Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
333 ob ein Vergehen, ob wirklich Strafwürdigkeit vorhanden sei, feststelle; hierin und in der dem Besten des Volks gesicherten Mitwirkung liegt nach meinem Dafürhalten das einzige Mittel, das Criminalgerichtswesen volksthümlkch zu machen. Durch Einführung dieses Instituts wird nicht nur den gerügten Mangelndes Criminalwesens abgeholfen, sondern es werden auch für die Gerechtigkeitunschätzbare Wor theile gewonnen. Unsere Criminaljustiz wird und muß menschlicher werden, weil der Schuldige in seiner ganzen Individualität vor seine Richter, seine Mitbür gergestellt wird. Das bisherige Criminalverfahren hat es hauptsächlich mit dem Verbrechen zu schaffen, und der Verbre cher tritt dabei in den Hintergrund und scheint nur insofern bedeutsam, als er der Gegenstand ist, an dem die Strafe vollstreckt werden soll. Hierin erkenne ich einen großen Mangel der Criminalgesetzgebung; denn die Strafe ist nicht dem Ver brechen, sondern dem Verbrecher anzupassen. Nach den Erfahrungen, welche in den Ländern gemacht worden sind, wo das Schwurgericht besteht, vermittclt es dies auch stets, oder versucht es wenigstens. Dies ergibt sich daraus, daß ihm die Rechtsgelehrten den Vorwurf machen, die Lhatfrage anders zu entscheiden, als das betreffende Strafgesetz, unter welches das Ver brechen dem Wortlaut nach subsumirt zu werden pflegt, erwarten läßt. Daran hat man die Geschwornen sogar durch legislatorische Maßregeln zu hindern gesucht und dies als hauptsächlichen Fehler der Schwurgerichte angeführt. Ich möchte indessen diese Eigen- thümlichkeit dem Geschwornengericht nicht zum Vorwurf machen- Ich finde darin mehr ein bedeutsames und wohl zu unterstützen des Bemühen, die Mängel, welche jedem positiven Straf gesetz, wenn es auf das Individuum angewendet werden soll, ankleben, auszugleichen und zu neu- tralisiren. Das Schwurgericht macht die Gerechtigkeit menschlicher, und die Gerechtigkeit soll nicht starr und steif sein. Jetzt haben wir in uNsern Criminalerkenntnissen viel abstrakte Rechtsgelehrsamkeit.' Mit dem Schwurgericht bekommen wir auch Gerechtigkeit. Man wird sagen, unser Volk sei für das Schwurgericht noch nicht reif genug; ich frage aber: sind wir weniger reif, als die Franzosen und Engländer? sind wir weniger reif, als unsere Brüder am Rhein? Ist das Volk nicht reif, welches sich mit seiner Regierung die Gesetze selbst gibt, seine Grmeindeangelegenheiten selbstständig verwaltet, sich eine In dustrie geschaffen hat, welche vom Auslande bewundert und be neidet wird? Liefert dieses Volk nicht schon zu dem Criminalge- richt die Gerichtsbeisitzer; sollte es dies nicht auch in der Folge in Gemäßheit des Entwurfs thun? Sagten von diesem Volke nicht auch die Gegner des Schwurgerichts, der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit in der ersten Kammer: „Es urth eilt ni cht nach dem bloßen Wortschall, es läßt sich nicht durch Ideen hinrcißen, sondern es prüft genau und ge wissenhaft. — Ich trete aus diesen Gründen dem Deputa tionsgutachten bei, behalte mir vor, einen Antrag einzubringen gegen den Gesetzentwurf. Staatsminister v. Könneritz: Die Wahrnehmung, daß die Strafanstalten sich gefüllt haben, will das Ministerium nicht leugnen. Ob in Folge der Vermehrung der Verbrechen, oder in Folge einer größer» Thätigkeit der Gerichte, darüber entscheiden zu wollen, ist nicht möglich. Wenn aber der Abgeordnete glaubt, daß der Grund davon in unserm Verfahren liege, so geht er zu weit. Dieselbe Erfahrung wird auch in andern Ländern gemacht, auch in Ländern, wo das öffentliche Verfahren stattsindet. Nach dem Bericht des preußischen Justizministers über die Rechts pflege im Jahre 1839, Seite 153, kommt in den preußischen Rheinprovinzen, wo das öffentliche und mündlicheVerfahren be steht, auf 20 Einwohner 1 Verbrecher, während in den alten Provinzen Preußens, wo das öffentliche Verfahren nicht besteht, nur erst auf 39Einwohner 1 Verbrecher kommt. Ich ziehe daraus durchaus nicht den Schluß, daß dies eine Folge des öffentlichen mündlichen Verfahrens sei, da die Lebensverhältniffe der Ein wohner in den Provinzen hierauf einen Einfluß äußern könnten. Auch füge ich aus dem Berichte hinzu, daß die große Ueberzahl in den Rheinprovinzen nicht gerade in schweren, sondern leichten Verbrechen besteht. Doch wird der Abgeordnete hieraus wenig stens soviel abnehmen, daß man dem schriftlichen Verfahren die Vermehrung der Verbrechen nicht Schuld geben könne. In Be ziehung auf das, was der Abgeordnete über das Vertrauen zur Justiz sagt, und über die Sprüchwörter, die er dafür anführt, überlasse ich das Urtheil der Kammer. Daraus, daß man sonst die Diener des Gerichts für ehrlos gehalten, würde gewiß ein Schluß auf Mißtrauen gegen die Rechtspflege nicht gezogen wer den können. Das Gesetz that es. . Auch die Schäfer galten für ehrlos, und das Volk wird die Schäfer gewiß nicht als seine Feinde betrachtet haben. Wenn der Abgeordnete endlich an führte, es betrachte es Jeder für eine Calamität, wenn er in Untersuchung komme, so möchte ich wohl wissen, in welchem Lande und nach welchem Verfahren man es für eine Wohlthat betrachte. Secretair Abg. Rothe: Die uns vorliegende Principflage über Mündlichkeit, Oeffentlichkeit undAnklageprocest mit Staats anwaltschaft hat theils durch gefeierte Publicisten und die dem Gesetzentwürfe beigegebenen Motive, theils durch die Berichte der geehrten Deputationen beider Kammern, theils endlich durch die im jenseitiger hoher Kammer vorgewesenen Verhandlungen nach allen Richtungen hin eine so reiche Beleuchtung gefunden, daß es sich, zu Vermeidung von Wiederholungen, lediglich darum handelt, seine aus diesem wissenschaftlichen Meinungskampfe her- vorgegangene, von allem äußern Einfluß freie Ueberzeugung und seine Ansichten über das Für und Wider auszusprechen. Nun muß auch ich, nach einer zurückgelegten 25jahrigen Dienst zeit, die von mehren Seiten her gerügten und noch gestern in diesem Saale zur Sprache gebrachten Mangel unsers zeitheri- auf Einführung der Schwurgerichte, wenn die Redner, welche gen Crimmalverfahrens größtentheils als begründet anerkennen, . „ . - . . anerkennen, daß es nvthig fällt, ihnen abhülfliche Maße zu geben, sich haben cinschreiben lassen, gesprochen haben, und erkläre mich Darf ich nun unter dem von unserer verehrten Deputation zur II. 18. »
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder