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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Zeit und bleibt mit veränderter Zeit deswegen doch ein Mangel, ein Fehler, ein Irrthum. Ein anderer Vorwurf wird gemacht, wenn davon die Rede ist, daß Oeffentlichkeit die Mög lichkeit einer Controle über die Gerichte darbiete. Man wendet nämlich ein, das Volk sei nicht dazu befähigt, könne die Richter ganz und gar nicht controliren. Ein beklagenswerthes Mißver- ständniß! Wer — möchte ich fragen — soll denn anwesend sein? und was bedeutet eine solche Controle? Es leuchtet ein, daß ebenso wenig von der Gesammtheit eines ganzen Volkes, als von einer nach Willkür festgestellten Minderzahl desselben hier die Rede sein kann. Es kommt also auf Begriffe, nicht auf Zahlen an. Der Gedanke allein, die Möglichkeit der Oeffent lichkeit macht schon die Oeffentlichkeit selbst aus. Die Gerichts handlung, das Gericht wird abgehalten zwischen Personen, welche unmittelbar, thätig oder leidend, dabei bctheiligt sind. Daraus ergibt sich als Gegensatz, daß unter allen außer und neben der Gerichtshandlung anwesenden Personen Nichtbe theil i g t e zu verstehen sein müssen. Ich halte aber die Anwe senheit Nichtbetheiligter für nothwendig, nicht sowohl um der Richter willen, als um der Parteien, um der Angeklagten und um ihres eignen Rechts, um ihrer selbst willen. Ich halte sie zunächst der Angeklagten wegen für nothwendig, damit für diese eine Bürgschaft vorhanden sei für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit jeder richterlichen Handlung, damit eine sofor tige unmittelbare Beruhigung entstehe hinsichtlich der Form und des Wesens des ganzen zwischen Richter und Parteien obschwe benden Verhältnisses. Ich will mich nicht in diese Doctrin zu tief einlassen. Man mag ganz füglich, was ich hier andeutete, eine Controle nennen, ob ich schon das Schwankende dieser Be zeichnung insofern zugebe, als sonst in jedem Verhältniß derCon- trolirte und Controlirende gleich bctheiligt und in dieser Be ziehung sich gleichgestellt sind. — Ein Rückblick in die Geschichte und auf die alte deutsche Gerichtsform führt uns jederzeit auf die Nothwendigkeit der Anwesenheit Unbetheiligter beim Ge richte. Man sage nicht, und es ist das in der hohen jenseitigen Kammer von hochgeehrten Rednern gesagt worden, daß die Zeit unserer alten Vorfahren nicht geeignet gewesen sei, um von ihr noch heute Etwas für uns zu entnehmen. Gerade hiergegen würde ich mich auf bedeutende Autoritäten stützen können, wenn überhaupt Autoritäten Gründe waren. Gerade die Idee von der rechtlichen Nothwendigkeit der unbetheiligten Anwesenden ist es, welche dem alten deutschen öffentlichen Gerichtsverfahren zum Grunde gelegen hat; sie hat sich in ihren Resten bis aufunsere Lage erhalten. Sie hatte sich erhalten indem, freilich bei uns zur leerenForm herabgesunkenen hochnothpeinlichenHalsgerichte, und es ließe sich immer die Frage aufwerfen, ob dieser tobten Form nicht aufs Neue Leben, Wesen und Bedeutung zu geben gewesen wäre. Ich halte aber die Anwesenheit unbetheiligter Zeugen noch für nothwendig um ihrer selbst, um ihres eignen Rechts willen, und dies, meine Herren, führt mich endlich auf den gleichfalls gehörten Einwand, daß Mündlichkeit und Oeffent lichkeit, daß der Anklageproceß gefordert werde, weil darin ein politisches Recht, eine politische Institution enthalten sei- Ich fürchte nicht, daß dieses eine wunde Stelle sei, deren Berüh rung man vermeiden wolle. Ich kenne zu dieser Befürchtung kcipen Grund, und wenn ich einen wüßte, würde ich ihn zu be seitigen haben. Zur Unterstützung der Behauptung eines poli tischen Rechts pflegt man wohl die Geschwornengerichte in den Vordergrund zu schieben, wenn man nicht dieselben geflissentlich nur von fern gleichsam als ein Gespenst erblicken lassen will. In sofern nun durch Geschwornengerichte ein vermeintliches, oder wirkliches politisches Recht gefordert würde, kann ich mich der Ausführung eines solchen überheben, da Geschwornengerichte nicht beantragt sind und ich bei uns mich nicht dafür erklären würde. In der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit liegt aber allerdings ein politisches Recht, und zwar ein sehr wichtiges po litisches Recht, welches, nach meiner Ueberzeugung, von dem constitutionellen Staatsorganismus nicht nur unzertrennlich ist, sondern auch mit demselben im höchsten Einklänge steht. Je mehr, meine Herren, die Vorstellung Raum und Boden ge winnt, daß durch jedes Verbrechen nicht allein der Beschädigte selbst, sondern die Gesammtheit des ganzen Volkes, der Staat, der ganze gesellige Zustand der Menschen verletzt und gefährdet wird, um desto wichtiger und bedeutungsvoller erscheint das In teresse, welches von dem gejammten Volke am Strafrechte ge nommen wird; um desto wichtiger und unabweislicher erscheint das Recht, von dem Strafverfahren Kenntniß zu nehmen und von der Rechtmäßigkeit der Strafe sich zu überzeugen. Die Be griffe von den nothwendigen und unausbleiblichen Folgen jedes Verbrechens, sie mögen nun im strafenden Gewissen des Misse- rhäters, oder durch die rächende Hand der Justiz sich kundgeben, die Begriffe vom Gesetz, als dem Höchsten, was auf Erden ver letzt werden kann, vom Richteramt, das von Jedem zu Schutz und Trutz angerufen wird, vom Gerichtsverfahren, das sich gleich bleibt auf allen Stufen des Staatslebens, diese Begriffe, meine Herren, gehören zum geistigen Eigenthume einer Nation; an der Gebahrung mit diesem geistigen Eigenthume hat sie ein unbestreitbares Recht. Sollte ihr wohl diese Gebahrung ent zogen werden, da die Gebahrung mit ihren materiellen Gütern ihr nicht fremd, nicht unzugänglich bleibt? und diese letztere wieder, mit allen ihren köstlichen Folgen und Ermächtigungen, der Vertretung, des Antrags, der Beschwerde, würde sie eine Bedeutung haben ohne jene höhere Gebahrung mit den geisti gen und idealen Schätzen? — Welches die Folgen dieser Bcra- thung, welches vielleicht die Folgen eines von der Mehrheit der ersten Kammer abweichenden Beschlusses sein werden, wage ich nicht zu bestimmen. Eines nur sei mir gestattet hinzuzufügen. Betrachte ich nach einigen ihrer Schriften und Aeußerungen die Vertheiviger des alten schriftlichen, geheimen Inquisitionsverfah rens, so will es mich bedürften, als erblickte ich ruhmvolle Strei ter, kämpfend mit allen Waffen des Scharfsinns, der Gelehrtheit und der Erfahrung, aber kämpfend im Rückzüge, des Bodens immer mehr verlierend und Zugeständnisse immer mehr gewäh rend: der Kampf wird noch eine Weile schwanken; auf welche Seite aber endlich und zuletzt der Sieg sich wenden werde, das scheint mir nicht zweifelhaft. —
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