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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Es ist vollkommen wahr, daß der erkennende Richter, um ein gründliches und sachgemäßes Erkenntniß zu fallen, die Aus sagen der Vernommenen wörtlich erfahren müsse, aber ebenso wahr ist es auch, daß dies auf dem Wege des Jnquisitionspro- cesses unmöglich ist, sondern nur auf dem Wege des mündlichen Verfahrens erlangt werden kann. Gesetzt aber auch, was ich durchaus leugnen muß, es könnten die Aussagen der Vernomme nen in den Protokollen wörtlich wiedcrgegeben werden, so wür den sie dennoch zu den erkennenden Richtern, wenigstens zu einem großen Theile derselben nicht gelangen. Denn da unsere Spruch- collegien collegialisch verhandeln, so würde sie im günstigsten Falle nur der Referent lesen, die übrigen Mitglieder des Colle giums müßten sich immer mit einem mehr oder weniger vollstän digen Auszuge begnügen, den ihnen der Referent mitzutheilcn für gut befände. Hierin, meine Herren, liegt nach meinem Da fürhalten eine große Gefahr für den Angeschuldigten, eine gefähr liche Klippe für die Handhabung der Gerechtigkeit! Denken Sie sich, daß ein Referent die Acten nicht vollständig, nicht aufmerk sam liest, oder ihren Inhalt ungenau auffaßt, so würden seine Collegen, und wären sie die allerwürdigsten und gelehrtesten Priester der Themis, in der Regel ein falsches Urtheil fällen müs sen , weil sie das Sachverhältniß nur aus einer ungenauen Mit theilung kennen gelernt hätten. Der Herr Regierungscommisiair bemerkte, es könne eine Garantie gegen solche Uebelstande durch die Einführung des Correfcrats gegeben werden. Ich will nicht verkennen, daß sich manche Gründe für diese Einrichtung anfüh ren lassen; indessen muß ich auch bemerken, daß einige Bedenken dagegen zu sprechen scheinen. Durch das Correferat in Criminal- sachen würde eine längere Zeit zum Verspruch der Acten erforder lich werden und die Processe länger dauern. Es würden aber auch zugleich die Geschäfte der Spruchcollegien wachsen, und daraus die Nothwendigkeit folgen, mehre neue Richterftellen einzu führen, welcher Umstand bald nachtheilig auf unser Budjet zurückwirken würde. Als eine anderweite Garantie gegen die sen Uebelstand ist — dünkt mich — in den Motiven der I n- stanzenzug angeführt worden, vermöge dessen unrichtige Er kenntnisse erster Instanz in der zweiten wieder gut gemacht werden könnten. Ich gestehe, daß ich ein so großes Gewicht darauf nicht legen kann; denn erstens gilt bei uns der Grundsatz iu llurlus uou rsioruikUur, und es kann daher die ungerechte Frei sprechung eines Schuldigen in zweiter Instanz gar nicht wie der gut gemacht werden. Zweitens kann aber auch die ungerechte Werurtheilung eines Unschuldigen durch ein zweites freispre chendes Erkenntniß in zweiter Instanz vollständig nicht wieder gut gemacht werden, weil ein solches Erkenntniß nicht im Stande ist, für die durch eine längere Haft und durch das erste Erkenntniß erfahrene Ehrenkränkung gehörigen Ersatz zu bewirken. Ein zweiter Vortheil, den mir die Mündlichkeit vor der Schriftlichkeit vorauszuhaben scheint, ist der, daß durch sie der erkennende Rich ter weit mehr in Stand gesetzt wird, die Z u r e ch n u n g s fä h i g- keit des Jnculpaten zu beurtheilen, aus dem einfachen Grunde, weil, um die geistige Eigenschaft des Angeschuldigten kennen zu lernen, es seiner persönlichen Bekanntschaft bedarf. Demnächst habe ich zu erwähnen, daß sich mit der Mündlichkeit auch manche Vortheile der Schriftlichkeit vereinigen lassen, während ausschließ liche Schriftlichkeit die Vortheile der Mündlichkeit gänzlich un möglich macht. Schon Vater Homer nennt das Wort „geflü gelt", und wenn es ein Mittel gibt, dieses geflügelte Wort festzu halten, wo es darauf ankommt, so thut man wohl, sich dessen zu bedienen; ein solches Mittelist die Schriftlichkeit, welche allerdings als alleinige Unterlage des Erkenntnisses nicht genügt, aber als ein Hülfs mittel desselben nicht zu verschmähen ist. Dies ist auch der Grund, weshalb in den Ländern, wo mündliches Ver fahren eingeführt ist, eine schriftliche Voruntersuchung stattfindet und weshalb selbst bei dem mündlichen Hauptverfahren Protokolle gehalten werden, welche dazu bestimmt sind, einige wichtige Mo mente, namentlich Abänderungen früherer Aussagen, wiederzu geben. — Endlich aber, und ich gestehe, es ist dies ein Gegenstand, worauf ich besonders Gewicht lege, wird durch die Mündlichkeit eine Beschleunigung des Criminalverfahrens ermöglicht. Die Verzögerung der Justiz kommt der Verweigerung derselben, wenn auch nicht gleich, aber doch ziemlich nahe, und ich halte es für die erste Pflicht des Staates, auf möglichste Beschleu nigung der Processe hinzuwirken. In dieser Beziehung gewährt die Mündlichkeit einen entschiedenen Vortheil. Wahrend bei dem schriftlichen Verfahren das erkennende Gericht und die Ver- theidiger des Angeschuldigten besondere Fristen bedürfen, um ihre Arbeiten vorzubereiten, dient beim mündlichen Verfahren die näm liche Frist, — das Schlußverfahren — zu beiden Zwecken zu gleich. Außerdem fallen aber auch bei dem mündlichen Verfah ren manche zeitraubende Jnterlocute weg, welche bei dem schrift lichen Verfahren nichtzu vermeiden sind, wenn es darauf ankommt, Dunkelheiten, Widersprüche in Aussagen der Zeugen oder des Angeschuldigten aufzuklären. Wenn ich den Herrn Justizmi nister richtig verstanden habe (und wenn es nicht der Fall sein sollte, so bitte ich ihn, mich zu berichtigen), äußerte er in der gestrigen Sitzung, daß das Jnstructionsverfahren im mündlichen und öffentlichen Verfahren ebenso viel Zeit wegnehmen müsse, wie das Untersuchungsverfahren bei dem Jnquisitionsprocesse. Staatsminister v. Könneritz: Wenn es so gründlich ge schehen soll, wie es denn nach dem Vorschläge der Deputation auch bei uns eintreten soll, so glaube ich allerdings, cs würde ebensoviel Zeit rauben. Nicht überall (über England habe ich mich schon in der ersten Kammer geäußert) — nicht überall viel leicht nach dem Princip, denn wenn allerdings die Vorunter suchung nur die nöthigen Beweismittel herbeischaffen soll, durch deren Benutzung nachher die Beweisaufnahme im unmittelba ren Verfahren erfolgen soll, dies im Princip des französischen Processes liegt, so wird allerdings die Voruntersuchung kürzer sein. Es kommt nur darauf an, die Zeugen zu ermitteln, die über die Thatfachen Etwas auszusagen wissen, und in der öffent lichen Audienz bei der Verhandlung vorzuführen, wo die Beweis aufnahme erfolgt; dies ist die eigentliche Bedeutung der Vor untersuchung, im Berhältniß zur Hauptuntersuchung, wie sie auch von Schriftstellern aufgefaßt wird. Aber praktisch gestaltet s sich die Sache nicht so, selbst in Frankreich nicht, denn noch im
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