Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
daß man sich wohl hütet! kann, Verbrechen zu begehen, eine Vor sicht aber auf Erden sich nicht findet, gegen eine Untersuchung sich zu schützen; den Reichsten, wie den Aermsten, den Höchsten, wie den Niedrigsten trifft dieses Loos, und wen dereinst das herbe Ge schick erreicht, schuldlos in eine Untersuchung verwickelt zu werden, der wird eine Einrichtung segnen und preisen, vermöge deren es ihm möglich wird, unmittelbar vor dem Richter hinzutreten, dessen Antlitz zu erschauen und sagen zu können: ich bin un schuldig! Staatsminister v. Könneritz: Zn edlen Gefühlen für Recht und Wahrheit hat der geehrte Abgeordnete Garantien verlangt. , Darin stimmen wir überein. Er hat aber in seinem tiefen Ge fühl die Garantien, die der schriftliche Proceß darbietet, doch gar , zu tief gestellt. Er hat geglaubt, der Entwurf, oder die Regie rung gehe blos von der Ansicht aus, zu verlangen, daß das Er- kenntniß nur mit den Actenübereinstimme, unbekümmert darum: ob es ein richtiges Urtheil sei? Nein, meine Herren! Das kön nen Sie der Regierung nicht vorwerfen. Die Regierung will Recht in jeder Beziehung, Erforschung materieller Wahrheit, nicht blos eine Uebereinstimmung des Erkenntnisses mit den Acten. Zn der Lhat hat gewiß der Entwurf, ob nach seiner Ansicht genügend oder nicht, möglichste Garantien für die Erforschung der Wahrheit und insbesondere für Treue der Protokolle gesucht. Wenn der Abgeordnete in warmer Rede die Gewissensangst des Richters schildert, der sich später einen Zweifel macht, ob nicht eine Aussage von dem Protokollanten unrichtig aufgefaßt worden: so werden über solche Zweifel und Qualen die Richter bei münd lichem Verfahren auch nicht wegkommen; dieselben Zweifel und, nach meiner Ueberzeugung, viel wichtigere Zweifel werden ihnen dagegen bei jenem Verfahren aufstoßen. Wenn er auf jedes Wort hörte, wer von Ihnen hat nicht noch in heutiger Sitzung die Erfahrung gemacht, daß Worte falsch verstanden worden sind, wer steht also dem Richter bei dem mündlichen Verfahren dafür, daß er Worte richtig verstanden hat; wer steht dafür, daß, wenn er nach lang dauernder Verhandlung Alles in seinem Innern sich wieder vorführen, Alles in sich abwägen soll, um für Schuld oder Nichtschuld sich zu entscheiden, daß ihm Alles wieder einfallen soll; wer steht Ihnen also dafür, daß er Recht spricht? Er hat in der Lhat gar nicht einmal die Möglichkeit einer weitern Prüfung, weil es nicht hinreichend niedergeschrieben ist; und glauben Sie, meine Herren, ich beziehe mich nicht gern auf Beispiele, weil man aus einzelnen Beispielen Nichts abnehmen kann, glauben Sie, daß nach jenem Verfahren ungerechte Urtheile seltener vor kommen, als nach dem unsrigen? Irren ist menschlich und alles menschliche Werk ist unvollkommen. Sie mögen das eine wie das andere Verfahren wollen, es sind Jrrthümer möglich, und auch jenes Verfahren gibt davon Beispiele. Noch vor Kurzem wiederholte die juristische Zeitung von Paris einen Fall, wo Vier einen Conducteur ermordet hatten; es warm nur Vier. Zn drei verschiedenen Untersuchungen wurden fünf Individuen hinterein ander für schuldig befunden und hingerichtet, wiewohl nur Vier konnten die Lhat begangen haben. Zn der ersten,Untersuchung wurden Zwei verurche-.lt, während man die übrigen Lhäter noch nicht kannte. Einer der Verurtheilten behauptete fortwährend seine Unschuld. Der Mitverurtheilte bezeugte seine Unschuld, er wurde dennoch verurtheilt und mit dem Zweiten hingerichtet. Später wurde die Untersuchung gegen zwei andere Mitschuldige geführt. Sie bekannten, daß der früher Werurtheilte die Lhat nicht mit begangen. Sie selbst wurden verurtheilt und hinge richtet, und man erkannte das Falsche der ersten Verurtheilung. Noch später wurde der vierte Mitschuldige aufgefunden, verur theilt und hingerichtet, und es waren sonach wegen einer Lhat, die nur Vier begangen hatten, Fünfhingerichtet worden, und noch jetzt gewährt die französische Regierung der Wittwc des unschul dig Hingerichteten Pension. Ein anderer Fall, den auch vor Kurzem die (rasolto 6v8 IHbuuaux, wegen des hieraus noch schwebenden Civilprocesses, hervorhob, war, daß ein Mann, der bei der Militairverwaltung angestellt war, zu fünfjähriger ent ehrender Freiheitsstrafe verurtheilt worden war. Nachdem er die Strafe ausgestanden, ergab sich seine Unschuld. Die fran zösische Regierung sah sich veranlaßt, um nur einigermaßen das Zeichen des Brandmales zu bedecken, ihm den Orden der Ehren legion und bedeutende Entschädigung zu geben. So, meine Herren, könnte ich Ihnen mehre Beispiele vorführen, und ge wiß sind die Fälle dort häufiger, als bei uns, nur daß man dort, weil Entscheidungsgründc nicht gegeben werden, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Erkenntnisse weniger zu beurtheilen vermag. König!. Commissar V. Weiß: Darf ich mir eine einzige Bemerkung erlauben, die im Fortgänge der Verhandlung mir entschlüpfen möchte. Habe ich die letzte Aeußerung des geehrten Redners richtig verstanden, so wollte derselbe den Beleg dafür, daß die Mündlichkeit ungleich größere Vorzüge vor der Schrift lichkeit habe, auch darin erkennen, daß ein geachtetes vaterländi sches Spruchcollegium neuerlich selbst diese Maßregel der Münd lichkeit gewählt habe, um zu einer größer» Sicherheit in der be treffenden Sache zu gelangen. Der Redner hat nicht angegeben, worauf sich dies bezieht; es bleibt nur daher Nichts übrig, als jene Worte zu deuten, und ich vermutye, daß diese Bemerkung aus den neuenIahrbüchern für sächsisches Strafrecht von v. Watzdorfund 0. Siebdrat entlehnt sind, in welchen sich ein Aufsatz vom Appellationsrath Krug befindet, der dieses Factum erwähnt. Aber eben die Art und Weise, wie Krug sol ches mittheilt, dürfte gerade mehr gegen das, was der Redner beweisen wollte, sprechen. Der Appellationsrath Krug hat nämlich kurz die Gründe, welche für die Mündlichkeit, im Ge gensätze zur Schriftlichkeit, angeführt werden könnten, erwogen, und ist zu der Ansicht gelangt, daß der Schriftlichkeit vor der Mündlichkeit ungleich der Vorzug einzuräumen sei, wie dies bisher der Fall gewesen. Da Krug keine entgegenstchcnde Mei nung erwähnt, so darf ich annehmen, daß das Collegium, wel chem er angehört, auch diese Meinung theilc. 1>. Krug erwähnt aber dennoch, nachdem er die Gründe für die Mündlichkeit näher geprüft und widerlegt hat, Seite 21 des dritten Heftes des er sten Bandes der erwähnten neuen Jahrbücher (1842) Folgendes, und das ist —-.yermuthe ich — die Stelle, welche der Redner
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder