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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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nicht übel nehmen; denn mterpretLtio contrs oulll IHencla 68t, <^ul elsrius logui llsbuisset et potuisset. Es bleibt also die Frage wegen Abtretung der PatrimonialcriminalgerichtSbarkeit übrig. Aber auch in dieser Beziehung kann ich mich bei jetziger Lage der Sache, also zur Zeit noch nicht damit einverstanden erklären. Die Criminalgm'chtsbarkeit ist, soweit sie sich in den Händen von Privatpersonen befindet, also in den Händen von Personen, die zu uns, zum Wolke, gehören, immer ein Recht, das uns gehört, wenn auch nur Wenige von uns sich in dieser Lage befin den. Ich bin nun der Meinung, daß wir von den Rechten, die wir besitzen, nicht eher Etwas aufgeben, als bis uns die hohe Staatsregierung Etwas gewahrt, was uns dafür entschädigt. Gewährt die hohe Staatsregierung Oeffentlichkeit und Münd lichkeit, den Augenblick und aus Dankbarkeit die Civilgerichts- barkeit noch obendrein! Denn wer die Lasten hat, mag bil ligerweise auch die Vortheile genießen. Ich mache also die Ge währung der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit zur coallitio sine yua non der Abtretung der Patrimonialgerichtsbarkeit. Noch hätte ich gar Viel und Mancherlei auf dem Herzen; allein ich habe ohnehin gegen meine Absicht die Geduld der hohen Kammer zu sehr in Anspruch genommen. Ich. will nicht die Redner nach mir noch länger aufhalten, die noch bessere Gründe und Beweise für unsere Sache Vorbringen werden; denn noch ist dieser Schatz nicht erschöpft, denn er ist unerschöpflich. Mag auch der Erfolg unserer Bitte an die hohe Staatsregierung zunächst sein, welcher er wolle, das steht fest, es wird eine Zeit kommen, sie wird bald kommen, wo man es für unmöglich halten wird, daß man derselben auch nur auf Augenblicke Hindernisse in den Weg ge legt hat. Staatsminister v. Könne ritz: Der geehrte Abgeordnete unterschied in dem ersten Theile seiner Rede zwischen Oeffentlich- keit vor dem Publicum und der sogenannten Parteienöffent lichkeit, wiewohl er auch nachher die erstere, wenn schon mit weniger Bestimmtheit, vertheidigt hat. Wenn er hierbei als Nachthcil unsers jetzigen Verfahrens anführte, daß der Ange- schulbigte nicht Alles erfahre, was gegen ihn vorkomme, so ist er im Jrrthum. Er schien von der Ansicht auszugehen, als würden die Zeugen nicht in seinem Beisein abgehört. In ge wisser Beziehung ist dies wahr; aber ebenso bei dem öffentlichen und mündlichen Verfahren. Auch dort werden in der Vorun tersuchung die Zeugen zunächst ohne Beisein des AngeschuIdiglen abgehört und erst nachher dem Angeschuldigten gegcnübergestellt. Diese Gegenüberstellung oder Confrontation der Zeugen mit dem Angeschuldigten findet ja aber bei uns statt. Es kann ja auch bei uns aus den Zeugenaussagen Nichts gegen den Ange- schuldigten benützt werden, wenn dieser nicht vorher darüber ge hört worden ist. In dem Entwürfe ist ausdrücklich der Satz ausgenommen: Es kann kein Bcweismoment gegen den Ange- jchuldigten benützt werden, über den er nicht vorher gehört wor den ist. Und das ist in Bezug auf die Zeugenaussagen die Confrontation. Nur noch eine Aeußerung des Abgeordneten habe ich jetzt zu beantworten, die, möchte ich sagen, eine Fort setzung der Aeußerung der vorigen Sprecher ist, daß nämlich n. so. politische Gründe die Regierung abhalten könnten. Er ging der Sache naher und meinte, daß wohl die sächsische Regierung durch Umstände von außen dazu veranlaßt sei, die Oeffentlich- keit nicht zu gewähren. Es ist dies keineswegs der Fall. Ich erinnere mich aber hierbei,daß auch in der württembergischen Kam mer der Justizminister interpellirt wurde, ob nicht ein Bundes beschluß oder eine Vereinigung der Regierungen existirte, daß Oeffentlichkeit nicht gewährt werden solle. Es ist dies schon dort auf das Bestimmteste zurückgewiesen worden. Möglich, daß ein solcher Wahn auch hier besteht, und so finde ich mich veranlaßt, zu erklären: die Regierung ist durch keinen Bun desbeschluß, durch keine Zusage behindert, das von der Depu tation gewünschte Institut der Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und des Anklageprocesses einzuführen. Sie werden der Negie rung übrigens gewiß zutrauen, daß sie ihre Selbstständigkeit zu bewahren im Stande sek. Abg. Oberländer: Der Herr Justizminister hat bemerkt, daß Conftontation das Mittel fei, wodurch der Angeschuldigte auch über die Aussagen der Zeugen Eröffnung erhalte. Allein ich muß dagegen bemerken, daß die Conftontation in der Willkür des Richters liegt, ob er sie vornehmen will, oder nicht. DerAn- geschuldigte kann sie nicht herbeiführen; denn er weiß nicht, was die Zeugen ausgesagt haben, und er kann nicht wissen, ob ein Widerspruch sich darin findet. Nur der Richter, aber auch nicht einmal der erkennende Richter ist es, in dessen Macht es liegt, Confrontationen anzustellcn. Der Angeschuldigte hat kein selbst ständiges Mittel, Dunkelheiten und Zweideutigkeiten in den Aus sagen der Zeugen aufzuhellcn, oder Unwahrheiten entgegenzu treten. Staatsminister v. Könncritz: Wenn Zeuge undAnge- schuldkgter in ihren Aussagen übereinstimmcn, so ist eineConfton- tation nicht nöthig. Sind sie aber abweichender Meinung und kommt das Geringste dabei auf die endliche Entscheidung an, so werden sie conftontirt. Wenn das erkennende Gericht aus einer Zeugenaussage ein Beweis moment gegen den Angcschuldigten ent nehmen wollte, so würde es gewiß die Confrontation verlangen. Abg. Georgi: Nur ein paar Worte erlaube ich mir auf eine Aeußerung des Herrn Staatsministcrs, die sich auf eine frühere von mir bezog. Wenn ich gesagt habe, daß die Gegner Gründe zu haben schienen, die sie nicht sagten, so bezog sich dies darauf, daß ich die Gewährung der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit für eine politische Concession, ihre Verweigerung für wichtig in po litischer Beziehung halte. Ich habe mich gefreut, aus dem Munde des Herrn Staatsministcrs zu vernehmen, daß er es nicht so be trachtet; denn ich gründe darauf die Hoffnung, daß das, was wir wünschen, uns um so eher gewährt werden wird. Jedenfalls glaube ich aber ihm versichern zu dürfen, daß, wenn es unsgewähxt, wir ihm danken wollen dafür, wie für eine Concession. Abg. Braun: Der Herr Staatsminister bezog sich aufdie Confrontation. Es ist wahr, daß sie stattftnden kann; aber es ist nicht vorgeschrieben, daß sie stattsinden müsse, namentlich auf Verlangen des Angeschuldigten. Wenn wir dagegen das münd liche Verfahren annehmen, so kann und wird die Confrontation 2
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