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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ich will aber den Sinn dieser Worte denjenigen von' Ihnen, welche nicht Juristen find, erklären,und ich hoffe, Sie werden mir sagen, daß diese Rechtsparömie alles Gefährliche verliert, daß sie vielmehr eine Garantie gewahrt. Der Richter, welcher aus den Acten urtheilt, die urkundlichen Beweise der Schuld oder Un schuld des Angeklagten, welche den Hergang des Vergehens und der Untersuchung enthalten, diese Acten sollen nur allein dem Richter zur Entscheidung dienen. Er soll dabei nicht auf Mo mente, die außerhalb der Acten liegen, hören; das wäre auch sehr schlimm, denn sonst könnten mancherlei Insinuationen einen Einfluß auf die Entscheidung des Richters gewinnen, selbst die Gattin des Richters möchte sich hier eines Einflusses bedienen, wenn der Richter befugt wäre, auf das zu hören, was außerhalb der Acten liegt. Sie sehen also, es ist dies ein ganz richtiger Grundsatz. Auch die Geschwornen sollen nur das beachten, was in den Verhandlungen vorgekommen ist. Ob sie aber das thun, ist die Frage. Wenn sie einige Tage zugehört haben, und dann vielleicht in den Kaffeehäusern oder an andern Orten darüber urtheilen hören, ob sie da nicht zuletzt zweifelhaft werden und es ihrem Gedächtnisse nicht entfallt, was sie außerhalb der Audienz, und was sie in derselben gehört haben. Also hier ist das Sprüch- wort: „was nicht in den Acten ist, ist nicht in der Welt," nicht an seinem Orte; es gewährt im Gegentheil der Mündlichkeit diese Garantie, und es wäre zu wünschen, daß ein Aehnliches von den Schwurrichtern gesagt werden könnte. Man hat ferner angeführt, der Richter könnte bei Mündlichkeit über ein Wort sich verständigen, indem die Verhandlungen über jedes Wort, was ein Zeuge oder Angeschuldigter vorgebracht hat, zu etwa nöthiger Erläuterung Gelegenheit geben; nun, ein verständiger Richter mit seinem Protokollanten wird dies in der Vorunter suchung und Untersuchung ebenfalls besorgen. Wenn aber zwei, drei, ja mehr Tage verflossen sind, die Worte ganz vergessen, Nichts darüber niedergeschrieben ist, wer soll dann die Worte noch finden, des Zusammenhanges derselben sich so genau bewußt sein, wenn man keine Schriftlichkeit hat? Die Deputation hat allerdings insofern dafür gesorgt, als sie dieVerhandlungen ausge zeichnet wissen will; das überschreitet aber alle Möglichkeit. Es soll bei aller Störung dec Verhandlung Einer oder Zwei nieder- < schreiben, was vorgeht, es sollen die Aussagen des Angeklagten, der Zeugen, die Confrontation sorgfältig aufgefaßt und so wie dergegeben werden, daß eine solche Niederschrift als Grundlage oder wenigstens als Anhaltepunkt dienen kann, besonders auch für die zweite Instanz. Das ist etwas Uebermenschliches und rein Unmögliches gefordert. Wenn es geschehen soll, müssen von Zeit zu Zeit Pausen gehalten werden, um es vorzulesen. Dann Hal man bei den mündlichen Verhandlungen alle jene Weit- i, läusigkeiten, welche zu Klagen über die Protokolle Veranlassung , gegebewhaben. Man hat ferner gesagt, der Ruf werde durch die Untersuchung gestört; aber wenn wir das französische Verfah renbeobachten, so zweifle ich, ob wir hierbei gewinnen. Ich meine unter dem französischen Verfahren zugleich das in den Rheinprovinren, was sich nur wenig von dem französischen un terscheidet. Wer jetzt in Untersuchung geräth, kommt vor den Richter, zwei Zeugen und den Protokollanten, und wenn er losgesprochen wird, hat er eine ganz vollständige Rechtfertigung in dem Urtheil und den Entscheidungsgründen, welche er erhal ten und vorzeigen kann, wenn ihm daran gelegen ist. Keines wegs hat er aber dieselbe Rechtfertigung, wenn er in der Audienz vor den Assisen gewesen ist; schon darum nicht, weil es ein schlimmes Zeichen ist, wenn Jemand in Anklagestand gesetzt wird, während bei unserm Jnquisitionsproceß die Sache sich anders gestaltet. Schon das ist ein sehr übles, meines Bedünkens quä lendes Verhältniß, wenn sich Einer in Zweifel befindet, ob er in Anklagestand versetzt werden soll oder nicht. Da hat er nur einen Grad der Tortur überstanden. Wenn er aber in Anklage stand gesetzt wird, so gilt das als Zeichen, daß er verdächtig ist. Die Voruntersuchung muß an die Ralhskammer gesendet wer den, damit beurtheilt werden kann, ob er in Anklagestand zu versetzen, oder nicht. -Wer also in Anklagestand versetzt ist, der hat schon viele Jndicien gegen sich. Wird er dann noch freigespro chen, so kann immer wieder die Meinung bleiben, wie sie will, es kann Jeder denken, was er will, ob die Freisprechung richtig ist. Die öffentliche Meinung bildet sich auch in Frankreich un abhängig von den Aussagen der Schwurrichter, und, meine Herren! bei der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit dauern die Verhandlungen mehre Tage. Der Ankläger richtet sich gegen ihn, er selbst wird vernommen, die Zeugen werden gegen ihn ab gehört, während die Entlastungszeugen vielleicht erst nach der Verhandlung abgehört werden. Die auf den Tribunen sich be findenden Leute hören Alles und sehen ihn, und können dann sagen: Der ist auch in Untersuchung gewesen, und wenn er auch losgesprochen wird, wird man doch das Vorurtheil gegen ihn nicht aufgeben, und wer ihn so persönlich kennen gelernt hat und ihn wieder sieht, wird mit dem Finger auf ihn zeigen: „kie Niger est«. Das ist aber beim Inquisilionsverfahren nicht der Fall; es verwischt sich sehr bald, wenn Einer in Unter suchung gewesen ist; aberschwer wird sich der Eindruck gegen den verlieren, welcher der Parade, dem Schauspiel einer solchen Audienz unterlegen hat, wenn er auch freigesprochen worden wäre. Ein hier lebender Tourist, der in Staaten lange Zeit war, wo Oeffentlichkeit und Mündlichkeit zu Hause ist, und der zu gleich auch in Deutschland sich lange aufgehalten hat, welcher beide Verfahren genau kennt, ist gefragt worden, welchem Ver fahren er sich lieber unterwerfen wolle? Seine Antwort ist ge wesen : Wenn ich unschuldig bin, ist mir's gleich, vor den Assisen, dem Schwurgericht oder vor dem Inquisitivnsverfahren; wenn ich aberschuldjg bin, ist mir's lieber beim Schwurgericht, dennda habe ich eine Chance mehr. Solche Vortheile gewahrt also Münd lichkeit und Oeffentlichkeit. Man beschuldigt, um den mit unsern bürgerlichen Verhältnissen tief verwebten und auch zugleich unfern Sitten entsprechenden Jnquisitionsproceß anzuschwärzen, man beschuldigt ihn der Heimlichkeit und sucht ihn dadurch zu verdäch tigen. Dieser Vorwurf ist ein ganz ungegründeter. Richter, Protokollant und Beisitzer haben nur die Verbindlichkeit, die auch nicht einmal so strenge beobachtet wird, die Gegenstände der Ver handlung und Untersuchung so lange zu verschweigen, als noch
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