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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Gebrechen der Strafrechtspflege gehöre. Ich halte eine solche Aeußerung aus solcher Quelle für den vorangehenden Schatten eines kommenden Ereignisses, einer baldigen Reform des Straf- processes in jenem Staate, einer Reform in dem angedeuteten, in unserm Sinne. Wird der konstitutionelle Staat in einer Angelegenheit von so hoher politischer Bedeutung zurückbleiben wollen hinter der absoluten Monarchie? Wird er es für die Dauer können? Ich möchte das bezweifeln. DerHerrIustiz- minister hat in der vorigen Sitzung erklärt, der Ausdruck der Meinung der Stände könne die Regierung nie bestimmen, das zu erlassen, was gegen ihre Ansicht sei, und war bei dieser Er klärung allerdings in seinem konstitutionellen Rechte. Ich habe aber die vertrauensvolle Hoffnung, der Ausdruck der Meinung der zweiten Kammer werde von großem Gewicht sein für die hohe Staatsregierung, und sie werde auch ein großes Gewicht darauflegen, ja, sie werde zuletzt gar nicht umhin kön nen, es darauf zu legen. Je früher sie dies thun wird, um so großem Anspruch wird sie sich erwerben auf den Dank und auf die Liebe der Kammer nicht allein, sondern gewiß auch des Volks. Ich stimme in allen Theilen mit der Deputation. Staatsminister v. Könneritz: Gewiß, meine Herren, ist der Ausdruck der Stimmung der Stände für die Regierung von großem Gewicht, und ich glaube, das Ministerium hat dies in den Diskussionen hierüber sattsam bewiesen; und wenn es sich über zeugt, daß es für dieRechtspflege besser sei, so wird es sich nicht län ger entgegenstellen. Der Abgeordnete hat erwähnt, politische Gründe möchten wohl von dieser und jener Seite vorwalten, und — habe ich richtig verstanden — auch bei den Gegnern des öffentli chen Verfahrens. Nun, meine Hetren, ich glaube, Sie können dem Justizministerio das Zeugniß geben, daß es immer offen ge sprochen hat, und hatte es politische Gründe, so würde es diesel ben auch angeführt haben; ebenso wenig paßt, daß derAbgeordnete erwähnte, jetzt sei noch mit geringen Concessioncn durchzukom men, spater werde dies nicht mehr der Fall sein. Meine Herren, in dem, was die Deputation der zweiten Kammer und vielleicht die Mehrheit unter Ihnen wünscht, liegt durchaus nicht eine Be schränkung der Rechte der Regierung. Sie würde denselben Einfluß auf die Rechtspflege behalten, den sie jetzt hat. Von Abgabe eines Rechtes der Negierung ist hierbei nicht die Rede, und ich wüßte daher nicht, wie von Concessionen der Regierung die Rede sein könnte. Es handelt sich lediglich darum, was für die Rechtspflege besser sei. Wenn der Abgeordnete ferner er wähnte, daß eine schnellere, wohlfeilere und sichrere Rechts pflege herbeigeführt werde, so könnte das allerdings ein Bestim mungsgrund sein. Aber ob dies der Fall sei, das zu beweisen, meine Herren, behalte ich mir zum Schluß der Debatte vor. Endlich erwähnt der Abgeordnete als Uebelstand unseres Verfah rens den Unterschied zwischen den Patrimonial- und königlichen Gerichten. Nun ist es allerdings wahr, daß die Deputation der zweiten Kammer dieUebernahmederCrkminalgerichtsbarkeit von den Patrirnonialgerichten, nämlich die unentgeltliche Ueber- nahme, nur unter der Voraussetzung der Gewährung der Oef- schlagen hat; allein in unmittelbarem Zusammenhänge damit steht dies nicht; es kann die Criminalgerichtsbarkeit, wenn sich die Stande dazu entschließen, unentgeltlich, lan den Staat übernommen werden, es mag nun das eine oder andere Verfah ren eingeschlagrn werden. Abg. Oberländer: Befürchtens Sie nicht, meine Her ren, daß ich die Absicht habe, Sie mit einem langen Vortrage zu belästigen, nach dem, was mit so viel Geist und Wärme über unsern hochwichtigen Gegenstand gesprochen worden ist. Allein ganz kann ich nicht schweigen; meine Vaterlandsliebe hat nicht geduldet, gänzlich zu schweigen bei einer Frage, welche die Frage unserer Zeit, ein die kostbarsten Interessen des Men schen und Bürgers ansprechender Gegenstand ist. Zwei Schrif ten liegen vor uns, welche ihr Schicksal von dem Ausspruche der geehrten Kammer erwarten. Der Gesetzentwurf, ungeneigt, den Forderungen des Tages zu huldigen, den politischen Be ttachtungen in der Strafjustiz angeblich nur eine untergeordnete Stelle anweisend, dabei scharfsichtig in Auffindung angeblicher Mängel und Bedenklichkeiten, welche sich den begehrten Refor men entgegenstellen, sowie der Vorthelle, welche angeblich dem alten Systeme eigen sein sollen. Die andere, der Deputations bericht, voll Aufmerksamkeit für die Forderungen des Tages, und nach sorgfältiger Prüfung und bei klar erwiesenem Vorzug vor dem alten eine Nadicalreform des Strafverfahrens begehrend. Der Deputationsbericht, wiewohl iü gerechter Mitte sich hal tend, eignet sich ohne Rückhalt die Ideen und Forderungen des Zeitgeistes an, blickt von etwaigen Bedenken der Ausführung weg, oder beschwichtigt sie durch die Hinweisung auf mögliche, leichte Hebung. Durch diese allgemeine Andeutung der Rich tung beider Schriften mag zugleich ausgesprochen sein, zu wel cher ich mich bekenne. Ich würde es unterlassen haben, auf Specielles einzugehen, wenn nicht der Deputationsbericht von dem königlichen Herrn Commissar einer Kritik unterworfen wor den wäre und der geheime Jnquisitionsproceß erst gestern noch einen Panegyricus gefunden hatte. Dies bestimmt mich, eini ges Specielle über unsern Gegenstand vorauszuschicken. Ich sollte eigentlich wohl klugerweise mit der Mündlichkeit anfan gen, weil man dieser immer noch nicht so abhold ist, wieder Oeffcntlichkeit, und weil erst gesprochen werden muß, ehe ein Gegen stand der Oeffentlichkeit vorhanden sein kann. Allein ich komme zu dem nämlichen Resultat, und noch sicherer, wcnn ichvonder Oeffentlichkeitausgehe, und habe dabei noch die Genugthuung, daß das Einfache, Wahre und Richtige stets siegen muß, man mag es von der einen oder der andern Seite betrachten. Vollständige Oeffentlichkeit ist vorhanden, wenn alle Verhandlungen vordem Angeschuldigten, vor den erkennenden Richtern und vor dem Pu blicum vorgehen. Ich werde meine Gründe für die Oeffentlich keit in diesen drei Beziehungen einzeln angeben und sehen, inwie weit die Gegner im Stande sind, dieselben nachhaltig zu wider legen. Ich will einstweilen einmal die Oeffentlichkeit vor dem Publicum weglassen, was mir die Gegner wahrscheinlich am we nigsten übel nehmen werden, und weil ich mir recht gut den Fall fentlichkeit und Mündlichkeit mit dem Anklageverfahren vorge- denken kann, daß selbst in den Ländern, wo unbeschrankte Oef-
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