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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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vorigen Herbst hat der Iustizminister in Frankreich an alle General- procuratoren den Befehl gegeben, keinen Zeugen vor die öffent liche Audienz zu führen, den sie nicht vorher in der Vorunter suchung hatten abhören lassen. Würde es nun fernergewiß nicht nur unzweckmäßig, sondern auch hart gegen den Verdächtigen sein, einen Zeugen abzuhören, und ihn künftig gegen den An geschuldigten zu gebrauchen, ohne ihn zuvor mit dem Verdäch tigen zu confrontiren, da ja hierdurch der beschwerende Um stand sich sofort erledigen kann, so wird auch eine Confrontation in der Voruntersuchung einzutreten haben, und so wird in der Ausführung die Voruntersuchung wohl ebensoviel Zeit umfassen, als bei uns vom Beginn der Untersuchung an bis zur Defension verfließt. Abg. v. Watzdorf: Ich sehe mit großer Freude, daß ich die Ehre habe, in der Hauptsache mit dem Herrn Justizmi nister gleicher Meinung zu sein, und ich brauche nur hinzuzu fügen, daß die Voruntersuchung bei dem mündlichen Anklagever fahren weit kürzer sein muß, weil der untersuchende Richter blos das Material für die anderweite Untersuchung zu geben hat, einen bloßen Leirfaden für das Hauptverfahren, während er bei dem Jnquisitionsprocesse das Material zu dem Erkennt- niß liefern muß. Staatsminister v. Könneritz: Das ist im Principe gewiß richtig; allein in den Staaten, wo man das französische Ver fahren nachgeahmt hat, und wie man es gerade uns anempsiehlt, in Italien, in der Schweiz, in den Niederlanden, ist die Vorunter suchung viel umständlicher, so daß auch einige Rechtslehrer, wie Mittermaier, sagen, dort geschehe die eigentliche Untersuchung in einer schriftlichen Voruntersuchung, was zu einem andern Resul tate führt. Denn dann ist die Verhandlung in der öffentlichen Audienz nicht sowohl die eigentliche Beweisaufnahme, sondern eine Wiederholung der Voruntersuchung, ich möchre sagen, eine Verificirung der in der Voruntersuchung erlangten Aussagen. Abg. v. Watzdorf: Ich gehe nun über zu dem Anklage- proceß. Vergleiche ich ihn mit dem Jnquisitionsproceß und be trachte ich zunächst den geschichtlichen Ursprung dieses letztem, so muß mich schon dieser einigermaßen bedenklich machen und be stimmen, dem Anklageproceß den Vorzug zu geben. Der Jnqui sitionsproceß wurde bekanntlich von dem Papst Jnnocenz III. eingeführt, und war vorzugsweise dazu bestimmt, das wankende Gebäude der päpstlichen Hierarchie gegen die Einwirkung der Kirchenverbefserung zu schützen, die sich schon in jener Zeit durch unzweideutige Vorboten ankündigte. Man muß den Päpsten das Zeugniß geben, daß sie die geschicktesten und consequentesten Despoten waren, welche die Geschichte aufzuweisen hat; auch läßt sich nicht leugnen, daß das von ihnen gewählte Mittel dem Zwecke vollkommen entsprach. Denn demJnquisitionsproceß ist es großen- theils zu verdanken, daß Italien, Frankreich, Spanien und ein großer Th eil Deutschlands der geistlichen Oberherrschaft der Päpste nicht verloren gingen. Daß ein Mittel, was der geistlichen Hierarchie so treffliche Dienste geleistet hat, auch für weltlichen Despotismus nicht zu verachten sei, mußte dem klugen, nach Weltherrschaft strebenden Karl V. bald einleuchten, und es erklärt sich hieraus, daß der Jnquisitionsproceß in seiner hochnothpeinli- chen Halsgerichtsordnung eine vollständige gesetzliche Begründung fand. Dagegen mußte die Verpflanzung des Jnquisitionsproceffes nach protestantischen Landern allerdings befremden, hatte nicht in jener Zeit der Anklageproceß an einem sehr bedenklichen Mangel gelitten. Dieser Mangel war das System der Privat anklage, in Folge dessen der Fall häufig eintrat, daß manche Ver brechen unbestraft blieben. Diesem Mangel ist aber durch die neuern Gesetzgebungen durchgängig abgeholfen worden, indem in allen Ländern, wo der Anklageproceß eingeführt ist, zugleich das Institut des Staatsanwaltes besteht, wodurch alle und jede Verbrechen, abgesehen von einer Privatanklage, zur Unter suchung und Bestrafung gelangen. Im Verein mit der Staats anwaltschaft glaube ich aber dem Anklageproceß vor dem Jn- quisitionsproceß entschieden den Vorzug geben zu müssen, weil durch den Anklageproceß die unnatürliche Vereinigung dreier verschiedenartiger und sich gegenseitig aufhebender Functionen des Anklägers, des Wertheidigers und des Richters aufhört, diese drei Functionen vielmehr, wie es sich gehört und gebührt, auch drei verschiedenen Personen übertragen werden, diejenige Voll kommenheit, durchlwelche cs möglich wird, die Interessen der An klage und der Vertheidigung mit gleicher Unparteilichkeit zu be rücksichtigen, um darauf einen gerechten Richterspruch zu gründen, glaube ich wohl beider Gottheit, nicht aber bei Menschen suchen zu müssen. — Und nun zum Schluß noch einige Worte über die O effentlichkcit. Es läßt sich nicht leugnen, daß sie selbst in strafrechtlicher Beziehung manche erhebliche Vor theile gewährt, daß durch sie zuweilen neue Beweismittel darge boten werden, und daß sie namentlich geeignet ist, den in seiner Pflicht schwankenden Richter darin zu erhalten. Vorzugsweise aber bewährt sie sich in politisch er Beziehung fürcoüstitu- tio nelle Staaten. Käme die Oeffentlichkeit des Strafpro- cesses in einem österreichischen oder russischen Staatsrath zur Sprache, so würde ich als Mitglied desselben aus naheliegenden Gründen Bedenken tragen, die Oeffentlichkeit für diese Staaten zu empfehlen. Anders gestaltet sich diese Sache in constitutio ne l l e n Ländern. In diesen ist jeder Staatsbürger durch die Ver fassung aufgefordert, mittelbar oder unmittelbar an der Gesetzge bung Antheil zu nehmen, woraus wiederum die Nothwendigkeit folgt, daß er nicht nur von den Gesetzen selbst, sondern auch von der Art und Weise der Anwendung derselben Kenntniß erhalte. Na mentlich, meine Herren, sind wir durch unsere Stellung aufgefor dert, die Ausübung der Justiz zu überwachen. Wenn Jemand an mich die Frage richtete: Wie wird in Sachsen die Criminal- justiz gehandhabt? so würde ich ihm nicht ohne Beschämung zur Antwort geben müssen: „Ich weiß es nicht." Nur vermuthungs- weise würde ich hinzufügen, daß diese Ausübung sehr mangel haft sein müsse, weil sie nach meinem Dafürhalten auf nicht zu billigenden und mangelhaften Grundsätzen beruhe. — So verei nigen Sie sich denn mit mir, meine Herren, unter die Fahne des Deputationsgutachtens und stimmen Sie mit mir für Mündlich keit, Oeffentlichkeit und Anklageverfahren, und gegen ausschließ-
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