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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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meint: //Gesetzt nun, jene Vorzüge der Mündlichkeit wären wirklich über jeden Zweifel erhaben, so würden sie doch schon da durch zum größten Theil verloren gehen, daß cs unmöglich ist, den ganzen Untersuchungsproceß vor dem erkennenden Gerichte (dessen Collegialität, sei es nun eine Jury, oder ein Be amtencollegium, man doch bei wichtigem Criminalsachen nicht wird aufgeben wollen) zu führen. Dies sehen die Vertheidiger der Mündlichkeit auch ein; sie richten daher ihren Antrag nur auf die Einführung eines mündlichen Schlußverfahrens, in welchem, wie dies auch bei den Assifcn geschieht, die wesentlichen Lheilc des Protestes wiederholt werden sollen. Hierdurch wird nun aber offenbar der zweite jener Vortheile gänzlich aufgegeben. Denn nur im Anfänge der Untersuchung kann der mit psychologi schem Scharfblicke begabte Richter aus dem Benehmen des Jn- culpaten einen Aufschluß über dessen Wahrhaftigkeit entnehmen, nur bei der ersten Aussage, oder bei späterer unerwarteter Befra gung wird sich ein unwahrhafter Zeuge verrathcn. Das Beneh men bei der Schlußverhandlung wird stets ein berechnetes sein, was den Richter eher zu tauschen, als aufzuklärcn geeignet ist. Weit eher wird hier von einer unvermuthetcn commissarischen Be fragung der Zeugen oder des Jnculpaten durch ein einzelnes Mit glied des erkennenden Gerichts ein Erfolg zu erwarten sein. Diese liegt schon jetzt in den Befugnissen der Appellationsgerichtc, und das Appellationsgericht in Zwickau hat davon kürzlich in einem Falle, wo verschiedene beeidete Zeugenaussagen sich direct wi dersprachen, mit dem Erfolge Gebrauch gemacht, daß sich dadurch seine Ueberzeugung entschieden auf die Seite der Un schuld neigte und auf völlige Freisprechung erkannt wurde." Also blos von Unmittelbarkeit, verbunden mit Schrift lichkeit — denn Protokolle sind über jene Verhandlungen ausge nommen worden — ist hier die Rede. Nun, meine Herren, ich bin ganz damit einverstanden, daß es einzelne Fälle geben kann und in Zukunft auch geben wird, wo, angenommen, es bleibt bei der Schriftlichkeit, dennoch das Collegium, welches in der Sache entscheidet, es nützlich finden kann, einen Zeugen oder einen An geschuldigten über einen Punkt, hinsichtlich dessen seine Aussage nicht genügend ist, selbst noch zu befragen. Dies führt aber im mer noch nicht zurMündlichkeit. Ich glaubte, dies erwähnen zu müssen, damit nicht der Jrrthum entstehe, als habe das Colle gium, welches diesen Schritt in einem einzelnen Falle für nützlich achtete, sich deshalb für Mündlichkeit ausgesprochen. Abg. Schäffer: Ich acceptire fürs Erste das Zugeständ nis welches der königliche Herr Commissar dahin ablegte, daß cs allerdings einzelne Fälle doch wohl geben könnte, vermöge de ren es besser wäre, wenn man auf dem Wege der Mündlichkeit zur Wahrheit gelangt. Uebrigens bekenne ich, daß das Factum, was ich anführte, aus den Jahrbüchern entlehnt ist; allein die Folgerungen, die in dem Aufsatze damit in Verbindung gebracht worden sind, habe ich nicht zu den meinigen gemacht, und ich glaube auch, es wird keiner der geehrten Herren, der mich gehört und diesen Aufsatz lesen wird, behaupten, daß ich das, was dort gesagt ist, habe folgern wollen. Referent Abg; Braun: Wenn ich den Herrn Staats- n. rö. Minister recht verstanden habe, so äußerte derselbe, daß es kei neswegs die Absicht der hohen Staatsregierung sei, daß der Richter seine Ueberzeugung lediglich und ausschließlich aus den Acten entnehmen müsse. Ist dies die Absicht der Regierung, so kommt dieselbe mit dem Princip in Widerspruch, von wel chem sie selbst ausgeht, auf welches sie ihren Entwurf gebaut hat. Es ist das Princip der Schriftlichkeit. Das Princip der Schriftlichkeit sagt nämlich: was nicht in den Acten ist, ist nicht in der Welt. Also nur dasjenige soll berück sichtigt, was in den Acten ist, dasjenige aber außer Acht gestellt werden, was nicht in den Acten ist, oder denselben entgegen ist. Zu diesem Behufe hat man die Acten mit der Präsumtion der gesetzlichen Glaubhaftigkeit umgeben, man hat, Sie sehen hieraus ganz deutlich, etwas Formelles ge schaffen; es wird blos dem geglaubt, nach dem Princip der Schriftlichkeit, was die Acten sagen. Ob die Acten das Wahre sagen oder nicht, davon kann nach diesem Princip nicht die Rede sein. Sie sehen, meine Herren! — ich wiederhole cs — daß hierdurch blos etwas Formelles gegeben wird. Da die for melle Wahrheit in den Civilproceß wohl gehört, keineswegs aber in den Criminalproceß, da hier das Ziel ist: Erstrebung der ma teriellen Wahrheit, so sehen Sie eben hieraus, daß das Princip der Schriftlichkeit eigentlich mit dem Zwecke des Strafver fahrens gar nicht in Einklang zu bringen ist. Der Herr.Mi- nister sagte weiter, es könnten auch in dem mündlichen Verfah ren die Worte des Zeugen, des Angeschuldigten falsch verstanden werden, so gut, wie sie falsch verstanden werden könnten, von dem Protokollanten. Ich gebe das zu; aber bedenken Sie wohl, meine Herren, es gibt in dem schriftlichen Verfahren eine Mög lichkeit dieser Art mehr. In dem schriftlichen Verfahren kann erst der Protokollant die Worte des Jnquisiten oder Zeugen falsch verstehen, und dann kann der Referent die niedergeschriebenen Worte falsch auffassen; in dem mündlichen Verfahren haben Sie blos eine Möglichkeit: der Untersuchungsrichter kann falsch verstehen, aber die andere Möglichkeit fällt weg. Nun frage ich, ob es nicht legislatorisch zweckmäßiger sei, die eine dieserMög- lichkeiten abzuschneiden. Man hat sich auf Urtheile bezogen, wo ein Justizmord verübt worden, in Frankreich nach mündlichem Verfahren. Ich glaube, unser Jnquisitionsproceß ist an diesen Beispielen auch nicht ganz arm zu nennen; es finden sich deren viele in Schriften erwähnt; doch mit Beispielen kann man un möglich streiten, damit stimme ich überein, es wird auch hier ge sündigt. So vortrefflich das mündliche und öffentliche Verfah ren ist, so soll es mir nicht einfallen, zu behaupten, daß hier nicht auch ungerechte Urtheile vorkommen können. Es ist eine mensch liche Einrichtung und trägt alle Mangel und Schwächen mensch licher Einrichtungen. Nur das ist wahr, sie gibt weniger Ge legenheit zur Täuschung und Irrung ab, und deshalb scheint mir die Institution der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit vorzuziehen zu sein. Wenn unsere Acten sprechen könnten, namentlich die Ac ten , welche vor fünfzig und über fünfzig Jahren ergingen, so würde man manchen Justizmord finden; aber unter dem Schatten di eser'Actenberge ist gut ruh en! 4
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