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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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sofort geschehen. Es liegt das in der Unmittelbarkeit, durch Ge genüberstellung der Zeugen und des Angeschuldigten vor dem Richter ist sofort der Weg zur Conftontation gebahnt. Es liegt hierin offenbar ein unbedingter Vorzug des mündlichen Verfah rens. Dazu kommt noch: Es wurde geäußert, es dürfe sich auf keinen Umstand in dem Urtheile bezogen werden, worüber der Angeschuldigte nicht vernommen worden sei. Allein, wenn auch dem so ist, so ist doch nicht zu leugnen, daß gerade in dem Haupt momente, in dem Momente, wo das Urrheil beschlossen werden soll, wo der Referent den Antrag stellt, der Angeschuldigte nicht zugegen ist, also die Vorstellung nicht anhört, mit welcher der Referent seinen Antrag an das Collegium begründet, der Ange schuldigte also in dem Hauptstadio des Protestes ungehört, un vertreten ist, das geeignet ist, über sein Wohl und Weh zu ent scheiden. Staatsminister v. Könneritz: Ich beziehe mich auf Alle, die als Juristen hier sind, daß es keinem Richter einfallen wird, eine Conftontation, wenn auf die Verschiedenheit der Aussage der Zeugen noch Etwas ankommt, zu unterlassen, und wenn es im Entwürfe nicht so bestimmt stand, so ist es ein so hoch stehender Rechtssatz, daß er kaum einer Bestimmung bedurfte und jedenfalls noch ausgenommen werden könnte. Daß übrigens auch bei dem französischen Verfahren in der Voruntersuchung die Zeugen zunächst abgehört werden, ohne Beisein des Angeschuldigten, ist gewiß. Allerdings werden die Zeugen in öffentlicher Audienz in der Regel im Beisein desAngeschuldigten abgehört, und sodann eonftontirt. Findet man, daß der Zeuge Nichts zu sagen weiß, was zur Sache gehört, so wird eine Conftontation weiter nicht eintreten. Wenn übrigens die erkennenden Richter nach dem Gesetzentwurf angewiesen sind, Nichts gegen den Angeschuldigten zu benutzen, was ihm nicht vorgehalten worden wäre, und alle Beweismomente nach dem schriftlichen Verfahren in den Acten wirklich vorliegen müssen, so kann auch derReferent bei der Schluß- deliberation gar kein Moment zur Entscheidung benutzen, was -em Angeschuldigten oder dem Vertheidiger nicht bereits vorher bekannt worden wäre, da ihm die gesammten Acten vorgelegt werden müssen. Uebrigens können Beispiele, wie sie der geehrte Abgeordnete gegen die Jnquisitionsmarime anzog, bei dem mündlichen Verfahren ebenfalls vorkommen, da bei der Deli- beration über das Urtheil, wo der Richter diesen oder jenen Umstand anführt, der Angeschuldigte ebenfalls nicht zugegen ist. Dort wird er einen Umstand sogar aus einer vagen Erinnerung anziehen, und der Angeschuldigte kann Nichts dagegen einwenden, weil er es gar nicht erfahrt. Bei dem schriftlichen Verfahren kann er nicht aus der Erinnerung gegen den Angeschuldigten anziehen, weil er die Entscheidung auf actenmäßige Umstände gründen muß. Referent Abg. Braun: Soviel ich mich erinnere, hat die Deputation bei Berathung des speciellen Eheiles des Gesetzent wurfs darauf angetragen, daß eine Bestimmung ausgenommen werden möchte, nach welcher dem Angeschuldigten das Recht zu- zugestehen sei, die Conftontation zu verlangen. Ich zweifle aber, — ich weiß es gegenwärtig nicht ganz genau — -aß die Staats regierung damals sich bereit erklärt hat, auf dieses Verlangen einzugehen. Was die letzte Bemerkung des Herrn Staatsministers anlangt, daß in dem mündlichen Verfahren der Angeschuldigte auch nicht zugegen sei, wenn das Nichtercollegium sich zurückziehe, um über das Urthel zu deliberiren, so ist nur bei dem mündlichen Verfahren dem Angeschuldigten eine Garantie darin gegeben, daß er weiß, daß die Richter seine Vertheidigung hören, daß sie sie ganz hören. Allein, meine Herren, diese Garantie hat der An geschuldigte bei dem schriftlichen Verfahren nach dem geheimen Inquisitionsproceß nicht. Es ist dies bereits von mehren Red nern erläutert und auch im Berichte der Deputation auseinander gesetzt worden. Ich will daher auf diesen Punkt nicht weiter zurückkommen. Abg. v. v. Mayer: Ein einziges Wort. Der Herr Mi nister spricht immer: der Richter, wenn vom Erkennen der Ge richtshöfe die Rede ist; der Richter könnedas undjenes vergessen, und der Angefchuldigte wird sonach immer auf das Gedächtnis! eines Richters verwiesen. Der Herr Justizminister weiß aber so gut wie wir, daß nicht ein Richter, sondern eine größere Anzahl von erkennenden Richtern es angehört haben, und daß also die Garantie, welche die Acten über einen Umstand enthalten, wenn er wesentlich ist, auch in der Erinnerung von 5, 7, 9 und 12 Richtern sich lebendig erhalten wird. Präsident v. Haase: Ich werde nunmehr den Abg. Lzschucke ersuchen, das Wort zu nehmen. Abg. Lzschucke (von der Rednerbühne aus): Es kann nicht meine Absicht sein, hochverehrte Herren, Ihnen in längerer Rede die Gründe, welche mich veranlassen, für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, also gegen den Gesetzentwurf zu stimmen, weitläu fig zu behandeln. Ich habe meine Ansicht auf die Wissenschaft gegründet, auf die Vergleichung der von den Koryphäen der Straf- proceßlehre gemachten Erfahrungen mit dem mir sehr wohl be kannten Criminalproceßverfahren in Sachsen. Die Wissenschaft hat die Acten darüber geschlossen, und wenn noch Etwas gefehlt haben sollte, so ist dies der Deputationsbericht, der den Schluß stein zu dem Ganzen gelegt hat. Gleichwohl habe ich das Wort ergriffen, weil ich wünsche, daß aus allen Theilen des Landes wenigstens einige Abgeordnete sich hierüber aussprächen, um den Eifer und Nachdruck, mit dem sie das Deputationsgutachten un terstützen, zu beweisen, und zugleich auch den Elfer und den Nach druck, mit dem das sächsische Volk Oeffentlichkeit wünscht, begehrt, fordert, kundzugeben. Ich erkläre dies in meinem eignen Na men und im Namen meiner Wähler. Aus dem Innersten meiner Seele wünsche ich Oeffentlichkeit und erbitte sie von denen, die das Recht haben, sie zu geben oder sie zu verweigern. Ich fordere sie aber auch! Der ächte Liberalismus verlangt Fortschritt, Leben, unausgesetzte Entwickelung aller moralischen und physischen Kräfte des Volkes. Ein Gesetz, das Hunderte von Jahren dasselbe geblieben ist, ist einem Gewand ähnlich, das man ungern anzieht, und wenn man es von sich in den Schrein legt, um es dem Mo der zu übergeben, bis es zerfallt. Auch unsere Negierung hat die Gebrechen unsers jetzigen Verfahrens wohl eingesehen, sie hatte uns ja sonst den Gesetzentwurf nicht vorgelegt. Sie ist aber
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