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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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andere Menschen, und wer mag leugnen, daß, fern von Vorsatz, doch zuweilen dieser oder jener Untersuchung sich Etwas beimischt, was auf dem Prüfsteine der strengen Wahrheit nicht besteht, ebensowenig als sich bezweifeln läßt, daß der erkennende Richter diesen oder jenen Ausdruck in einem andern Sinne auffaßt, als der war, den der untersuchende Richter in selbigen gelegt wissen wollte. Und dennoch, dennoch soll man noch an die Vorzüge der Schriftlichkeit glauben! Dennoch soll sich der Richter be ruhigen, wenn er nur sieht, daß sein Erkenntniß mit den Acten übereinstimmt! Wie aber dann, wenn dereinst in der Brust des erkennenden Richters die Idee emporsteigt und sich festsetzt, es wäre doch wohl möglich, daß die protokollarischen Niederschrif ten nicht Alles so treu gegeben; wenn sich seiner Seele der Ge danke bemächtigt: du hast diesen oder jenen Ausdruck doch wohl anders genommen, und wenn daran sich die Gewissensbeängsti- gungen knüpfen: du hast doch wohl diesen oder jenen Angeschul digten zu hart bestraft, dein Kopf war nur der Spielball für den untersuchenden Richter; wie soll man auch dann noch ihm zu rufen: du mußt glauben, was in den Acten steht; einen andern Weg, die Wahrheit zu finden, sollst, kannst und darfst du nicht einschlügen? Sollte dies wirklich die Meinung der hohen Staats regierung sein? Und wenn wir sie dennoch so beharrlich finden, wie wir noch jüngst voU einem Manne in diesem Saale gehört haben, von einem Manne, den ich wahrhaft hochachte, von dem ich wünschte, daß er sich in Deutschland an die Spitze der Re form stellte, dem ich wünschte, daß noch ferne Generationen ihn preisen, ja daß selbst das Kind in der Wiege seinen Namen als erste Laute lallen möchte, so kann man sich dies nicht anders erklären, als dadurch, daß die Bedenken, welche mein Inneres so tief ergreifen, in ernster, feierlicher Stunde nicht so mahnend vor die Seele traten!— Diese der Erreichung der Wahrheit entgegenstehenden Hindernisse werden aber beseitigt, wenn man sich dem Systeme zuwendet, welches die Deputation empfiehlt, wenn man Mündlichkeit, wenn man Oeffentlichkeit dem künf tigen Strafverfahren unterlegt. Zwar findet Mündlichkeit schon bei dem gegenwärtigen inquisitorischen Verfahren statt; denn es wird der Angeklagte mündlich befragt und er muß mündlich antworten. Allein die Mündlichkeit, um die es sich hier handelt, ist, wie bereits erwähnt worden, ganz etwas Anderes; sie ist die Einrichtung, vermöge deren die hauptsächlichsten Theile des Strafprocesses in Gegenwart des erkennenden Richters vorgenommen werden. Dies ist — ich will nicht auf weitere Auslegungen und Erläuterungen dieses Protestes ein gehen, da man denselben schon sattsam dargestellt hat — dies ist der naturgemäße Gang, daß derjenige, welcher zu strafen hat, den zu Bestrafenden selbst fragt: Hast du die Lhat begangen? Unter welchen Umständen hast du sie verübt? Was hat dich dazu bewogen? Dies ist der Weg, den man im Privatleben ein schlägt, und es ist nicht zu ersehen, warum man diesen von der Natur vorgezeichneten Weg verlassen. Ein ewiges Gebrechen des Inquisitionsprocesscs ist es, daß er diesen Weg, zur Wahrheit zu gelangen, nicht offen läßt. Daß zur Findung eines richtigen Er kenntnisses durchaus nothwendig ist, daß der erkennende Richter II. 18. den Angeklagten und die Zeugen selbst sehe und höre, davon hat neuerlich noch ein vaterländisches Spruchcollegium Beweis ge geben, indem es sich bewogen gefunden, zu Aufhellung von Dun kelheiten den Angeklagten und die Zeugen selbst zu befragen, und sich dazu nicht des Mittels des Untersuchungsrichters bediente. Dieses Ereigniß, wozu ein vaterländisches Spruchcollegium sich doch nur durch die Ueberzeugung gedrungen fühlen konnte, daß die Wahrheit nur durch eigene Anschauung zu gewinnen sei, dürfte ein sprechendes Zeugniß für den hohen Werth der Mündlichkeit abgeben. Und wenn der erkennende Richter dies schon fühlt, dann, glaube ich, dürste die Gesetzgebung eilen müssen, diesem Verlangen zu entsprechen. Ich halte dies für eine heilige Verpflichtung, gegen den erkennenden Richter ihn in eine Lage zu bringen, in welcher er sein Erkenntniß vor seinem Gewissen streng verant worten kann, und ihn nicht zu nöthigen, zu Schlüssen und Folge rungen die Zuflucht nehmen zu müssen, die sehr oft des sichern Bodens entbehren. Im Interesse des erkennenden Richters mit hin auch, und nicht blos um der Sache, nicht blos um des Ange klagten willen, ist zu wünschen, daß das zeitherige Verfahren ver lassen werde, bei dem es unmöglich ist, daß der erkennende Richter die nöthige und ihm wahrhaft zu wünschende Beruhigung finde. Aber auch im Interesse des untersuchenden Richters muß ich wünschen, daß das gegenwärtige Verfahren verlassen werde, welches dem Untersuchungsrichter eine widernatürliche und über menschliche Stellung anweist, und zu einem Verfahren über gegangen wird, vermöge dessen es ihm möglich wird, mit Ernst und Ruhe, fern von Leidenschaft, des richterlichen Amtes schönste Zierde, die Unparteilichkeit, zu üben. Uebcrmenschlich sind die An forderungen, welche man an den Untersuchungsrichter stellt, wenn man ihm zumuthet, die Stellen des Anklägers, des Inquirenten, des Protokollanten, des Vertheidigers und oftmals auch des er kennenden Richters zu übernehmen. Dieser Vier- oder Fünfeinig keit zu genügen, ist der Mensch nicht im Stande, man sage, was man wolle; selbst den Versicherungen der .ältesten und erfahren sten Inquirenten kann man nicht glauben, sie tauschen sich selbst, ohne es zu wissen, und wenn nicht die Macht der Gewohnheit, das Ueberhäufen der Geschäfte so Manches ausgliche und ver wischte, so würde kn der Brust dieses oder jenes Inquirenten Zweifel und Bangen sich erheben, die gar sehr sein Gewissen be unruhigen und ängstigen müssen, wenn ersich die furchtbar schreck liche Gewalt recht lebendig denkt, die in seiner Feder, in der Wahl eines einzigen Ausdruckes ruht. Man entbinde daher den Unter suchungsrichter von diesen Bürden; man befreie ihn von der un würdigen Treibjagd nach Geständnissen, die der Jnquisitions- proceß in seinem Gefolge führt; man nöthige ihn nicht, zu List und andern Inquisitionskunstgriffen seine Zuflucht zu nehmen; man lasse ihn mehr als Freund, denn als unerbittlichen Feind dem Angeschuldigten erscheinen; man theile die Pflichten, die man ihm auferlegt, unter dem Ankläger und-Vertheidigerund gebe allen bei einer Untersuchung thätigen Gliedern eine Stellung, wie sie dem Ernste und der Würde der Justiz überhaupt und insbesondere der Criminaljustiz entspricht. — Eine einzige Bemerkung, hoch geehrteste Herren, verstaMn Sie mir noch, und ich ende, es ist die: F *
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