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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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meiner nächsten Erfahrung anführen. Es mordete eine Dienst magd ihr Kind, das sie im Keller geboren hatte. Sie steckte es unter einen Topf, unter welchem es den andern Tag von ih rer Dienstfrau gefunden ward. Die Anzeige erfolgte bei dem Stadtgericht, die Angeschuldigte wurde verhaftet, die Section des Kindes vorgenommen; die Thäterin gestand bei der Ver nehmung. Es war dies eine Sache von zwei Tagen, das ärztliche Gutachten kam bereits am vierten Tage ein und es konnte die Sache zur Vertheidigung vorgelegt werden. Der Verthei- diger hatte nun das gesetzliche Recht auf drei Wochen Zeit. Wenn er, wie die Einfachheit der Sache es zuließ, dieVerthri- digung in den ersten drei, fünf bis sechs Tagen geliefert hätte, so wäre die ganze Untersuchung, die eine mehrjährige Zuchthaus strafe zur Folge hatte) in sechs bis Zehn Tagen zum Spruche reif gewesen, und wären unsere Spruchcollegien mit einer genügsa men Zahl von Rächen besetzt, so könnte schon in acht bis vier zehn Tagen, längstens drei Wochen, das Erkenntniß gefällt wer den. Hier haben Sie ein Beispiel, wo das erste Urtheil in ei ner hochwichtigen Criminalsache in drei bis vier Wochen gefällt werden kann. Gesetzt, wir hätten Oeffentlichkeit und Münd lichkeit eingeführt, sowie Staatsanwaltschaft, so will ich Ihnen den Gang der Sache erzählen. Der Staatsanwalt würde die Klage vorbringen; doch kann dies auch eine andere obrigkeitliche Person, ohne daß sie auf den Staatsanwalt zu warten braucht. Ist nun das Geständniß in der Maße vorhanden, wie ich eben gesagt habe, so müßte die Sache an die Rathskammer gehen, und von dieser erst entschieden werden, ob die Person in Anklage stand zu setzen sei, oder nicht. Non der Rathskammer kommt es dann an den Appellationsgerichtshof. Dieser erkennt erst, ob die Sache vor das Zuchtpolizeigericht oder vor die Assisen zu gelangen hat; das ist bei uns, ob es in die Audienz gebracht werden soll, oder ob der Bezirksrichter zu entscheiden hat. Sie haben also zwei Instanzen, ehe die Sache zur Vertheidigung gelangen kann, während bei uns die Sache schon am dritten Tage zur Vertheidigung reif war. (Staatsminister von Nostitz-Wallwitz tritt ein.) Findet die Anklagekammer, daß die Sache vor sie gehöre, so setzt sie eine Audienz an, der Angeklagte wird vor sie geladen, und es werden die Geständnisse wiederholt, er müßte sie denn widerrufen. Da weiß man allerdings nicht, wie es nach dem Princip der Voruntersuchung zu halten; ob ein Widerruf in den Assisen statthaft sei, oder nicht. Sie sehen also, eine Ab kürzung der Sache ist auf diese Weise gar nicht möglich. Wenn Sie diese einfachen Beispiele mit verwickelteren vertauschen, so gestaltet sich das Verhältnis, noch vierfach länger, und der Zeit verlust wird immer größer. Man sagt, der Angeschuldigte habe ein Recht, vor den Richter und seine Zeugen zu gelangen; ich habe Ihnen aber schon gezeigt, daß dieses Recht, wenn es anders vorhanden ist, nicht ausführbar ist, ohne Schaden der Sache; daß die vieltagigen, langwierigen Verhandlungen alle Nützlich keit der Unmittelbark.it nicht nur gänzlich aufhebcn, sondern selbst Anlaß gebe» zu Irrungen. Ich halte dafür, daß es ein Recht des Angeklagten ist, daß seine Aussagen ihm und