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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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nen, das, dünkt mich, kann man nicht durch Zwang bei An dern durchzusetzen suchen. Es scheint mir im Gegentheil für die Kammer ein wichtiges Moment darin zu liegen, daß man sich überhaupt hüte, die Mission eines Stellvertreters oder Abgeordneten jemals als eine Sache anzusehen, welche durch Zwang zu erzielen sei. Sollte es irgend einmal dahin kommen, daß Zwang nothwendig wäre, um die sächsische Kammer voll zählig zu erhalten, dann wäre es vorbei mit der Verfassung, wenigstens mit dem Segen derselben! Seien Sie überzeugt, meine Herren, es wird nie an Männern in Sachsen fehlen, welche ohne Zwang und mit Freuden in die Kammer treten. Lassen Sie auch 20 oder 30 Gewählte reclamiren und ihre per sönlichen Verhältnisse vorschützen, so werden sich 20 und 30 andere Manner finden, die ihre persönlichen Interessen lieber hintenansetzen, als sich der ehrenvollen Mission eines Volksver treters entziehen, und welche zu dem Berufe eines ständischen Abgeordneten zugleich Willen und Tüchtigkeit mitbringen wer den. Diese Gesinnung kann Niemanden durch Zwang herge bracht werden. Ich wiederhole übrigens, daß ich an der guten Gesinnung des Herrn Reclamanten keineswegs zweifle, son dern fest glaube, daß seine Verhältnisse von der Art sind, wie er sie geschildert hat, und daß er die Uebernahme der Function eines Stellvertreters ohne gänzlichen Umsturz seiner Verhältnisse für unausführbar ansieht. Nun, meine Herren, so gehen Sie denn von jeder Andeutung eines Zwanges ab; lassen Sie die Mission eines Landesvertreters Sache der eigenen Richtung des Patriotismus und des Pflichtgefühls sein, und fernssei jeder Schritt, welcher einem Zwange ähnlich sieht! — Abg. Oberländer: Ich bekenne mich mit dem geehrten Abg. aus dem Winkel zu dem Grundsätze, daß es allerdings nicht gut ist, durch das Aufsuchen von allerlei Billigkeitsgründen die Gesetze gewissermaßen zu durchlöchern, und daß man na mentlich auch nicht ein Haar breit von der Verfassung und von den mit der Verfassung eng zusammenhängenden organischen Gesetzen, wie das Wahlgesetz ist, abweichen dürfe. Das Wahl gesetz namentlich ist von solcher Wichtigkeit, daß es in der That ebenso hoch zu halten ist, als die Verfassungsurkunde selbst; denn wenn uns auch die Verfassung noch so köstliche Rechte ge währt, es ermangelt aber an der Garantie, durch die Wahlen solche Manner in die Ständeversammlung zu bringen, welche die Rechte und das allseitige Wohl des Volkes niemals unver- theidigt lassen, so wäre uns mit der besten Verfassung nicht viel gedient. Wenn ich aber demungeachtet zu dem Schluß komme, daß der vorliegenden Reklamation dennoch Folge zu geben sei, so bestimmen mich dazu diejenigen Gründe, welche der geehrte Abg. v. Mayer vor mir dargelegt hat. Eine gründliche Gesetzaus- lcgung muß von den höchsten Gründen des Gesetzes ausgehen. Nur das lebendige Gesetz, nicht der Buchstabe, das dienstbare Mittel, muß zum Anhalten dienen. Nun kann ich aber in den Worten und dem Geiste des Wahlgesetzes nichts weiter finden, als daß das Gesetz es nicht in die Willkür der Staatsbürger hat legen wollen, die Wahl zum Abgeordneten anzunehmen oder abzulehnen. Der Gesetzgeber hat die Annahme für eine Staats bürgerpflicht erklärt und die Ablehnung von gewissen faktischen Verhältnissen abhängig gemacht. Bei der Prüfung der vorge schützten faktischen Verhältnisse ist aber im Gesetze durchaus nicht verboten, dem Anführen der Reclamanten selbst Glauben beizu messen. Ich halte es für unmöglich, bei solchen Reklamationen ohne den Glauben an die Wahrhaftigkeit des Reclamanten eine genügende Prüfung vorzunehmen; es ist fast unmöglich, die innern, häuslichen und gewerblichen Verhältnisse so genau zu durchschauen, um zu einem unparteiischen Gutachten zu gelan gen. Ich sollte meinen, daß Einem, welchem das allgemeine Vertrauen seiner Mitbürger zu Lheil wird, in der That auch so viel Glaube zu schenken sei, daß man keinen Anstand zu nehmen brauche, die vorgebrachten faktischen Umstände für begründet zu erachten. Sollte aber je die Wahl auf solche fallen, welche nicht so viel Gemeinsinn und Anhänglichkeit an die Verfassung besäßen, daß sie keinen Anstand nähmen, unwahre Thatsachen zur Ab lehnung der auf sie gefallenen Wahl zu behaupten, dann möchte von dem Grundsatz, die Widerstrebenden gleichsam obiorto collo in die Kammer zu ziehen, mehr Schaden zu befürchten sein, als dieselben für entschuldigt zu achten. Rur in außer ordentlichen Fallen, und diese sind, wie der Herr Abg. v. Thie- lau bemerkt hat, zur Zeit nicht eingetreten, könnte ich ein sol ches Verfahren billigen. Ich bezweifle nicht, daß jetzt in der Kammer viele Männer sitzen, denen die nämlichen, vielleicht noch triftigere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen; allein daraus, daß dieselben davon keinen Gebrauch gemacht haben, folgt noch nicht, daß nicht ein Anderer davon Gebrauch machen könne. Ich finde vor der Hand keine Veranlassung, es mit derlei Reklamationen so gar streng zu nehmen. Ich spreche mich deshalb dafür aus und wünsche, daß auch dieser Reklamation Folge gegeben werde. Abg. v. Gab lenz: Ich wollte mir nur eine Erläuterung erbitten, wozu die Aeußerung des Abg. Meisil mich veranlaßt hat. Da nämlich, wie Herr Meisel sagt, tz. I8 des Wahlgesetzes, bei Ausstellung des gerichtlichen Zeugnisses das Gericht bestäti gen soll, daß der Gewählte in seiner Häuslichkeit unentbehrlich ist, so ersuche ich den Herrn Referenten, mitzutheilen, ob in die sem Zeugnisse über Herrn Gehe blos der Umfang des Geschäfts, dem Herr Gehe vorsteht, nachgewiesen ist, oder ob er in seinem Geschäfte wirklich unentbehrlich sei. Hiernach wird sich meine Abstimmung richten; ich setze nämlich voraus, daß es dem Ge richt vollkommen möglich gewesen ist,, in den Geschäftskreis des Herrn Gehe cinzudringen, und hat dieses ihm das Zeugniß nicht gegeben, daß er unentbehrlich ist, so werde ich auch für den An trag des Direktor» stimmen; hat es ihm das Zeugniß der Unent behrlichkeit gegeben, so stimme ich gegen den Antrag des Di- rectorii. Secretair Abg. v. Sch röder: Dies Zeugniß ist gegrün det auf die Aussage einiger hiesigen Kaufleute, welche den Um fang des Geheschen Geschäfts genau untersuchthaben. Ein direktes Urtheil darüber, ob Herr Gehe durch sein Geschäft durchaus ab gehalten ist, in der Kammer zu erscheinen, ist darin nicht entbal-
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