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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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setzte obere Behörde davon kn Kenntnkß zu sctzen. Insbeson dere wird er, was daF Dienstpersonal bei den königlichen Gerichten betrifft, sich mit der Dienst fähigkeit jedes Einzelnen genau bekannt machen und darüber in den alljährlich an das Justizmini sterium einzureichenden Dienstlisten der königlich en Untergerichte pflichtmäßige Auskunft geben. Bei aller Hochachtung, die ich für die Amtshauptlcute hege, muß ich sagen, daß ich für Pie Unabhängigkeit eines Richtrrstandes, dessen Wohl und Wehe so sehr in ihre Hände gelegt ist, eben nicht einge nommen bin. Aus diesen Uebelständen ist denn der Nachtheil er folgt, daß unsere Criminaljustiz das Vertrauen des Volks nie gehabt hat und auch nach meinem Dafürhalten, wenn es bei dem Alten bleibt, nie erwerben wird. Um dieses zu beweisen, bedarf es keines langen Umgangs mit denjenigen Ständen, die hauptsächlich mit den Criminalgen'chten zu thun haben, es gilt dies natürlich von den niederen Ständen des Volks. Sehr leicht kann man sich überzeugen von den An sichten, welche diese Volksclassenüber das Recht und über die mit Vollziehung des Rechts betrauten Personen hegen, wenn man sich an die Sprüchwörter, welche so häufig im .Munde des Volks ge funden werden, erinnert. Das Volk sagt: „Juristen sind böse Christen. Advocaten sind Teufelsbraten. Das Recht hat eine wächserne Nase. Proccsse gleichen Kartenspielen, wer gut aus spielt, der gewinnt. Wer es kann, der thue es; ich für meine Per son muß sagen, daß ich mich nicht in dem Stande befinde, diese Sprüchwörter des Volks blos für ein müssiges Spiel des Witzes zu halten. Sehr auffällig sprach das Volk seine üble Meinung vom Gerichtswesen dadurch aus, daß es die mit den mecha nischen Arbeiten dabei beauftragten Personen, als Diener, Büttel und Frohne, fürehrlosundanrüchig erklärte. Sonst würde sich ein ehrliebender Bürger mit einem Gerichtsfrohn nie an einen und denselben Tisch gesetzt, nie mit ihm aus einem und demselben Glase getrunken haben. Offenbar sprach sich in dieser Ansicht nicht ein Merkmal der Hochachtung, sondern der Verachtung aus. Man bezeichnete diese Leute mir dem verächt lichen Ausdrucke: „Schergen", gewiß weil man sie für heim liche und feile Diener der Willkür und Tyrannei hielt; hatte sie das Volk für Diener der wahren Gerechtigkeit gehalten, so würde es nicht diese verderbliche Ansicht gefaßt haben, es würde auch diese Leute für nothwendige, nützliche und würdige Mit glieder, als Ringe in der Kette gehalten und ihnen nicht den ge bührenden Platz streitig gemacht haben. Wahr ist es, daß diese irrige Ansicht sich zum Theil, wenigstens in den Hähern Classen, verloren hat; immerhin ist sie aber den untersten Classen des Volks eigen geblieben und lebt noch in einer großen Zahl von Individuen fort. Immer noch verbindet das Volk mit der Idee der Criminaljustiz die der Furcht und des Schreckens; cs sicht in dem dazu gehörigen Personal seine heimlichen Feinde. Man sieht es für eine Calamität an, wenn Jemand in Untersuchung kommt. Man hüte sich, zu glauben, daß diese Ansicht darin ihren Grund habe, weil die Masse verderbt sei. Möge dies auch von einigen gänzlich verderbten Individuen gelten, von derGescmmt- heit gilt es nicht. Ist das Volk nicht geradezu verdorben, und ich denke, dem sächsischen Volke wird dies Niemand nachsagen mögen, so muß es die Richter als seine Freunde, als die Voll zieher der irdischen und göttlichen Gesetze betrachten. Dieser Stand der Sache hat aber auch einen sehr nachtheiligen Einfluß auf den Volkscharakter gehabt und hat ihn noch. Es dürfte dem Beobachter nicht schwer werden, dies an einer Reihe historischer Thatsachen nachzuweisen; doch würde dies hier zu weit führen, und ich erwähne daher nur soviel. Je der Schritt, den der Richter thut, jede Miene, die er annimmt, jedes Wort, das er spricht, jeder Buchstabe, den er schreiben läßt, wird mit dem größten Mißtrauen beobachtet, auch wenn es an reellen Gründen fehlt. Ich weiß aus eigner Anschauung, daß die pslichtgetreuesten Richter ohne allen Grund auf das Betrü- bendste beargwöhnt werden. Welche Erfolge soll die Justiz un ter solchen Umstanden hervorbringen? Geht man nun, einge denk dieser Uebelstände, deren Beseitigung das Wohl des Vater landes dringend erheischt, zur Prüfung des vorliegenden Gesetz entwurfs über, so findet man darin auch nicht die bescheidensten Erwartungen erfüllt, und. man muß der geehrten Deputation unbedingt beipflichten, wenn sie der Kammer anrathet, den Ge setzentwurf abzulehnen und um Vorlegung eines auf Mündlich keit und Oeffentlichkeit undAnklagepryceß basirten anderweiten Entwurfs zu bitten. Indem ich aber der Deputation beipflichte, bcdaure ich, daß sie unterlassen hat, der Kammer eine gleich zeitige Petition auf Einführung der Schwurgerichte nächst der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit zu empfehlen. Nur in der Annahme einer solchen Maßregel kann ich die Heilung für solche Uebel zu finden. Dadurch werden erst die Criminalgerichte, was ein jedes Gericht sein muß, wenn es wixksam sein will, volksthümlichwerden. Unsere gewöhn lichen Gerichtshöfe, deren Beibehaltung die Deputation wenig stens in der Hauptsache angenommen hat, stehen außer und überdemVolk. DieSphäre, in der sich die Mitglieder be wegen, und ihre Bildung ist keine volksthümliche, in ihnen waltet der Staatsmechanismus, und ihnen ist die Gerechtigkeit zu sehr Geschäftssache. Das Volk wird immer noch scheu vor den Lhüren stehen bleiben, selbst wenn die Verbrecher öffentlich und mündlich gerichtet werden. Die Geschwornengerichte hingegen heben ihre Mitglieder le benslänglich oder für einen bestimmten Zeitraum aus dem bes sern Theile der Gesellschaft, um nach ihrer Ueberzeugung Recht zu finden, vorzüglich die Thatsache aus- zu Mitteln, doch keineswegs unabhängig von Beweisstücken, Zeugnissen und Anzeigen. Der Geist dieser Einrichtung will, daß die Gesellschaft durch Erwählte, also repräsentativ dasRecht, zu richten, ausübe, daß auf diese Weise die Un abhängigkeit der richterlichen Gewalt von der Staatsgewalt gesichert und zumSchutze derEin- zelnen eine Behörde dastehe, welche nicht nach juridischer Berechnung, sondern nur nach dem Eindrücke, den dasGanze auf sie macht, und nach freier richterlicher Ueberzeugung die Thatsache,
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