Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Idee des Friedensvertrags als Element des Staats sich mehr aus bildete, und daher der Regent und gewisse Beamte, als Bewah rer des Friedens, gegen Friedensbrüche das Interesse der Gesell schaft verfolgten, so neigte sich der Proceß immer mehr zum in quisitorischen. Je mehr die Strafe als ein im öffentlichen Inter esse angewendetes Institut betrachtet wurde, desto mehr mußte man für Bestrafung der Verbrechen, ohne Rücksicht auf das Auf treten eines Anklägers, sorgen. Man stellte schon die Ansicht auf, daß bei notorischen Verbrechen die Anklage nicht mehr nothwendig sei, und manche Rechtsbücher haben schon früh durch einen Zwang zur Anklage die Erreichung sicherer Bestrafung des Schuldigen beabsichtigt." Wie weit der Jnquisitionspro- ceß, der so sehr verunglimpft worden ist, zurückgeht, zeigt Mit- termaier; er kommt schon in dem Hamburger Stadtrecht von 1270 vor, und dann die Verordnung von 1349 für die Stadt Utrecht in Mieris Charterboek van Holland p. 763 weist eben falls nach, daß das Untersuchungsprincip im 13. Jahrhunderte bereits zur Anwendung kam. Die Klage von Amtswegen vor der Obrigkeit kam schon im 14. Jahrhundert vor. „ Vorzüglich," fährt Mittcrmaier S. 145 fort, „mußte das Wesen der deut schen Gesammtbürgschaft die Ausbildung des Jnquisitionspro- cefses befördern, indem die Gemeindeglieder schuldig waren, die ihnen bekannten Verbrechen bei den großen Versammlungen an zuzeigen , und die in den niederländischen Gemeinden vorkom mende üAnobtz verittz beruht auf der nämlichen Grundidee, wie die deutschen Rügegerichte, indem (als Ueberbleibsel der alten xlscita) die Gemeindeglieder über die ihnen bekannt gewordenen Uebertretungen eidlich gefragt wurden." Sie sehen also, meine Herren, daß der Jnquisitionsproceß sehr verleumdet worden ist, indem man ihn mit der spanischen Inqui sition in Zusammenhang gestellt hat, während er doch germani schen Ursprungs ist, und in der That hat dieser so wenig Zusam menhang und Aehnlichkeit damit, wie die Oeffentlichkeit mit der Oeffentlichkeit gewisser Frauenspersonen. Ich komme nun auf die Staatsanwaltschaft. In dieser sieht man eine besondere Ga rantie für den Schutz gegen Willkür, Despotie für die Unschuldi gen und zugleich aus der andern Seite gegen Verbrechen. Der Staatsanwalt kann nach dem französischen ProceßverfahrenVer brechen anzeigen, jedoch die Jnquisitionsrichter und die Polizei haben dieselbe Verbindlichkeit und concurriren; wer zuerst kommt, auf dessen Antrag erfolgt die Voruntersuchung. Es zeigt schon von dieser Seite, daß der Staatsanwalt den Gensd'armen gleich gestellt ist, zumalderJnstructionsrichter keineswegs auf die Sache einzugehen hat, sondern sie auf sich beruhen lassen kann, wenn er die Gründe des Staatsanwalts nicht geeignet, oder vielmehr, wenn er kein Verbrechen vorliegend findet. Sehr oft habe ich als Richterdas Bedürfniß gefühlt, Collegen zu haben und nicht einzeln zu stehen; aber das Bedürfniß, daß Jemand anders als -er Beschuldigte oder die Polizei mir die Materialien zur Unter suchung lieferte, ist mir in meinem Leben nicht beigekommen. Es hat auch, was ich über die Function des Staatsanwalts gehört habe, mich von dessen Nothwendigkeit und Ersprießlichkeit nicht überzeugen können. Es ist Verpflichtung des Richters, wenn ihm bekannt wird, es sei ein Verbrechen begangen, daß er dann die nö- thigen Einleitungen zur Untersuchung trifft. Alles dies Mate rial, nämlich das Gerichtspersonal und die Polizei, welchem gleichwohl der Staatsanwalt zur Seite gesetzt sein soll, ist voll kommen genügend und ausreichend, und es stimmt mit dieser An sicht vollkommen überein, daß im Gegentheil, wo Oeffentlichkeit und Mündlichkeit in äußerster Maße vorhanden ist, in England bekanntlich viele Verbrechen ununtersucht bleiben, daß sogar Ge sellschaften sich errichten, um auf Untersuchung anzutragen, da mit Verbrechen nicht ungestraft bleiben. Es wird der Staats anwalt nur einen Staatsdiener mehr abgeben, und schon oft ha ben wir Abneigung gezeigt, die Staatsdiener zu vermehren, nicht nur weil sie das Budjet, sondern auch den Pensionsfonds be lasten. Wenn ich dies bemerke, so geschieht es in meiner Stel lung als Mitglied der Finanzdeputation. Ich sehe zwar schon auf den Mienen Einzelner, daß, wenn Rechtsschutz gewährt wer den soll, der Finanzpunkt nicht zur Sprache kommt. Nun, meine Herren, wenn das wahr ist, so ist hingegen auch die Strafe etwas sehr Relatives; wer zwei bis drei Tage Gefangniß verbüßen soll, ein Unbescholtener, ein Mann von Stande, von Ehre, wenn der sich nun einer Strafe bis zu drei Monaten unterwerfen soll, würde seine Angelegenheit für eben so wichtig behandelt sehen wollen, als wenn es einen andern rückfälligen verwor fenen Menschen betrifft, welcher sich Verbrechen hingegeben hat, ins Zucht- oder Arbeitshaus zu schaffen. Dieser soll alle die Solennitäten und Weitläufigkeiten des Anklageprocesses bestehen, um ihm großem Rechtsschutz zu gewähren, wahrend der andere, honnete Mann, der 3 Wochen ins Gefangniß geschickt wird, mit einer summarischen Untersuchung sich begnügen muß. Darum sage ich eben, ist das nicht zu verwerfen, wenn man den Kostenpunkt in Berücksichtigung nimmt. Warum soll es nicht berücksichtigt werden, wenn man eine Menge Formen schafft, um vermeintlich mehre Sicherheiten gegen ungerechtes Verur- theilen zu gewähren, die Niemand früher verlangt hat, und die erst durch die Tagesliteratur, durch die Doctrinairs in Anre gung gebracht worden sind? Warum sollen Summen ohne Ende verwendet werden? Es sind schon Klagen über die Proto- kollirung in diesem Saale verhallt, und ich besorge, daß diese Klagen sich in derselben Waise wiederholen werden, wie sie ge äußert worden. Allerdings, die Protokollirenden sind Schmer- zenstrager der Untersuchungen. Es ist das wie mit dem Pau perismus , der wird aus dem Staate nicht herauszubringen sein. Protokolle sind in der Voruntersuchung vorgeschrieben. Sollen sie da stattsinden (und bei unserer Gründlichkeit werden sie auch zu jeder Zeit stattsinden), so sind diese Klagen vergeblich, und wer bei der Abstimmung mit dem Gedanken umgeht, er werde des Protokollirens überhoben werden, der irrt sich sehr, und wer den die Protokolle nicht gründlich geführt, so werden die Assisen ein um so weniger richtiges Resultat geben. Denn die Vor- Untersuchung über den Thatbestand kann nicht erlassen werden, ebensowenig, als die vorläufigen Verhöre. Sie finden in Eng land , Frankreich und am Rhein statt. Man sagt, der jetzige Un tersuchungsrichter bediene sich der unstatthaften Suggestivfragen,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder