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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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und in welchem er von Kummer und Sorgen heimgesucht wird, wieder vergessen. Es ist ihm daher eine Scheu gegen alle gerichtlichen Schriften eigen, besonders gegen Proto kolle. Wer mit Gerichten und Parteien viel zu thun gehabt hat, dem sind gewiß viele Fälle vorgekommen, wo wegen bloßen Mißtrauens, sogar in Civilsachen, wo es sich nicht um die höchsten Güter, Ehre, Leben, Freiheit und dergleichen mehr handeln kann, die Unterschrift unter ein Protokoll blos deshalb verweigert wurde, weil die Parteien ein nicht gegründetes Miß trauen in den Protokollanten setzten. In den meisten Fallen aber, wo die Unterschriften gegeben werden,versteht diebetreffende Person den Inhalt gar nicht, und genehmigt und unterschreibt mechanisch, gerade als ob es so sein müßte. Es kommen sehr häufig auch die Advocaten im Laufe ihrer Praxis in die Verlegenheit, daß sie selbst den Sinn in dem Inhalte des Protokolls nicht gleich bei dem Vorlesen vollständig auffassen; sie müssen sich deshalb sehr häufig das Proto koll, nachdem es bereits verlesen worden ist, von dem Proto kollanten nochmals geben lassen und sind erst dann im Stande, den Inhalt des Niedergeschriebenen vollständig sich zu eigen zu machen. Wenn nun der Advocat, der gebildet wird, um ganz mit den gerichtlichen Angelegenheiten vertraut zu werden und die Interessen der Parteien zu vertreten, wenn dieser häufig in die Verlegenheit kommt, Mißtrauen gegen die Richtigkeit des Protokolls oder seine Auffassung zu hegen, wievielmehr wird in diese erst der schuldige oder unschuldige, jedenfalls in ge drückter Stimmung befindliche Inculpat oder Inquisit kommen. Er hat natürlich zur ganzen Sache nicht den ge ringsten Grad von Vertrauen. Und hegt der Inquisit schon Mißtrauen gegen die richtige Niederschrift im Untersu- chungsverfahrcn, wie wird er Vertrauen gewinnen können in die Entscheidung, die von Männern ausgeht, die ihn nie gesehen, ihn nie gekannt haben? Da wird der Sünder schon von vorn herein verstockt, und versucht es, wie auch Vielen gelingt, dem Richterspruch mit höhnischer Verachtung zu begegnen. Ich frage Jeden, ob dies die geeignete Stimmung für die Wirksamkeit eines Criminalerkenntniffes ist. Das Criminalerkenntniß wird nicht blos gemacht, um ge macht zu werden, sondern deshalb, um dem Jnquisiten zu zeigen, daßer einVerbrechen begangen habe und wirklich straffällig sei. Ueberhaupt, glaube ich, ist nächst der Ein führung des römischen und canonischen Rechts hauptsächlich die eingeführte Schriftlichkeit und Heimlichkeit im Gerichtsverfahren Ursache, daß der im Volke lebende Rechtssinn, welcher auch den gemeinsten Mann instinctmäßig das Rechte zu finden lehrt, zurückgedrängt worden ist. Gibt es doch gar Gelehrte, welche eine solche natürliche Rechtsquelle, die der erste Maßstab für ein positives Recht ist, geradezu ableugnen und ihr keine Geltung vcrstatten wollen. Wenn ich hier die Nachtheile der Schriftlichkeit und Heimlichkeit des Gerichtsverfahrens ge schildert habe, so verwahre ich mich dagegen, als ob ich nun wünschte, daß in unseren Schulen künftig nicht mehr das Schreiben gelehrt werden möchte, was mir leicht die Gegner der ll. 18. Mündlichkeit und Leffentlichkeit zum Borwurf machen könnten. Welche Nachthekle dieses heimliche und schriftliche Verfahren in Rücksicht auf die Ermittelung der Wahrheit hat, und daß es unmöglich sei, daß der erkennende Richterden wahren Sachverlauf der bei dem Proceß zum Grunde liegenden Thatsache, sowie den Verbrecher selbst kennen lerne, das hat'die Deputation so evident gezeigt, daß ein weiteres Eingehen darauf überflüssig ist. Demjenigen, was siein dieser Beziehung gesagt hat, stimme ich vollkommen bei. Außerdem aber, daß unser schrift liches, heimliches Verfahren nicht volksthümlich ist, ferner nicht zur Ermittelung der Wahrheit führen kann, beruht es auch auf einer widerrechtlichen Basis. Sowohl der untersuchende, als der erkennende Richter vertritt, da es an einem öffentlichen Ankläger fehlt-, die Partei des Staats, von dem im Falle eines begangenen Verbrechens stets die Berufung an die Gerechtigkeit ausgeht. Der Richter ist mithin als Staatsbeamter Partei im Criminalproceß,und dennoch unter sucht und entscheidet er; eine Thatsache, welche gegen die ein fachsten und klarsten Rechtsprincipien verstößt. Hierin aber liegt die Nothwendigkcit eines-von den Gerichtshöfen abgesonderten öffentlichen Anklägers, der im Namen des Staats in Criminal- fällen das Recht aufruft, worauf dann die Richter nicht von Staats-, sondern von Rechtswegen einzuschreiten haben. Hierin liegt, nach meinem Dafürhalten, die Nothwendigkeit des Schwurgerichts. Ueberhaupt finde ich die Stellung unserer Richter und insonderheit der Untersuchungsrichter von solcher Beschaffenheit, daß ich mich vor der Hand nicht ent schließen kann, sic für unabhängig zu halten. Um dieses zu sein, sind sie, meinem Dafürhalten nach, zu sehr in die Hierarchie des Staatsverwaltungsorganismus verflochten. Sie haben zu viel .Obere, von denen sie abhängig sind, sie haben zu viel Herren, denen sie gleichzeitig gehorchen wollenund sollen. Ich muß bekennen, daß ich noch in neuester Zeit in meiner An sicht von der Abhängigkeit , unserer Untersuchungsrichter noch mehr bestärkt worden bin, seitdem ich die revidirte General instruction für die Amtshauptleute gelesen habe. In dieser heißt es tz.5: „Nücksichtlich des Justizwesens hat der Amtshauptmann Obsicht zu führen, daß die Rechtspflege in der untern Instanz, bei allen Gerichtsbehörden seines Bezirks, mit Einschluß der Stadt- und Patrimonialgerichte, schnell, unparteiisch und pünkt lich geübt werde. Gelangen in dieser Beziehung Gebrechen zu seiner Kenntniß, namentlich, daßdieProcesse und Untersuchungen verschlaft rc., die gesetzlichen Vorschriften nicht beobachtet und die Parteien übertheuert werden, oder sind sonst ähnliche Ungebühr nisse von ihm wahrzunehmen, so hat er über das, was 'er davon in Erfahrung gebracht, Anzeigen an das betreffende Appella- tionsgcricht zu erstatten, und dessen weitere Anordnung zu er warten;" so heißt es auch Z. 6: „Der Amtshauptmann hat die Aufsicht über die bei den Untergerichten angestellten Personen zu führen, und wenn sich Ungebührnisse oder sonst ihre amtlicheWirk- samkeit benachtheiligende Unordnungen dabei ergeben, deren Ab stellung .nicht schon durch Privatermahnung oder Mittheilung an den Dirigenten des Gerichts zu erlangen ist, hat er die vorge 2
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