An geschuldigten, des Verbrechers, das Herz des Volkes für die wil lige,Aufnahme und Verdauung des Richterspruchs bereitet und gewonnen werden, dann wird es Früchte tragen. Ich möchte sa gen: das Criminalverfahren ist dasselbe, was bei den Speisen die Zubereitung ist, und wie die Speisen nach der Zubereitung schmecken und nicht jede Zubereitungsmethode jedem Gaumen zu sagt, also ist es auch mit dem Criminalverfahren. Das Sprüch- wort sagt treffend: »ländlich, sittlich. Ein Criminalverfahren, odet, um beim Gleichnisse zu bleiben, eine Zubereitungsweise der Gerechtigkeit, die nicht nach den Sitten der Völker und der Men schen sich richtet, ist eine Speise, die Niemandem schmeckt, und es geht hier wie mit allen Speisen, die nicht so zugerichtet sind, wie sie der Hungrige erwartete: ein Jeder läßt sie stehn,''und Niemand isset davon. Einem Verfahren der Art ist der Erfolg ganz gleich gültig. In demselben Falle befinden wir uns mit unserm Cri- minalwesen. Die Herzen der Angeschuldigten, die Herzen der Verbrecher, die Herzen des ganzen Volkes sind ihm verschlossen, es predigt tauben Ohren. Habe ich die rechte Ansicht von der Sache, und ich bin davon überzeugt, so muß ein gutes Crimi- nalwesen mehr Gerechtigkeit im Lande bewirken, d. h. es müssen weniger Verbrechen werden. Merkwürdigerweise aber bringt unser Criminalwesen eine entgegengesetzte Wirkung hervor, und es werden alle Lage mehr Verbrech er, mehr Zucht häuser und mehr Criminalricht er (die Regierung selbst erklärt es ganz offen). Ein unbefangener Mensch müßte glau ben, daß wir in diesen Artikeln Staat machen wollten, undidoch ist es nicht so. Warum wirkt aber unsere Criminaljustiz gar Nichts, d. h. warum bringt sie keine Gerechtigkeit ins Land ? Ich sage, darum, weil sie ihre Gerechtigkeit auf eine Weise bereitet, die weder dem Verbrecher, noch demVolke, dem der Richterspruch zur Lehre und Warnung dienen soll, zusagt. Diese Art, die Gerechtigkeit zu Pflegen, sagt dem Wolke darum nicht zu, weil sie erstens heimlich geschieht. Das Heimliche aber ist einem Volke, wie das deutsche, dessen Charak ter Aufrichtigkeit, Geradheit und Biederkeit ist, zuwider. Alles Heimliche erfüllt den gewöhnlichen Menschen nicht nur, sondern auch den gebildeten mit Grauen. Nur das Böse schleicht im Ge heimen; das Gute, was die Gerechtigkeit will, muß Allen of- fenku ndi g gewonnen und hingestellt werden. Es kann auch gar nicht anders sein; denn ist es anders, so beschränkt ja dieGe- rechtigkeit das Gebiet ihrer Wirksamkeit, für welches keine sinn lichen Schranken bestehen sollen. Es hegen daher die Völker in den Urzuständen instinctmäßig öffentliches Gericht und die Heim lichkeit ist erst eine zweideutige Folge einer verderb ten Civilisation. Sehr bedeutungsvoll sagt auch die hei lige Schrift: „Man zündet auch nicht ein Licht an, und stellt es unter den Scheffel, sondern auf ei nen Leuchter, so leuchtet es allen denen, die im Hause sind. Also lasset euer Licht leuchten vor den Leuten, damit sie eure guten Werke sehen und euern Vater im Himmel preisen." Wie ist es aber in unserm Criminalverfahren? Bis jetzt sah der Jnquisit in der Gerichtsstube den Actuar, manchmal lein paar stumme Gerichtsbeisitzer, die sich um die Sache gar nicht küm merten; der Angeklagte bekam sogar den Untersuchungs richter sehr häufig im Laufe der ganzen Untersu ch unggarnichtzusehen und darf nur ebenso viel sprechen, als der Actuar etwa mit Bequemlichkeit niederschreiben kann, und nur das, worüber er gefragt wird. Was man ihn nicht fragt, muß er verschweigen. Kein Wertheidiger kann dem Un erfahrenen einem befangen en Inquirenten gegenüber Beistand leisten; es bleibt ihm also Nichts übrig, als sein Leid und die stummen Seufzer hinter den vier kahlen Wanden. Sei nen Richter, ich meine den Spruchrichter, bekommt er gar nicht zusehen, was ich wenigstens als ein heiliges Recht für je den Angeschuldigten in Anspruch nehme. Sagt uns doch die hei lige Schrift, daß wir Gottes Richterspruch nach unserm Lode vor seinem Angesicht erhalten werden. Darum also muß ich fragen, warum offenbaren sich unsere weltlichen Richter nicht? Wie kann der Angeklagte glauben/ daß der Richter, der ihn nicht kennt,ihnnicht gesehen hat und nur nach ein seitigen, schiefen Schilderungen fremder theil- nahmloserPersonenurtheilt, recht geurtheilthabe? (Staatsminister v. Lindenau und königl. Commissar v. Watz dorf treten ein.) Einem solchen Nichterspruche unterwirft sich der Angeklagte deshalb, weil er da zu gezwungen ist, ohne innereUe- berzeugung, und er wird deshalb nie von dem Un recht, was er begangen hat, überzeugt werden. Ich muß sagen, es liegt für mich in dieser Heimlichkeit etwas ganz Inhumanes, und wenn ich s.he, daß von Lag zu Lagdie Crimi- nalurtheile und dieCriminalrichter sich vermehren unddieZuchthau- ser sich vergrößern, so fühle ich mich versucht, es aufRechnung einer solchen naturwidrigen Einrichtung zu setzen. Ganz unvolksthümlich ist aber auch die in unfern Criminalge- richten eingesührte Schriftlichkeit. Sie wird auch nie volksthümlich werden, und wenn sie noch mehre Jahrhunderte neben der Heimlichkeit bestehen sollte. Es ist klar, warum das nicht geschehen kann. Der gemeine Mann, welcher hauptsäch lich in Criminalgerichten in puncto vorgeblicher oder wirklicher Verbrechen zu thun hat, lernt in den Schulen das Schreiben nicht so vollkommen, daß er zu urtheilen wüßte, ob das, was der Protokollant bei seiner Vernehmung ausgezeichnet hat, richtig niedergeschriebcn ist_, und wäre es der Fall, hatte er wirk lich in der Schule so vollständige Kenntniß erlangt, daß,er es zu beurtheilen im Stande wäre, so wird er es im Laufe seines Lebens, welches dem mühevollen Broderwerbe gewidmet ist,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder