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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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auf dem alten Principe stehen geblieben, weil sie gehofft hat, durch Besserung mehrer Hauptmängel dem Ganzen aufzühclfcn. Es ist öffentlich anerkannt worden, mit wel chem Scharfsinn, mit welcher Kunst und Klarheit Gesetz entwurf und Motive abgefaßt worden sind. Ich erkenne aus diesen Motiven, daß die Verfasser von der Wahrheit dieser Ansicht fest überzeugt gewesen sind; aber aller Scharf sinn, alle Kunst, alle Klarheit kann einem Gesetze, das der Zeit verfallen ist, nicht mehr aufhelfen. Selbst der Scharfsinn, mit dem die Motive abgefaßt sind, wird beweisen, wie unmög lich es ist, das Criminalproceßverfahren zu verbessern. Es scheint mir unverbesserlich. Ein kurzer Blick auf die versuchte Beseitigung der Hauptmangel soll das, was ich gesagt habe, zu beweisen suchen. S. 132 der Motive ist gesagt: „Dagegen sind die Hauptmängel, die man dem schriftlichen Verfahren vor wirft, dadurch beseitigt worden, daß insbesondere für richtige Auffassung und Niederschrift durch Zuziehung eines besondern Protokollanten, bessere Besetzung der Gerichtsbank und für An ordnung eines Schlußverhörs unter Zuziehung des Vertheidigers gesorgt worden ist." Es ist gesagt, daß die Trennung der Function des Inquirenten von der Person des Protokollanten eine Garantie gebe. Es sei mir erlaubt, hierüber meine Er fahrung sprechen zu lassen. Ich habe protokollirt bei einem kö niglichen Amte, wo Inquirent und Protokollant eine und dieselbe Person sind. Spater, als ich mir eine größere Fertigkeit im Protokolliren zutrauen konnte, ging ich in ein Stadtgericht über. Dieses Gericht hatte es sich zur Aufgabe gestellt, die Person des Inquirenten von der des Protokollanten zu trennen. Die Aufgabe des Protokollanten ist hier ungemein schwierig. Eine vorherige Besprechung des Inquirenten mit dem Protokol lanten ist überflüssig und unnütz, da der Plan des Inquirenten sich durch die Antwort des Jnquisiten stets ändert. Sie haben nun den Ideengang des Inquirenten, die Antwort des Jnqui siten und die Auffassung des Protokollanten. Wie ist es hier möglich, ein Protokoll, das die materielle Wahrheit wiedergibt, herzustellen? Es wird nur formelle Wahrheit erlangt werden. Man hat ferner durch die Selbstständigkeit der Gerichtsbeisitzer eine Garantie geben wollen. Es ist dies eine Bestimmung, welche schon in der österreichischen Gesetzgebung und sogar auch in unserer Gesetzgebung vorkommt, h. 95 der österreichischen Criminalproceßordnung heißt es: „Wenn wegen häufiger Ge schäfte oder sonst gegründeter Verhinderung des Gerichts die Zuziehung einer zweiten beeidigten Amtsperson nicht möglich wäre, so soll der Criminalrichter zwei Manner von unbeschol tenem Rufe und gesundem Begriffe aus der Gemeinde des Orts, wö das Criminalgericht seinen Sitz hat, dem Verhör beiziehen." Es ist mir wohl bekannt, daß die österreichische Gesetzgebung viele Vorzüge hat. Ich habe aber einmal gehört oder gelesen, daß das österreichische Criminalproceßverfahren besser sei, als das sächsische. Die Städteordnung sagt Z. 249: „Der Stadtrath ernennt eine ausreichende Anzahl gehörig zu verpflichtender Bei sitzer aus der Mitte der Bürger." Ich glaube nicht, daß die hohe Staatsregkerung sagen wird, daß die Untersuchungen bei denStadt- II. 20. geeichten größere materielle Wahrheit gegeben haben, als bei kö niglichen Aemtern. Wer sind denn diese Männer/ die das Amt eines Beisitzers halten? Es sind nicht literarisch gebildete Leute, sondern brave, redliche Bürger, die gerade so viel Zeit haben, sich von ihren Geschäften abzumüßigen, um den Gerichts sitzungen beiwohnen zu können, Männer, denen man ein bür gerliches Ehrenamt gönnt, die ich aber nicht für fähig halte, an der Gemeindevertretung Lheil zu nehmen. Bei königlichen Aemtern wird die Wahl noch weit schwieriger sein; sie wer den nicht dabei schreiben, aber im wahren Sinne des Wor tes dabei sitzen, wenn sie nicht vielleicht dabei ruhen. End lich soll bei dem Schlußverhör ein Vertheidiger.zugezogen werden. Das Schlußverhör ist die Wiederaufnahme des früher abgeschafften Jnquirirens auf Artikel; die Zuziehung des Vertheidigers ist die Hauptsache. Auch jetzt steht es dem Ver theidiger frei, am Schluß der Untersuchung Vertheidigungsmo- mente aufzustellen und das Untersuchungsgericht zu bitten, neue Erörterungen anzustellen. Die Zuziehung bei dem Schlußverhör selbst wird wenig oder gar nichts helfen. Wenn der Vertheidiger sagt, daß das, was im Protokoll aufgeführt, nicht identisch mit dem sei, was der Jnquisit gemeint habe, so würde ihm die Rich tigkeit der Form des Protokolls entgegengehalten werden. Ge lingt es ihm aber einmal, nachzuweisen und darzuthun, daß das Protokoll etwas Falsches enthalte, so wird das Falsche immer in den Acten bleiben. Der erkennende Richter wird es lesen, dann wird es gewiß von Einfluß auf die Entscheidung sein. Denn es ist wohlbekannte Sache im Inquisitionsproceß, daß Alles, was der Jnquisit gegen sich anführt, als unumstößliche Wahrheit angenommen wird, das aber, was er für sich sagt, ihm nicht geglaubt wird, es sei denn so klar wie der Lag. Wo her kommt es denn, daß bei dem Streben nach Verbesserung die Verbesserung unmöglich ist ? Es liegt nur darin, daß die Schrift lichkeit und Actenmäßigkeit beibehalten wird. Man hat gesagt, daß das Jnquisitionsverfahren die Erfindung der Inquisition sei. Der schlechte Charakter der Inquisition charakterisirt auch die Erfindung. Woher kommt es denn, daß das Volk und der Gesetzgeber gegen den Angeschuldigten mit Harte verfährt? Aus dem Jnquisitionsverfahren. Das Volk wird stets einen Ange schuldigten, er mag schuldig oder unschuldig sein, verachten. Ist er schuldig, so wird es sagen: es ist ihm recht; es wird aber nicht bedenken, ob die Erziehung, die Macht des Augenblicks, die Leidenschaft oder die Wuth den Unglücklichen zu dem Verbre chen gezogen hat. Wird er freigesprochen, so sagt das Volk: er hat sich losgelogen, oder: die Spitzfindigkeit des Vertheidigers hat ihn gerettet. Daß aber auch Gesetzgeber zur Härte verführt werden, beweist unsere Gesetzgebung. Erlauben Sie, daß ich zwei Paragraphen aus der Criminalproceßordnung Ihnen vorlege. Ich werde deshalb Entschuldigung erhalten, da sie wahrscheinlich nicht zur Berathung kommen und so der Oeffentlichkeit vorent halten sind. §. 99 heißt: „Ist gegen einen abwesenden oder flüch tig gewordenen Angeschuldigten so viel Verdacht vorhanden, daß derselbe, wenn er zu erlangen, in den Untersuchungsstand zu ver setzen sein würde, so kann dessen zurückgelassenes Vermögen zu 2 *
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