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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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gen; denn es sind in unfern Strafanstalten ungefähr Lausende Verbrecher, die schwerlich unschuldig sind. Man hat den stoll- berger Fall angeführt; es beruht dieses Erkenntniß, wornach Zweie veruxtheilt worden, auf einem Jndicienbeweis. Allein ich habe noch ein specielles Moment über diesen Gegen stand vernommen, welches es erklärlich macht, wie dies Urtheil hat gefallt werden können. Ein Zeuge, so ist mir ver sichert worden, und zwar ein Geistlicher, der beraubt worden ist, und das ist der Gegenstand des fraglichen Verbrechens, weshalb dem Stollberger Strafe zuerkannt worden ist, hat ver sichert, er kenne die Stimme des Mannes ganz genau, und hat dies mit Beharrlichkeit behauptet und es, wie ihm als Zeugen oblag, beschworen. Dieses hauptsächliche Moment, das in Verbindung mit andern Anzeigen die Verurtheilung herbeige führt hat, würde aber die Jury noch viel gewisser herbeige führt haben, weil die Jury an keine Beweistheorie gebunden ist. Es ist zwar von der geehrten Deputation geäußert worden, auf die Entscheidungsgründe käme nicht viel an; allein wenn man auf die Entschcidungsgründe verzichten will, so müßte man die Verfassungsurkunde ändern; und ich halte dafür, es sind die Entscheidungsgründe das, was bei dem Exempel die Probe der Richtigkeit ist. Wenn man ein Erkenntniß abfassen will, so muß man sich der Gründe genau bewußt sein; die Entschei dungsmomente muß man sich genau vorführen können, und dies nicht aus dem Gedächtniß, sondern man muß es niederschreiben, um zu sehen, ob das Erkenntniß wirklich das richtige ist. Ich bin überzeugt, die Referenten werden ihren Vorträgen im Colle- gio die Gründe einverleiben, bei den Milderungsgründen, die sie dem Erkenntnisse beifügen, ehe sie bestimmte Vorschläge zur Los sprechung oder Verurtheilung thun. Sie werden sich die Ent scheidungsmomente vorhalten, ehe sie das Gutachten abgeben, und soll denn der Angeklagte kein Recht haben, zu wissen, warum er verurtheilt wird? oder soll es nur nach dem tot est notrs xlkusir geschehen? Ich habe oft wahrgenommen, welchen Ein druck die Entscheidungsgründe auf einen Angeklagten gemacht haben; man sah, daß sie durch das Schlagende der Gründe über ihre Schuld so betroffen wurden, daß sie schweigend davon ge gangen wären, ohne sich auf eine zwnte Verthcidigung zu be rufen, die ihnen noch zugewiesen war. Es ist dem Jnquisitions- princip übel mitgespielt worden. Man hat ihm die spanische Inquisition als seine Quelle vorgchalten; man hat es dadurch verdächtigt, daß man gesagt hat, es sei aus dem kanonischen Rechte entsprungen; man hat es gleichsam ganz auf die Seite schieben wollen, obwohl es schon in dem Anklageproceß mit Mündlichkeit und Oeffentlichkeit durchweg herrscht, indem es vom Anfang der Untersuchung in der Audienz und in der Ver handlung in den Assisen ebenfalls stattfindet; denn der Richter muß dort ebenfalls untersuchen. Sie haben sich mit eignen Waffen geschlagen, mit den Koryphäen für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, den Doctrinairs des neuen Systems. Abegg sagt in den kritischen Jahrbüchern für deutsche Rechtswissen schaft v. 1.1842 in der Necension der Schrift eines alles Maß überschreitenden Eiferers für Mündlichkeit und Oeffentlichkeit, II. 19. Laue's zu Saarbrücken: „Bekanntlich ist die peinliche Frage zu erst in dem Staate aufgehoben worden, welcher das Untersu chungsverfahren vorzugsweise feststellt (Preußen), und sie fand statt und ist zuerst geschichtlich vorgekommen bei dem alten An- klageprocesse." Sie sehen also, daß der Jnquisitionsproceß die Folter auf die Seite geschoben hat. Abegg sagt ferner in der Recension derselben ... Schrift, die sich durch Erccntricität so sehr auszeichnet: „Uebrigens möge man nicht übersehen, daß in dem neueren Anklageverfahren, das wesentlich auf das Unters»« chungsprincip gegründet ist (der Verfasser behauptet irrig das Gegentheil), die unerläßliche Vorbereitung stets auch im Wege des inquisitorischen Verfahrens und nothwendig schriftlich und nicht öffentlich stattfindet, und daß von allem auf solche Weise gewonnenen Material in der späteren amtlichen Anklage, die eine bloße Form ist, in welcher sich die offiüelle Untersuchung zeigt, Gebrauch gemacht werde. Um Wahrheit handelt es sich bei je dem Verfahren; aber dieses ist immer nur für den Inhalt, den es gewissermaßen reproduciren soll, die Form." Man wirft der Schriftlichkeit besonders vor, daß in dem Un- tersuchungsprincip ein moralischer Zwang zu Geständnissen liege. Ein moralischer Zwang ist allerdings insofern vorhan den, als der Richter den leugnenden Angeschuldigten durch die aus dem Zusammenhänge sich ergebenden Widersprüche endlich zum Geständnisse zu bringen sucht. Werden Sie nicht den, der Etwas leugnet, auf Widersprüche aufmerksam machen? Bedenken Sie, jeder Familienvater, welcher Dienstboten hat, und in dessen Hauswesen etwas Ungehöriges vorfallt, wird den Schuldigen zum Geständnisse zu bringen suchen. Es ist das Streben nach Geständniß in dem Patriarchalischen ganz begrün det; wenn Jemand beschuldigt ist, ein Vergehen begangen zu haben, so liegt es in der Natur der Sache, daß man dann, wenn er leugnet, die Umstände vorhält, die wider ihn zeugen, und daß man ihn auf Widersprüche aufmerksam macht und so sein Geständniß herbeizuführen sucht. Ich bin der Erste in der Kam mer, welcher sich gegen das neue Princip ausspricht. Man möge mir daher das Wort auch etwas länger gönnen. Ich kann mir aber, meine hochverehrtesten Herren, nicht erlassen, noch einige Stellen über die Geschichte des Üntersuchungsprincips aus dem Werke, welches ebenfalls der MannderDeputation, Mittermaicr, aufgestellt hat, vorzulesen, nur die hauptsächlichsten Stellen, in welchen es sich zeigt, woher wir eigentlich das Untersuchungs verfahren haben — denn es sind in dieser Hinsicht mancherlei ir rige Behauptungen in der Kammer zu vernehmen gewesen; — Mittermaicr sagt: (Das deutsche Strafverfahren, S. 142 I.Abth.) „JnBezug auf das gcrmanischeRecht ist es gewiß, daß im Zusammenhänge mit dem altenCompositionensystem und mit der alten Ansicht vom Strafrecht, sowie nach der damaligen An sicht vom Beweise im alten germanischen Proceffe, überall der Anklageproceß als die ordentliche Form galt; allein die Elemente des nachmals ausgebildeten Jnquisitionsprocesses finden sich eben so früh schon im germanischen Proteste. Da nach der alten Ein richtung die Schöffen zur Anklage gewisser Verbrechen, wenn sie ihnen bekannt wurden, verpflichtet waren, da allmälig die 2*
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