die der Zeugen diesen vorgelesen werden, und nur nach Genehmigung gegen ihn gelten, weil Schrift als bleibendes Zeugniß beharrt, das Wort verfliegt, die Schrift mit eigenen Augen geprüft, neben einander gehalten werden und nur so vor Unrecht und Jrrthum schützen kann. Einer der Koryphäen der Oeffentlichkeit und Münd lichkeit, Feuerbach, sagt dies ausdrücklich in seinem Werke über die Criminalgerichtspflege. Sie erlauben mir, weil es eine der Autori täten der entgegengesetzten Meinung ist, Ihnen diese Stelle vorzu lesen: (S.45.) „Was bezüglich aufdenZweckgründlicherBeurthei- lung der Wahrheit dem schriftlichen Verfahren vordem mündlichen einen nicht zu bestreitenden Vorzug gibt, ist, daß die Schrift beharrt, die Rede vorübergeht. Diese ist einem vorüberbrausenden Strome ähnlich, jene dem festen, sichern Bo den." Weiter mit Uebergehung einer darauf bezüglichen Stelle sagt er: (S.46.) „Ist der Gegenstand mehrfach zusammengesetzt, sind die Bestandtheile mannichfaltig unter sich verschlungen, oder in ihrer Kleinheit für die Beurrheilung des Ganzen bedeutend, kommen dabei entweder mehre verwickelte Lhatumstände in Be tracht, oder verschiedene verwickelte Rechtsfragen in Anwendung: dann wird von einem Richter, welcher blos auf mündliche Rede ein gründliches, der Sache vollkommen angemessenes Urtheil sprechen soll, mehr gefordert, als gewöhnliche Kräfte des menschlichen Geistes zu leisten vermögen." — (S. 48.) „Es ist schon keine gemeine Geschicklichkeit, aus einem schriftlich verhandelten Rechtsstreit über einen weitläufigen und verwickelten Gegenstand den wahren Stand der Sache, die strei tigen Punkte gesondert von den nicht streitigen, die bedeutenden Umstände ausgeschieden von den unbedeutenden mit der Feder in der Hand klar, deutlich und genau hinzustellen. Aber bei münd lichen Streitvorträgcn soll jeder Richter, während noch die Ver handlung vor seinen Ohren vorübertönt, sich aus den kämpfenden Streitelementen nicht nur seinen sialus causae et controversia« auf der Stelle zusammensetzen, sondern auch zugleich über alle rechtserheblichen Umstände auffassen und behalten!" In der That, da gehört ein uwZuus Apollo dazu, oder der Faust mit seinen unterirdischen Mächten, um das zu leisten. Ein ferneres Recht des Angeschuldigten ist das auf Znstanzenzug und Entscheidungs gründe. Beides ist verfassungsmäßig. Die Deputation hat dies anerkannt, indem sie Entscheidungsgründe und Znstanzenzug vor schlägt. Allein daß aus der mündlichen Verhandlung wirkliche Entscheidungsgründe gegeben werden können, muß durchaus geleugnet werden. Männer, die darüber auch zu urtheilen ver mögen, Rcchtsgelehrte aus allen Instanzen, die darüber ganz competent sind, haben mir dies auch in Abrede gestellt; wenigstens sei es nicht anders möglich, als wenn zugleich über die Verhand lungen Protokolle geführt werden. Es ist zwar von Doctrinairs, Feuerbach und Mittermaier, vorgeschlagen worden, es sollen bei der Verhandlung Protokolle ausgenommen werden, welche das Wesentliche enthielten. Wer soll beurtheilen, was das Wesent liche ist? Gegen den Protokollanten hat ja die geehrte Deputa tion vielfaches Mißtrauen gehegt, ob, was er für wesentlich halte, es sei; und das Urtheilen der Beisitzer und der inquirirenden Rich ter darüber sei zweifelhaft. Es steht zwar die Erfahrung dage-
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