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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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sentlichkeit herrscht, eine Menge Criminalprocesse verhandelt werden können, ohne daß geradeJemand aus dem Publicum bei wohnt. Das Erscheinen desselben ist jedenfalls facultativ; es schadet nichts, wenn sie auch zu Hause bleiben. Also erstens für den Angefchuldigten ist die Oeffentlichkeit nothwendig. Sie ist dann vorhanden, wenn ohne sein Beisein in seiner Untersuchungssache Nichts vorgenommen werden darf. Nun, meineHerren, das istwohl unerläßlich, weil ohne die Einrichtung, nach welcher der Angeschuldigte bei allen ihn betreffenden Verhandlungen gegenwärtig ist, derselbe des Mittels beraubt wird, durch geeignete Fragen, z. B. an die Zeugen, der Einseitigkeit des Verfahrens entgegenzutreten, Dunkelheiten aufzuklären und sich von der Treue der Verhand lungen allseitig zu überzeugen. Das ist schon eine große Schat tenseite des geheimen Jnquisitionsprocesses, daß gerade das Wichtigste hinter dem Rücken des Angeschuldigten vorgeht. Ver gebens stellen daher auch die Anhänger des Jnquisitionsprocesses an die Spitze ihres Verfahrens: nur die Herstellung der Wahr heit bedinge die Thätigkeit des Inquirenten, welche ebenso ge wissenhaft jeden entschuldigenden Umstand aufsucht, als sie sorgfältig alle Thatsachen verfolgt, welche die Schuld desJn- culpaten betreffen. Wem cs mit Erreichung des Zweckes ein wahrer Ernst ist, der muß auch die Mittel ganz und aufrichtig wollen. Wer aufrichtig will, daß der Richter Alles aufsuche, was zur Entschuldigung des Angeklagten gereicht, der muß auch wollen, daß der Richter in allen Stadien des Proceffes von dem Angeschuldigten dabei unterstützt werde. Das Recht, allen ihn betreffenden Verhandlungen beizuwohnen, kann dem Angeschul digten Niemand streitig machen. Eine solche Vorenthaltung ver dient nicht mehr den Namen einer Justizhandlung, sondern nur jenen der Tyrannei, der Inquisition. Wir verlangen zweitens Oef- sentlichkeit in Bezug auf die erkennenden Richter. Darüber sind fast Alle, selbst die Gegner des öffentlichen mündlichen Anklagever- sahrens einverstanden, (so die hohe erste Kammer durch den an genommenen Günther'ichen Antrag) daß vor den versam melten Richtern, welche das Urtheil zu sprechen haben, alle Verhandlungen, die Vernehmungen des Angeschuldigten, Verhöre der Zeugen u. s. w. vorgehen. Ohne diese Oeffentlichkeit oder Unmittelbarkeit, wie man sic nennen will, (denn Mittelbarkeit ist hier der Gegen satz von Oeffentlichkeit) werden die Richter niemals in den Stand gesetzt, die Beweise gründlich zu würdigen und insbesondere über den künstlichen Beweis ein richtiges Urtheil zu fallen. Hier ist die gefährliche Klippe, über welche der geheime Jnquisitionspro- ceß nun und nimmermehr wegkommen wird. Die schon von andern Sprechern angedeutete ungemeine Schwierigkeit der Be stimmung und Beurtheilung peinlicher Beweismittel ist es, ins besondere desjenigen Beweises, welcher ohne Eingeständniß und Zeugen blos aus Jndicien, oder dem Zusammentreffen der zur moralischen Gewißheit von der Wahrheit der Anschuldigung füh renden Umstände hervorgehen soll. Die Schreckgestalten einer seits der verurtheilten Unschuld, andererseits der preisgegebenen öffentlichen Sicherheit hemmen unfern Schritt. Denn der Zweck des Strafverfahrens ist nicht nur der, daß kein Unschuldi ger Strafe leide, sondern auch der, daß kein Schuldiger der ge rechten Strafe entgehe. Ein gesetzliches Verbot, auf Jndicien zu urtheilen, würde für die öffentliche Sicherheit von dem aller größten Nachtheil sein; denn den schlimmsten und gefährlichsten Verbrechern, jenen Schelmen, die ihr Heimathsrecht nur in den Zuchthäusern anzusprechen haben sollten, würde es bald kein Ge- heimniß mehr sein, daß sie nur standhaft zu leugnen brauchten, um losgesprochen zu werden. Das Sprüchwort: Es ist besser, zehn Schuldige loszusprechen, als einen Unschuldigen zu verur- theilcn, klingt zwar sehr christlich; allein wenn der erste Satz für Verbrecher sehr einladend ist, so ist er desto gefährlicher für die bürgerliche Gesellschaft und für die öffentliche Sicherheit. Der Entwurf erkennt diese Gefahr auch an, indem er die Verurthei- lung auf Jndicien gestattet. Allein so sehr anzuerkennen ist, daß der Entwurf, indem er im Interesse der öffentlichen Sicher heit gegen eine gesetzliche Beweistheorie sich erklärt, nur durch einige allgemeine Vorschriften dem richterlichen Ermessen über Würdigung des Beweises Schranken setzt, so unbestritten ist dies gerade die gefährliche Stelle desselben. Denn es ist rein unmöglich, daß im Jnquisitions- und Rclationsproceß das fern stehende Nechtsdicasterium ein vollständiges, treues und zuver lässiges Bild von dem Verhandelten erhält. Wie sollen auch die kleinsten, aber oft einflußreichsten Nebenumstände, das Be nehmen und die ganze, die größere oder mindere Zurechnungs fähigkeit bestimmende Individualität des Angefchuldigten, die Haltung der Zeugen so genau niedergeschricben und verstan den werden, daß der entfernte Richter in den Stand gesetzt wird, über die Wahrheit der Aussage und über die Glaub würdigkeit der vernommenen Personen zu urtheilen? Ich rede aus Erfahrung; denn ich bin selbst mehre Jahre bei einem Gericht angestellt gewesen und habe manche Untersuchung ge führt. Nur da, wo die urtheilenden Richter bei den Verneh mungen des Angeschuldigten, bei der Abhörung, der Zeugen gegenwärtig sind, können sie durch geeignete Fragen an die Ver nommenen jede Dunkelheit aufklaren, jeden Zweifel beseitigen. Die Richter allein aber können wissen, was ihnen dunkel ist, worüber sie noch einer Aufklärung bedürfen. Ohne die vollstän digste Aufklärung ist es aber unmöglich, ein Urtheil auf Jndicien zu bauen, da nur die Kenntniß der kleinsten Umstände gestattet, über die Schuld und ihre mannichsachen Abstufungen zu urthei- lcn. So lange man sich also nicht entschließt, die Oeffentlichkeit in der Art einzuführen, daß die urtheilenden Richter bei der Auf nahme des ganzen Be- und Entschuldigungsbeweises gegenwär tig sind, so lange denke man nicht daran, mit Sicherheit auf Jn dicien verurtheilen zu lassen. Und nun frage ich: Wie urtheilen denn unsere jetzigen entfernt stehenden Rechtsdicasterien auf den Grund solcher ungenügenden Niederschriften und ebenso ungenü gender reftrirter Referate? Die Antwort ist bereits von einem ge ehrten Redner von dieser Rednerbühne aus, gegeben worden. Ich nehme aber, bei der unendlichen Wichtigkeit der Sache, keinen Anstand, die Frage noch einmal zu wiederholen und die Ant wort noch einmal zu ertheilen- Wie Geschworne urtheilen sie,
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